BRAK-Mitteilungen 5/2026

eine Schufa-Mitteilung hin, aus der sich ein Score von 869/999 ergebe (Bl. 101 ff.). Schließlich werden E-MailKorrespondenzen mit der Steuerberatungskanzlei C. zwischen dem 6.5.2026 und dem 8.7.2026 überreicht (Bl. 105 ff.). Die in diesem Schreiben in Bezug genommenen Aufstellungen und Tabellen waren dem Schriftsatz nicht beigefügt. Es ergebe sich insgesamt, dass die noch offenen Forderungen, die unter den lfd. Nrn. 15, 17 und 18 der Prozessheftübersicht geführt wurden, vollständig erledigt seien. Dass sich einige der steuerlichen Vorgänge erst nach dem 9.4.2026, also nach Erlass der Widerrufsverfügung, erledigt hätten, wird damit begründet, dass die „steuerliche Beratung trotz wiederholter Erinnerung nicht immer zeitnah nachkam“. Dies betreffe insb. die Erstellung der Steuererklärung 2024. Zum Beweis hierfür legt er die zuvor bezeichnete Korrespondenz mit dem Büro C. vor. Eine Gefährdung der Rechtsuchenden bestehe nicht. Sein Geschäftskonto sei zu keinem Zeitpunkt von Pfändungsmaßnahmen betroffen und auch Mandantengelder seien zu keinem Zeitpunkt gepfändet worden. Mit Schriftsatz v. 9.7.2026 (Bl. 115 ff.) weist der Kl. auf eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das erste Halbjahr 2026 (Bl. 118 f.) hin. Daraus ergebe sich auf der Erlösseite ein Betrag von 127.790,01 Euro. Darüber hinaus verweist er auf Netto-Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage i.H.v. 25.210,08 Euro und insoweit auf Bl. 122 f. Er erwarte für das zweite Halbjahr 2026 nochmals höhere Erlöse, sodass für das Gesamtjahr 2026 nach derzeitiger Einschätzung von Gesamterlösen in einer Größenordnung von rund 350.000 Euro netto auszugehen sei. Dies ergebe sich aus einer Datev-Auswertung der Summen und Salden (Stand Juni 2026) (Bl. 121 f.). Diese Entwicklung zeige, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse weiter stabilisiert hätten und jedenfalls kein „fortbestehender Vermögensverfall“ angenommen werden könne. Vor diesem Hintergrund regt er an, der Bekl. zu dieser weiteren wirtschaftlichen Entwicklung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Schriftsätzen v. 9.7.2026 (Bl. 124 f.) und 10.7.2026 (Bl. 128 ff.) vertieft der Kl. seinen Vortrag. Das Urteil des AG Bochum, auf das die Bekl. hinweise (vgl. unter 7.) sei nicht Gegenstand der Widerrufsverfügung gewesen und von der Bekl. auch erst nach deren Erlass vorgelegt worden. Es verbiete sich, aus dem Urteil Schlussfolgerungen zu ziehen. Außerdem betreffe das nachgereichte Urteil einen anderen Lebenssachverhalt als der, welcher der angefochtenen Widerrufsverfügung zugrunde liege. Es liege nunmehr die Umsatzsteuervoranmeldung seiner Steuerberater vor. Es sei mit einer Korrektur der darauf beruhenden Säumniszuschläge zu rechnen. Sobald die aktualisierten Werte vorlägen, werde er hierüber berichten und die offenen Beträge unverzüglich ausgleichen. Mit dem Schriftsatz werden Zahlungsbelege an das Finanzamt Bochum-Süd v. 10.7.2026 i.H.v. 2.537,05 Euro und 2.900,86 Euro als „Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2026“ angegeben. Mit Schriftsatz v. 15.7.2026 (Bl. 135 ff.) hat die O. & G. rechtsanwälte partmbb, vertreten durch RA G. angezeigt, dass er vom Kl. „um Einschätzung seiner Angelegenheit und gegebenenfalls Vertretung“ gebeten worden sei; Terminverlegung werde angeregt, aber nicht beantragt. In den Anlagen hat er eine „Vermögens- und Liquiditätsübersicht“ und Unterlagen überreicht, die bestätigen sollen, dass der Kl. nicht in Vermögensverfall geraten sei. Verwiesen wird auf Immobilvermögen und sonstige Sachwerte, wie z.B. zwei Fahrzeuge. Der Kl. selbst äußerte sich schriftsätzlich nochmals am 16.7.2026 (Bl. 229 ff.) und verwies nochmals darauf, dass die Forderung unter der laufenden Nr. 18 der Prozessheftübersicht vor Erlass des Widerrufsbescheids erledigt gewesen sei und der „Finanzamtskomplex“ unter der laufenden Nr. 15 der Prozessheftübersicht darauf beruhe, dass er erstmals mit Einkommenssteuervorauszahlungen konfrontiert worden sei und er dafür keine Vorsorge getroffen, gleichzeitig aber mehrfach um Stundung gebeten habe, die vom Finanzamt abgelehnt worden sei. Die Höhe der Finanzamtsforderung sei von der Bekl. in deren Bescheid fehlerhaft wiedergegeben worden. So betrage der Rückstand nicht 21.729,41 Euro, wie von der Bekl. unter Bezug auf ein Schreiben der OFD NRW v. 31.3.2026 benannt, sondern ausweislich einer dem Schriftsatz beigefügten Kontoübersicht lediglich 18.058,10 Euro. Die Pfändung des Finanzamtes sei vor Erlass der Widerrufsverfügung von 11.328,50 Euro auf 10.829,22 Euro reduziert gewesen. Das Finanzamt habe in dem gegen den Bescheid der OFD NRW gerichteten Verfahren des Kl. nicht darum gebeten, von Vollstreckungshandlungen bis zum Abschluss des Verfahrens abzusehen, sondern sei davon „ausgegangen“. Einer Bitte um Nachfristsetzung vor Erlass des angefochtenen Bescheids habe die Bekl. ohne nähere Begründung nicht stattgegeben. Da die Bekl. eine nicht mehr bestehende Forderung (lfd. Nr. 18) und überhöhte Steuerrückstände (lfd. Nr. 15) in ihre Würdigung einbezogen habe, habe sie verkannt, dass die Voraussetzungen des § 14 II Nr. 7 BRAO nicht vorgelegen hätten. 7. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf die Ausführungen im Widerrufsbescheid. Soweit der Kl. vortrage, die Forderungen der OFD NRW seien ausgeglichen, belegten seine Zahlungsaufstellungen, dass die Zahlungen überwiegend nach Erlass des am 11.4.2026 zugestellten Widerrufsbescheids v. 9.4.2026 getätigt worden seien und daher bei diesem nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Außerdem wiesen die Zahlungsbeträge nur einen Betrag i.H.v. insgesamt 10.172,12 Euro auf, während sich die Forderung auf 15.529,91 Euro beliefen. Auch die mitgeteilte Aufhebung der Pfändungsverfügung sei nach Erlass des Widerrufsbescheids ergangen. Dass die Forderung unter der laufenden Nr. 18 getilgt gewesen ist, sei bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden, da die entsprechende Nachricht erst danach bei ihr eingegangen sei. ZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 384

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