BRAK-Mitteilungen 5/2026

* 6. Dies ist bei im Grundsatz gleichartigen Schadensersatzforderungen i.d.R. nicht der Fall, weil die Interessen sowohl des Inkassodienstleisters als auch aller Auftraggeber gleichermaßen darauf gerichtet sind, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erreichen, und die bloße Möglichkeit des Missbrauchs durch den Inkassodienstleister keine strukturelle Interessenkollision begründet. BGH, Urt. v. 28.7.2026 – KZR 11/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bereits mit Urteil v. 12.5.2026 hat der BGH (BRAKMitt. 2026, 287 m. Anm. Remmertz) klargestellt, dass Kartellschadensersatzansprüche grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden können. TÄTIGKEITEN EINES BESCHAFFUNGSDIENSTLEISTERS ALS ZULÄSSIGE RECHTSDIENSTLEISTUNG RDG §§ 2 I, 3, 5 I; UWG §§ 3, 3a * 1. Gemäß § 2 I RDG ist Rechtsdienstleistung jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist. * 2. Rechtsdienstleistungen können nach § 5 RDG zulässig sein, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. * 3. Bei den nachfolgenden Tätigkeiten handelt es sich entweder um keine Rechtsdienstleistung oder eine zulässige Nebenleistung: – Begründungen für die Dokumentation eines Vergabeverfahrens – Prüfung und Wertung von Nebenangeboten – Prüfung und Konsolidierung der Zuarbeit der Vergabestelle – Festlegung der Art des Vergabeverfahrens – Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie zusätzlicher und besonderer Vertragsbedingungen – Erstellung von Vergabedokumentation und Vergabevermerk – Beantwortung von Fragen und Rügen, soweit dies schematisch, organisatorisch oder aufgrund standardisierter Vorgaben möglich ist. OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2026 – 9 U 8/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Vorinstanz: LG Halle, 18.12.2025 – 8 O 55/25, BRAK-Mitt. 2026, 261. Der jährliche Berichtsaufsatz von Remmertz zu den aktuellen Entwicklungen zum Rechtsdienstleistungsgesetz wird in Heft 6/2026 der BRAK-Mitteilungen erscheinen, zuletzt veröffentlicht in BRAK-Mitt. 2025, 429. ZULASSUNG BESTANDSKRAFT EINES WIDERRUFSBESCHEIDS BRAO § 14 III Nr. 4; LVwZG § 11 I Nr. 1 * Ein bestandskräftig gewordener Widerrufsbescheid über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nicht erfolgreich mit dem Einwand angegriffen werden, den Bescheid überhaupt nicht erhalten zu haben. BGH, Beschl. v. 10.4.2026 – AnwZ (Brfg) 1/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheids, abzustellen. Die Berücksichtigung danach eingetretener Entwicklungen ist allein einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Ein Widerrufsbescheid kann gem. § 11 I Nr. 1 LVwZG zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die Widerspruchsfrist beginnt nach § 11 II 6 LVwZG zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung als offiziell zugestellt. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme. ZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 380

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