BRAK-Mitteilungen 5/2026

se, wenn der Altersteilzeitbeschäftigte erst nach dem Ende der Freistellungsphase uneingeschränkt über seine Arbeitskraft verfügen kann, weil ihm eine mehr als geringfügige Beschäftigung nach der Altersteilzeitvereinbarung untersagt ist und der Arbeitgeber sich damit ein „Restdirektionsrecht“ vorbehält (BSGE 104, 90 Rn. 16). [49] ee) Danach war der Widerruf der Zulassung des Kl. nach § 46b II 2 BRAO allein wegen seines Eintritts in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit ab dem 1.1. 2021 nicht gerechtfertigt. Eine andere (Neben-)Tätigkeit, die möglicherweise einen Widerruf hätte gebieten können, hat der Kl. während der Freistellungsphase nicht ausgeübt. [50] b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kann der Widerrufsbescheid nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, dass der Kl. als GmbH-Geschäftsführer die Zulassungsvoraussetzungen des § 46 II bis V BRAO nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23, NJW 2025, 584 Rn. 14 ff. und AnwZ (Brfg) 36/23, NZG 2025, 284 Rn. 12 ff.) ohnehin von Beginn an nicht erfüllt habe und deshalb überhaupt nicht als Syndikusrechtsanwalt habe zugelassen werden dürfen. [51] Die Beigeladene verweist zwar zutreffend darauf, dass bei der gerichtlichen Prüfung eines Verwaltungsakts nach § 113 I 1 VwGO jedenfalls bei – wie hier – gebundenen Verwaltungsentscheidungen alle einschlägigen Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gem. § 86 I VwGO grundsätzlich sämtliche rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen sind, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Das gilt aber nicht, wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führt und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 23.5. 2024 – AnwZ (Brfg) 12/24 Rn. 6 ff.; BVerwGE 64, 356, 357 f.; 69, 198, 201; 80, 96, 98 = juris Rn. 13; 105, 55, 59; 146, 347 Rn. 38; 153, 234 Rn. 28; BVerwG, NVwZ 2009, 253, 254; NVwZ-RR 2010, 636; NVwZ 2017, 1207 Rn. 10; NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24; BeckOK VwGO/Decker, § 113 Rn. 12 [Stand: 1.1.2026]; Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 17. Aufl., § 113 Rn. 23 f., 29 f.; Wolff/Humberg, in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 113 Rn. 26; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 113 Rn. 54, 77). Diese Grenze wird etwa überschritten, wenn durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert (vgl. BVerwGE 153, 234 Rn. 28) oder der Verwaltungsakt auf einen anderen Sachverhalt gestützt würde (vgl. Senat, Urt. v. 23.4.2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 18 und v. 18.7.2016 – AnwZ (Brfg) 22/15, NJW-RR 2016, 1146 Rn. 24; Beschl. v. 12.9.2022 – AnwZ (Brfg) 10/22 Rn. 45; BVerwGE 64, 356, 358). [52] Das wäre hier bei einer Aufrechterhaltung des Widerrufsbescheids mit der Begründung, der Kl. habe die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46 ff. BRAO als GmbH-Geschäftsführer von Beginn an nicht erfüllt, der Fall. Zwar würde der Regelungsausspruch des Bescheids damit nicht verändert. Der zur Begründung herangezogene Sachverhalt würde aber ausgetauscht, da die Bekl. den Widerruf v. 24.8.2021 ausschließlich mit dem Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit des Kl. begründet hat, ohne den Gesichtspunkt, ob einer Zulassung des Kl. gem. §§ 46 ff. BRAO bereits die Geschäftsführerstellung des Kl. als solche entgegengestanden habe, überhaupt anzusprechen. [53] III. Damit bedarf hier keiner Entscheidung, ob und aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage ein Widerruf oder eine Rücknahme der Zulassung des Kl. am 24.8.2021 noch möglich gewesen wäre. HINWEISE DER REDAKTION: Vgl. hierzu die ausführlichen Besprechung von Poseggain diesem Heft (BRAK-Mitt. 2026, 345). RÜCKWIRKENDE BEFREIUNG VON DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT FÜR DIE TÄTIGKEIT ALS SYNDIKUS BRAO § 46a; SGB VI § 6 § 231 IVb 2 SGB VI wirkt nur für Beschäftigungen, die zeitlich unmittelbar vor der Beschäftigung liegen, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung erteilt wurde. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.2.2026 – L 22 R 571/22 n.rkr. AUS DEM TATBESTAND: [1] Streitig ist, ob die Kl. vom beklagten Rentenversicherungsträger die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 231 IVb SGB VI für ihre befristete Teilzeitbeschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 in der Zeit v. 1.5. bis 31.12.2014 verlangen kann. [2] Die Kl. war seit 2003 durchgehend selbstständig als Rechtsanwältin tätig und als solche seit 31.7.2003 Pflichtmitglied der RAK Frankfurt a.M., später auch der RAK Berlin und des Beigeladenen zu 2. Die Bekl. befreite die Kl. mit Bescheid v. 25.6.2004 ab 22.3.2004 von der Versicherungspflicht für ihre Tätigkeit bei Pin D gem. § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI. Mit Bescheiden v. 25.3.2009 und v. 13.10.2009 befreite sie die Kl. gem. § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI auch für ihre Beschäftigung bei der B GmbH ab 1.6.2008 und mit Bescheid v. 28.3.2011 für ihre Beschäftigung bei der S GmbH ab 1.12.2010. Die Beschäftigung bei der S GmbH endete zum 31.10.2012. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 393

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