* 2. § 15 V 3 FAO sieht dies nunmehr ausdrücklich vor. * 3. Allein eine Erinnerung und anschließende Mahnungen in Bezug auf eine noch ausstehende Vorlage des Fortbildungsnachweises vermögen die Gelegenheit zur Nachholung von Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu ersetzen. Bayerischer AGH, Urt. v. 23.7.2026 – BayAGH III-4-5/25 n.rkr. (Berufung beim BGH anhängig unter Az. AnwZ (Brfg) 27/26) Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Eine Rechtsanwaltskammer würde ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie eine Fachanwaltserlaubnis widerruft obwohl die Fachanwältin oder der Fachanwalt ohne Schuld seine Fortbildungspflicht nicht erfüllen konnte. Gründe für ein schuldloses Unterbleiben der Fortbildung sind beispielsweise eine lange bzw. auch eine plötzlich am Tag der gebuchten Fortbildungsveranstaltung auftretende Krankheit, gravierende Störungen in der Organisation der Kanzlei, die selbst eine nur vorübergehende Abwesenheit unmöglich machen, sowie das Nichtzustandekommen einer bereits gebuchten Veranstaltung (vgl. insofern Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, 6. Aufl. 2024, FAO § 15 Rn. 83). BESONDERE PRAKTISCHE ERFAHRUNGEN IM MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT FAO §§ 5 I, 5 I j, 14c Nr. 4 Alt. 3 * 1. Für die Bestimmung des Fünf-Jahres-Zeitraums nach § 5 I FAO wird im Fall des Nachschiebens von Fällen der Zeitpunkt der letzten Nachmeldung als Antragstellung gewertet. Dies bedeutet, dass die nachgeschobenen Fälle zu berücksichtigen sind, aber zugleich ältere Fälle aus der Bewertung herausfallen können. * 2. Hinsichtlich der einzelnen Fälle genügt es, dass ein beliebiger Teil der inhaltlichen Fallbearbeitung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums erfolgte. Es ist nicht erforderlich, dass der Schwerpunkt der Bearbeitung im Zeitraum lag oder der Fall innerhalb des Zeitraums abgeschlossen wurde. * 3. Die Zuordnung der einzelnen Fälle zum jeweiligen Fachgebiet setzt voraus, dass ein Schwerpunkt der Bearbeitung im Fachgebiet liegt. Bei Fällen, die dem Fachgebiet nicht originär zuzuordnen sind, erfordert dies, dass Fragen aus dem Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung im konkreten Fall tatsächlich eine Rolle spielen. Dabei genügt es nicht, dass Aspekte aus dem Fachgebiet zu berücksichtigen sind, die keiner näheren Befassung bedürfen, weil sie sich als unproblematisch darstellen. * 4. Der Umstand, dass ein Fall „Grundzüge des Immobilienrechts“ i.S.v. § 14c Nr. 4 Alt. 3 FAO berührt hat, genügt für eine Berücksichtigung nicht. Fallbearbeitungen aus diesem Bereich zählen für die von § 5 I j FAO geforderten Quoren nur dann, wenn die Fälle einen inhaltlichen, konkret darzulegenden Bezug zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht haben. * 5. Eine Anwaltstätigkeit im öffentlichen Recht, die entfernte oder mittelbare Bezüge zum Miet- oder WEG-Recht aufweist (hier: sozialrechtliche Geltendmachung von Mietkosten) kann nicht ohne weiteres als Fallbearbeitung „im Fachgebiet“ i.S.v. § 5 I FAO angesehen werden. Vielmehr ist insoweit stets zu fordern, das Fragen aus dem Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung konkret relevant sind. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.7.2026 – 1 AGH 3/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Hat die Rechtsanwaltskammer einem Antragsteller für die Nachmeldung weiterer erforderlicher Fälle mehrmals eine Ausschlussfrist gesetzt, die dieser unter grobem Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht versäumt hat, kann ihm nicht mehr die Möglichkeit eröffnet werden, in einem späteren gerichtlichen Verfahren Fälle nachzureichen. Ließe man in diesem Fall ein Nachreichen von Fällen im gerichtlichen Verfahren zu, würde das Setzen einer Nachfrist gem. § 24 FAO überflüssig werden. Ein Antragsteller könnte andernfalls bedenkenlos bis zur gerichtlichen Verhandlung warten, ehe er Fälle nachreicht und sich dann den für ihn günstigsten Zeitraum wählen (vgl. AGH Berlin, BRAK-Mitt. 2009, 91). VERGÜTUNG TÄTIGKEIT EINES SYNDIKUS-PATENTANWALTS FÜR EINE KONZERNVERBUNDENE GESELLSCHAFT ZPO § 91 I; PatG § 84 II; GG Art. 3 I 1. Ein im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahren auftretender Syndikusanwalt kann seine prozessuale Tätigkeit nicht nach dem RVG abrechnen, da insoweit keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten gegeben sind. VERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 376
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