2. Auch bei einem Tätigwerden für einen konzernverbundenen Dritten tritt ein Syndikusanwalt vor Gericht weiterhin in seiner Funktion und nicht außerhalb seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber auf. Die Befugnis zur Beratung und Vertretung umfasst hierbei auch die Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen, so dass aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses die Kosten und Auslagen in Form des gezahlten Gehalts abgegolten sind. 3. Eine Vergütung nach dem RVG kann nur erfolgen, wenn es sich um eine außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung handelt, beispielsweise im Rahmen einer als nebenberuflich niedergelassenen Anwalt aufgenommenen Beauftragung. Hieran fehlt es auch, wenn die durch Ausleihen der Arbeitskraft entstehenden Kosten konzernintern für erbrachte Leistungen abgerechnet werden, da dies den Status des Syndikusanwalts nicht beeinflusst. BPatG, Beschl. v. 2.4.2026 – 3 Ni 10/22/ KoF 4/25 AUS DEN GRÜNDEN: I. Durch Beschluss v. 19.2.2025 sind der Kl. nach Rücknahme ihrer Klage die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind die von der Kl. an die Bekl. zu erstattenden Kosten auf 6.765,70 Euro festgesetzt worden. Diese setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 1.000.000 Euro für den Syndikuspatentanwalt und der Auslagenpauschale. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kosten für den Syndikuspatentanwalt seien ausnahmsweise deshalb erstattungsfähig, weil dieser nicht als Angestellter der Bekl., sondern für die t. GmbH tätig gewesen sei. Gegen den Ansatz dieser Kosten wendet sich die Kl., deren Verfahrensbevollmächtigten der angefochtene Beschluss am 1.9.2025 zugestellt worden war, mit ihrer Erinnerung v. 3.9.2025. Ihrer Auffassung nach sei der anwaltliche Bevollmächtigte der Bekl. nicht als selbstständig tätiger Patentanwalt sondern als angestellter Syndikuspatentanwalt der t. GmbH tätig geworden. Seine Leistungen seien deshalb nicht nach dem RVG zu vergüten und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz zu bringen. Die Kl. beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 26.8.2025 aufzuheben und den Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen. Die Bekl. beantragen, die Erinnerung zurückzuweisen. Die Parteien beantragen die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Bekl. sind der Auffassung, dass der Beklagtenvertreter die Vertretung zwar nicht außerhalb der Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt übernommen habe, aber die Bekl. tatsächliche Kosten gehabt haben, da der Vertreter nicht Angestellter beider Bekl., sondern eines konzerninternen, anderen Unternehmens sei. Somit sei bei den Bekl. ein Zahlungsabgang unabhängig davon festzustellen, ob der Vertreter ein konzerninterner Syndikuspatentanwalt oder ein externer Anwalt sei. Die angefallenen Kosten würden aufgrund einer internen Abrechnungspraxis zunächst erfasst und dann dem jeweiligen Konzernunternehmen in Rechnung gestellt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die zulässige Erinnerung hat Erfolg, da eine Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt nicht nach dem RVG abgerechnet werden kann und damit insoweit keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten vorliegen (§ 84 II PatG i.V.m. § 91 I ZPO). 1. Entgegen der im angefochtenen Beschluss geäußerkeine Abrechnung nachdem RVG möglich ten Auffassung, es handele sich bei dem Tätigwerden im gerichtlichen Verfahren um eine Tätigkeit eines Syndikuspatentanwalts außerhalb seines Arbeitsverhältnisses, ist hier von einem Tätigwerden im Bereich der Syndikusaufgaben auszugehen. a) Mit Vollmacht v. 10.5.2022, vorgelegt mit Schriftsatz v. 24.5.2022, wurde der unterzeichnende Vertreter, Dr. M. P., als b) Syndikuspatentanwalt der X GmbH von beiden Bekl. mit deren Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit beauftragt. Bei den Bekl. zu 1 und zu 2 handelt es sich um Unternehmen des t. Konzerns i.S.d. §§ 15, 18 AktG. Syndikuspatentanwälte sind wie Syndikusrechtsanwälte, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber tätig und als solche gem. § 41a II PatAnwO zur Patentanwaltschaft zugelassen. Gemäß § 41a V PatAnwO können sie ihren Arbeitgeber und u.a. auch konzernverbundene Dritte i.S.v. § 15 AktG als Patentanwalt vertreten, auch vor dem Bundespatentgericht nach § 41d I PatAnwO i.V.m. § 3 II Nr. 2 PatAnwO (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 12. Aufl., § 97 PatG, Rn. 14). Bereits aus der Vorschrift des § 41a PatAnwO, welcher zusammen mit § 46 BRAO eingeführt wurde und im Wortlaut vergleichbar ist, zeigt sich, dass im Falle eines Tätigwerdens für einen konzernverbundenen Dritten, wie hier die Bekl., der Syndikuspatentanwalt weiterhin in dieser Funktion auftritt und gerade nicht außerhalb seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber. § 41a V PatAnwO formuliert die Befugnis zur Beratung und Vertretung des Arbeitgebers in Satz 1, in Satz 2 wird durch die Formulierung „Diese umfassen auch“ genau auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers Bezug genommen, die in Nr. 1 die Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen umfassen. Somit handelt der Syndikuspatentanwalt auch für die konzernverbundenen Unternehmen im Rahmen seiner Befugnis zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers. Vergleichbar zum Syndikusrechtsanwalt sind die Kosten Kostenund Auslagen durch Gehalt abgegolten und Auslagen des Syndikuspatentanwalts durch das in dessen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 377
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