rufen, denn durch die rhetorische Frage „Wer half dem Mann, der später zum Killer wurde also, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu erwehren?“ wird ein gedanklicher Zusammenhang zwischen der kritisch bewehrten „Hilfe“ durch die Kl. und dem Attentat („Killer“) hergestellt. Mit der Formulierung „an ihren Händen klebt Blut“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Kl. für das Attentat mitverantwortlich sei, worin ein schwerwiegendes Unwerturteil liegt. (4) Schließlich wird die Kl. auch aus einer Vielzahl vergleichbarer Personen hervorgehoben. Sie wird als eine von zahlreichen im Migrationsrecht tätigen Anwältinnen und Anwälten in Deutschland ins Rampenlicht gerückt. cc) Dem steht nicht entgegen, dass den Schwerpunkt des Artikels die Lebensumstände des Attentäters im Flüchtlingsheim sowie die Umstände bilden, die dazu geführt haben, dass die Überstellungsfrist versäumt wurde. Im Zusammenhang mit der gescheiterten Überstellung kommt der Kl. in der Berichterstattung durchaus eine wesentliche Rolle zu. Neben dem Attentäter wird nur sie namentlich genannt und bei der Beschreibung ihrer anwaltlichen Tätigkeit handelt es sich nicht nur um ein unwesentliches Detail. d) Ein überwiegendes Informationsinteresse der Bekl. kein überwiegendes Informationsinteresse liegt nicht vor. Zwar fällt zugunsten der Bekl. ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert. Dies umfasst auch die Frage, weshalb sich der Attentäter überhaupt noch in Deutschland aufgehalten hat und welche Vorgänge und Gerichtsverfahren diesem Umstand zugrunde liegen. Die Erwägung des LG, die Bekl. habe dem Beitrag das für eine journalistische Recherche erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit erst dadurch können, dass sie ihre Behauptungen durch eine „Ross und Reiter“ benennende Identifizierung der Kl. einer Überprüfung durch die Leser und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, teilt der Senat nicht. Der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des BGH v. 8.11.2022 (VI ZR 22/21) liegt insoweit ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als der dortige Kl. – ein uniformierter Polizeibeamter, der bei der Dienstausübung private Aufnäher getragen hatte, die in der rechten Szene Verwendung finden – in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung durch die Presse und Dritte zu rechnen war, gewollt Aufmerksamkeit erregte. Der Kl. sei, so der BGH, bewusst aus der Menge der einheitlich gekleideten Einsatzkräfte hervorgetreten und habe seine durch die Uniform zum Ausdruck gebrachte Neutralität durch die Verwendung von Aufnähern bewusst aufgehoben und dadurch selbst den Anlass für die Berichterstattung geschaffen. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Durch die anwaltliche Vertretung X in einer Routineangelegenheit hat die Kl. keinen Anlass für die angegriffene Berichterstattung geschaffen. Sie hat lediglich ihre gesetzlichen Berufspflichten erfüllt. Dass sie ihre Pflichten verletzt oder bewusst einen Anlass für eine mediale Beschäftigung gesetzt habe, macht die Bekl. nicht geltend. Da kein Zusammenhang mit der späteren Tat des ehemaligen Mandanten besteht und die anwaltliche Tätigkeit weit vor der Tat stattgefunden hat, fehlt ein gerade auf die Person der Kl. bezogenes Informationsinteresse. Der Informationsgehalt der in der Berichterstattung enthaltenen Äußerungen sowie der thematisierte Vorgang, nämlich die Verzögerung von Asylverfahren, wäre nicht vermindert worden, wenn die Rechtsanwältin lediglich anonymisiert erwähnt worden wäre (Hoppe, AfP 2025, 252, 257). e) Auf Seiten der Kl. fällt weiter ins Gewicht, dass Organder Rechtspflege Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege sind (§ 1 BRAO). In dieser Rolle nehmen sie Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr. Ihre Tätigkeit ist notwendiger Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit und der Funktionsfähigkeit der Justiz. Es liegt im Interesse des Gemeinwesens, dass Anwälte ihre Mandate ohne Furcht vor persönlicher Diffamierung oder öffentlicher Stigmatisierung ausüben können (vgl. Hoppe, a.a.O.). So hat das BVerfG betont, dass der Schutz von Personen, die eine gesellschaftliche Funktion übernehmen, ein gesamtgesellschaftliches Interesse sein muss. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 Rn. 35). f) Eine abwägungsrelevante Selbstöffnung ist nicht gegeben. Bei Berichterstattungen aus der Sozialsphäre kommt es keine Selbstöffnung regelmäßig nicht entscheidend auf eine Selbstöffnung des Betroffenen an, weil wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen sind und ein Unterlassungsanspruch nur bei schwerwiegenden Auswirkungen in Betracht kommt. Bei Eingriffen in die Privat- oder Intimsphäre kann bei einer Selbstöffnung deren Schutz entfallen oder herabgesetzt sein; sie bezieht sich also gerade auf Sachverhalte, die ohne diese Öffnung nicht berichtsfähigwären. Unabhängig davon liegen Umstände, die eine Selbstöffnung der Kl. begründen könnten, nicht vor. Die Kl. hat sich auf dem Onlineauftritt der Kanzlei zu einzelnen Mandaten nicht geäußert. Auch nicht zu dem Mandat mit Herrn X. g) Das Nachrichtenportal der Bekl. hat eine hohe Reichweite. Die Online-Berichterstattung ist weiterhin im Internet abrufbar. Die identifizierende Berichterstattung hatte und hat eine große Breitenwirkung. Das ist zugunsten der Kl. in die Abwägung einzustellen. SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 407
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