Die Pflichten zum Risikomanagement entsprechen im Wesentlichen den Pflichten nach den aktuell geltenden §§ 4 ff. GwG, enthalten aber auch einige neue Pflichten. Zum Risikomanagement gehören insbesondere die: – Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen und laufende Kontrolle dieser bzgl. deren Aktualität und Funktionalität (Art. 9 II, III GwVO), – Durchführung interner Kontrollen und unabhängiger Prüfungen (Art. 9 II b) GwVO), – Durchführung und Aktualisierung der unternehmensweiten Risikobewertung (Art. 9 II a) ii), 10 GwVO), – Bestellung von Compliance-Managern und Geldwäsche-Beauftragten (Art. 11 I, II GwVO), – Instruierung, Schulung und Überprüfung von Mitarbeitenden (Art. 9 II a) viii) und x), Art. 12, 13 GwVO) – Einrichtung interner Meldekanäle, die die Anforderungen der RL (EU) 2019/1937 erfüllen (Hinweisgebersystem für die Meldung von Verstößen gegen die GwVO, Art. 14 GwVO), – Schaffung von gruppenweiten Verfahren i.S.d. Art. 16, 17 GwVO (Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, etc.). Für einige der vorgenannten Sicherungsmaßnahmen ergeben sich folgende Neuerungen: a) MODELL DER DREI VERTEIDIGUNGSLINIEN: INTERNE SICHERUNGSMASSNAHMEN Die Art. 9 ff. GwVO normieren das im Risikomanagement „Modell der sog. drei Verteidigungslinien“.14 14 Die drei Verteidigungslinien: Legalitätsverantwortung, Compliance und Audit-Funktion. Dabei werden als Pflichten- und Funktionsträger die Führungsebene inklusive der neu eingeführten Funktion des Compliance-Managers, der/die Geldwäsche-Beauftragte sowie eine Audit-Funktion benannt:15 15 Auslegungspapier der BRAK, wesentliche Änderungen nach der GwVO, 2026, Rn. 28, 29. – Interne Strategien sind von der Führungsebene zu billigen, interne Verfahren und Kontrollen mindestens auf Ebene des Compliance-Managers (Legalitätsverantwortung, Art. 9 II 2, Art. 11 I GwVO).16 16 S. Erwägungsgrund Nr. 38 GwVO. – Die tägliche Umsetzung des Risikomanagements (Compliance) ist einem/einer Geldwäsche-Beauftragten zu übertragen, wobei im Fall höherer Risiken oder wenn die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigt, die Zuständigkeit auf unterschiedliche Personen verteilt werden kann (Art. 11 II GwVO).17 17 S. Erwägungsgrund Nr. 39 GwVO. – Es sind interne Kontrollen durchzuführen und eine unabhängige Audit-Funktion einzurichten, die die internen Strategien und Verfahren sowie die Kontrollen des Verpflichteten testen. Gibt es keine unabhängige Audit-Funktion, können die Verpflichteten diesen Test von externen Sachverständigen durchführen lassen (Art. 9 II. b) GwVO). aa) NEUE FIGUR DES „COMPLIANCE-MANAGERS“ AUF FÜHRUNGSEBENE (Art. 11 I GwVO) Gemäß Art. 11 I GwVO ist ein Mitglied des Leitungsorgans eines Verpflichteten zu benennen, welches für die Sicherstellung der Geldwäsche-Prävention verantwortlich ist („Compliance-Manager“). Dieser hat zu gewährleisten, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten mit dessen Risikolage übereinstimmen und umgesetzt werden und dass ausreichende personelle und materielle Ressourcen vorhanden sind. Compliance-Manager haben dem Leitungsorgan regelmäßig – wenigstens jährlich – Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zu erstatten und über das Ergebnis etwaiger Prüfungen zu informieren. Sie trifft die unmittelbare Verantwortung, festgestellte Mängel zeitnah zu beheben (Art. 11 VI GwVO).18 18 Auslegungspapier der BRAK, Änderungen Geldwäschepaket, 2026, Rn. 33, 34. bb) VERPFLICHTUNG EINES/EINER GELDWÄSCHEBEAUFTRAGTEN OBLIGATORISCH (Art. 11 II GwVO) Hierarchisch unterhalb der neuen Figur des Compliance-Managers ist ein/e Geldwäsche-Beauftragte/r zu bestellen, der für die int. Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche zuständig ist (Art. 11 II GwVO). Im Gegensatz zur Formulierung des § 7 III GwG, der keine grundsätzliche Pflicht für Anwältinnen und Anwälte vorsieht – außer die Kammer ordnete dies im Wege einer Allgemeinverfügung an –, ist ein solcher nunmehr zwingend von allen Verpflichteten zu bestellen. Aus der Aufgabenbeschreibung des ComplianceManagers folgt die Verantwortung des Geldwäsche-Beauftragten zur Erstellung der int. Strategien, Verfahren und Kontrollen (Art. 11 VI GwVO). Sie habe sowohl der Geschäftsleitung als auch einem etwaigen Aufsichtsorgan unabhängig Bericht zu erstatten, Bedenken zu äußern und zu warnen, wenn sich spezifische Risikoentwicklungen auf den Verpflichteten auswirken oder auswirken können (Art. 11 V GwVO), die unternehmensweite Risikobewertung (Art. 10 II GwVO) zu erstellen und dem Leitungsorgan zur Billigung vorzulegen sowie einem etwaigen Aufsichtsorgan mitzuteilen und die Prüfung der Integrität von Mitarbeitern zu billigen (Art. 13 I GwVO). Rechtfertigen es die Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, sowie die Größe des Verpflichteten, können Compliance-Manager und Geldwäsche-Beauftragter personenidentisch sein. Besteht das verpflichtete Unternehmen nur aus einer natürlichen Person (Einzelanwältin/Einzelanwalt) sind diese für die Wahrnehmung beider Funktionen verantwortlich (Art. 11 VII GwVO). BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 330
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