BRAK-Mitteilungen 5/2026

HINWEISE DER REDAKTION: Kündigt ein Rechtsanwalt ein Mandat zur Unzeit, d.h. der Mandant kann sich die Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung nicht mehr rechtzeitig anderweitig besorgen, ist dieser seinem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig. BEEINTRÄCHTIGUNG EINER KANZLEI DURCH DOMAINERWERB UND WEITERLEITUNG AUF EIGENE INTERNETSEITE ZPO § 91a; UWG §§ 4 Nr. 4, 5 I 1. Stützt sich ein Unternehmer, der gegen den Erwerb einer Domain durch einen Wettbewerber vorgeht, einen einheitlichen Unterlassungsanspruch sowohl auf Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) als auch auf Irreführung (§ 5 I UWG), liegt nur ein Streitgegenstandvor. 2. Es kann eine unlautere Behinderung darstellen, wenn eine mit einer Unternehmensbezeichnung verwechslungsfähige Domain allein mit dem Ziel erworben wird, diese dem Unternehmer zum Kauf anzubieten. OLG Köln, Beschl. v. 22.7.2026 – 6 W 8/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de UNZULÄSSIGE IDENTIFIZIERENDE BERICHTERSTATTUNG ÜBER EINE RECHTSANWÄLTIN BGB §§ 823, 1004 I 2 analog; GG Art. 1 I, Art. 5 I; EMRK Art. 8, Art. 10 * Die Berichterstattung eines Nachrichtenportals über eine Rechtsanwältin kann zu einer unzulässigen Prangerwirkung führen, wenn ein nach Auffassung des Äußernden beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dieses schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung der Rechtsanwältin auswirkt. KG, Urt. v. 23.4.2026 – 10 U 42/25 n.rkr. AUS DEN GRÜNDEN: A. Die Kl. nimmt die Bekl., die das Nachrichtenportal „NIUS“ betreibt, auf Unterlassung identifizierender Berichterstattung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Zahlung einer Geldentschädigung sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch. Die Kl. ist Rechtsanwältin. Sie vertrat 2023 den syrischen Asylbewerber X vor dem VG Minden. Die Klage richtete sich gegen dessen Überstellung nach Bulgarien und wurde nach Ablauf der Überstellungsfrist zurückgenommen. Am 23.8.2024 ermordete Herr X bei einem Messeranschlag in Solingen drei Menschen und verletzte acht weitere. Die Bekl. berichtete in mehreren Artikeln über die Kl. und ihre Kanzlei, so am 28.8.2024 unter der Überschrift „Exklusiv! So lebte der Terrorist von Solingen: In einem Zimmer hing eines ISIS-Fahne!“ Der Artikel befasst sich mit der Problematik des Vollzugsdefizits bei Abschiebungen und schildert die Lebensumstände des Attentäters in der Flüchtlingsunterkunft in Solingen. Im Anschluss daran beschäftigt sich der Beitrag mit den Umständen, die dazu führten, dass der abgelehnte und ausreisepflichtige Asylbewerber X nicht abgeschoben wurde. Dazu heißt es u.a.: „Kanzlei für Asylrecht reicht Klage ein – doch wer hat vermittelt? Interessant an dem Vorgang ist neben der Frage, weshalb die Ausländerbehörde nicht mehrfach bei X vorstellig wurde, auch Folgendes: Beim Verwaltungsgericht Minden ging im Februar eine Klage ein, die sich gegen die Ausweisung X nach Bulgarien stemmte. Für solche Vermittlung braucht es professionelle Beratung, die in Feldern des Asylrechts fachkundig ist und Mandanten hilft. Im August, als der Syrer in Solingen lebte, wird die Klage nahezu zeitgleich mit dem Auslaufen der Frist zurückgezogen. Wer half dem Mann, der später zum Killer wurde also, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu erwehren? Bei der Rechtsvertretung X handelt es sich um die Rechtsanwaltskanzlei Y aus Dresden, die sich unter anderem auf Asylrecht spezialisiert. Dies bestätigt das Verwaltungsgericht Minden gegenüber NIUS. Y hatte für X Klage eingereicht – und nur vier Tage nach dem Ablaufen der Überstellungsfrist im August 2023 eben jene Klage zurückgezogen, wie aus dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgericht Minden hervorgeht, der NIUS vorliegt. (...) Doch irgendwer muss die Rechtsanwaltskanzlei Y auf den Plan gerufen haben. Diese will sich auf Nachfrage nicht zu dem Sachverhalt äußern. Auf der Website der Kanzlei ist jedoch nachzulesen, wie die Juristen sich um Aufenthalts- und Abschiebungsfragen, Familiennachzug und Einbürgerungsbelange kümmern. Kurz: Expertise in der Beratung von Migranten mitbringen, die hierzulande Privilegien erhalten wollen und ihren Aufenthalt verlängern wollen – selbst wenn dieser unrechtmäßig ist.“ Die Bekl. illustrierte den Beitrag mit einem Auszug der Website der Kanzlei und einer Mandantenbewertung. Die Kl. hat u.a. geltend gemacht, dass sie infolge der Berichterstattung massiven Anfeindungen und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Sie habe den Kanzleibetrieb einschränken müssen und sei weiterhin psychisch belastet. Wegen der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das LG hat die Klage durch das 3.4.2025 verkündete Urteil abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen, § 540 I 1 Nr. 1 ZPO. Die AbwäSONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 404

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