den Fällen anzubieten, in denen die Zurückbehaltung eigentlich unangemessen wäre. Nach § 17 BORA lässt sich die Unangemessenheit abwenden, indem Mandanten eine Kopie der Handakte übergeben wird. Soweit der Mandant jedoch die Originale benötigt, soll die Herausgabe an einen von der Mandantschaft beauftragten Rechtsanwalt bzw. beauftragte Rechtsanwältin erfolgen. e) Verpflichtungen als Organ der Rechtspflege Die BORA knüpft mit einer Reihe von Vorschriften an die besondere Funktion an, die der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin für die Rechtspflege hat.8 8 Vgl. nur EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – Rs. C-295/23, Rz. 66 „Den Rechtsanwälten wird in einer demokratischen Gesellschaft eine grundlegende Aufgabe übertragen für die Rechtssuchenden einzutreten.“ Hierzu zählt die Verpflichtung, soweit dies üblich ist, die Berufstracht (Robe) vor Gericht zu tragen, § 20 BORA. § 19 BORA regelt denUmgang mit Originalaktenvon Gerichten und Behörden, die den Rechtsanwälten im Rahmen der Akteneinsicht überlassen wurden. § 14 BORA regelt die Zustellung von Gerichten, Behörden und Kollegen an Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Berufsrechtliche Beanstandungen, die die Interessen des Mandanten oder des die Beanstandung formulierenden Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin betreffen, erfordern eine andere Reaktion. Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen dürfen nur zu angemessen Bedingungen angestellt werden, § 26 BORA. Dies gilt auch für die nicht-anwaltlichen Mitarbeitenden. Auszubildende sind so zu beschäftigen, dass diese das Ausbildungsziel erreichen können, § 28 BORA. Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin wird auch durch § 27 BORA abgesichert. Die Vorschrift sattelt auf § 49b III BRAO auf und schließt eine Gewinnbeteiligung außenstehender Dritter aus. Eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber ausländischen Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwältinnen begründet § 29b BORA. Schaltet ein Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin einen ausländischen Kollegen oder eine ausländische Kollegin ein, muss diesem oder dieser gegenüber klargestellt werden, ob für die durch die Einschaltung entstanden Honoraransprüche nur der Mandant oder auch der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin haftet, welche den ausländischen Kollegen einschaltet. Nach deutschem Berufsrechtsverständnis ist der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin gegenüber den eigenen Mandanten und Mandantinnen vollständig auskunftspflichtig. Ausländische Rechtsordnungen kennen hingegen zum Teil die Vertraulichkeit der Anwaltskorrespondenz auch gegenüber dem eigenen Mandanten bzw. der eigenen Mandantin (z.B. confidentialit´e des correspondances entre avocats in Frankreich). § 29a BORA verpflichtet nun deutsche Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen auf Anfrage von ausländischen Kollegen und Kolleginnen und nach Rücksprache mit dem Mandanten, anwaltsvertraulich korrespondieren zu können und ohne Präjudiz Unterlagen entgegennehmen zu dürfen. Mit ohne Präjudiz ist gemeint, ohne die entgegengenommenen Unterlagen später gerichtlich zu verwenden. Mit der großen BRAO-Reform9 9 Näheres zur großen BRAO-Reform zum 1.8.2022 vgl. Nitschke, BRAK-Mitt. 2021, 218 ff. sind erhebliche Gefahren für die Einhaltung der Berufspflichten verbunden. Diese Gefahren ergeben sich aus der Aufhebung des eingeschränkten Kanons der Gesellschaftsformen für Berufsausübungsgesellschaften. Nach der großen BRAO-Reform können Berufsausübungsgesellschaften selbst als GmbH & Co. KG betrieben werden.10 10 Hierzu nur Hoffmann-Becking, NZG 2019, 1321 ff. Darüber hinaus gehen erhebliche Gefahren durch die Erweiterungen des Gesellschafterkreises auf alle freien Berufe, einschließlich aller nicht-verkammerten Berufe aus. Der Gesetzgeber hat die von ihm selbst geschaffene Gefahr für das anwaltliche Berufsrecht versucht einzuhegen, indem er in § 59e II BRAO ein Compliance-Management-System für Berufsausübungsgesellschaften forderte. § 31 BORA konkretisiert diese Anforderungen und differenziert zwischen Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen der in § 59c I 1 BRAO genannten Berufe und Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen der übrigen freien Berufe und Berufsausübungsgesellschaften mit mehr als zehn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Die beiden letzten Fallgruppen müssen die Compliance-Maßnahmen dokumentieren und alle zwei Jahre aktualisieren. (CW) In der Rubrik „Stichwort Berufsrecht“ werden in jeder Ausgabe der BRAK-Mitteilungen Grundbegriffe des anwaltlichen Berufsrechts kurz erklärt. Die BRAK-Mitteilungen wollen so eine schnelle Information über wichtige Bereiche des Berufsrechts wie etwa die Selbstverwaltung oder die anwaltlichen Core Values ermöglichen. Die Stichworte verfassen abwechselnd u.a. Daniela Neumann (DN), Christian Dahns (Da), Dr. Tanja Nitschke (tn) und Prof. Dr. Christian Wolf (CW). BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 STICHWORT BERUFSRECHT 362
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