BRAK-Mitteilungen 5/2026

schaftsprüfer“ – nicht aufgrund ihres Berufsstandes, sondern ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Geschäftsführungsorgan einer BAG Pflichtmitglied einer StBK sein und wäre damit nach dem Gesetzeswortlaut gem. § 60 II Nr. 3 lit. b) Var. 2 BRAO von einer Pflichtmitgliedschaft bei der RAK befreit. Es komme daher nicht auf den Beruf der betreffenden Person an, sondern allein auf die bestehende Kammermitgliedschaft. Ein anderes Verständnis der Ausnahmevorschrift stünde der gesetzgeberischen Intention – Beschränkung von doppelten Kammermitgliedschaften, Bürokratieabbau – entgegen. Hintergrund der Regelung zur Pflichtmitgliedschaft sei insb., den nichtanwaltlichen Geschäftsführer auch in seiner Funktion als Mitglied eines Geschäftsführungsorgans einer BAG der Aufsicht einer qualifizierten berufsständischen Kammer zu unterwerfen. Dies werde aber durch die Erweiterung der Aufsichtspflicht der StBK erreicht, die nunmehr in § 76 II 2 StBerG ausdrücklich festgeschrieben sei. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Berufspflichten nach den Berufsordnungen für Rechtsanwälte und Steuerberater (ebenso wie für Patentanwälte) weitestgehend übereinstimmten und die StBKn daher geeignet und qualifiziert seien, diese Aufsicht auszuüben. Abgesehen davon ergäbe sich ein nicht zu erklärender und nicht beabsichtigter Widerspruch, wenn es bei einem „isolierten“ Steuerberater bei einer einzigen Kammermitgliedschaft (StBK) verbliebe, demgegenüber bei einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer aber eine Pflichtmitgliedschaft in gleich drei Kammern bestünde (RAK, StBK, WPK). Dem stehe nicht entgegen, dass sich die erweiterte Aufsicht der StBK nach § 76 II 2 StBerG nicht auf die wirtschaftsprüferrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers erstrecke. Dadurch entstehe keine Aufsichtslücke, die durch eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bekl. geschlossen werden könne. Denn die erweiterte Aufsicht der StBK decke gerade diejenigen Berufspflichten ab, die sich aus der Geschäftsführungstätigkeit in der anwaltlichen BAG ergäben. Für die Aufsicht über wirtschaftsprüferrechtliche Pflichten sei und bleibe die WPK zuständig. Diese sei nicht Gegenstand der Pflichtmitgliedschaft nach § 60 II Nr. 3 BRAO und würde von der Bekl. ohnehin nicht übernommen. Für die Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsführung sei die Aufsicht einer qualifizierten Kammer ausreichend – hier der jeweiligen StBK. Ob die Kl. darüber hinaus weiteren Berufsständen angehörten, sei unerheblich. Schließlich ergebe sich aus der Mitgliederstatistik der Bekl., dass bei dieser – im Vergleich zu anderen Kammern – eine auffällig hohe Anzahl an Pflichtmitgliedschaften nach § 60 II Nr. 3 BRAO bestehe (vgl. Bl. 12 d.A.). Das spreche dafür, dass die Rechtsauffassung der Bekl. von den übrigen RAKn im Bundesgebiet nicht mitgetragen werde. Die Kl. beantragen, 1. festzustellen, dass eine Pflichtmitgliedschaft der Kl. gem. § 60 II Nr. 3 BRAO in der Bekl. nicht besteht; 2. den jeweiligen Beitragsbescheid v. 30.3.2025 aufzuheben. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die von den Kl. angeführte Ausnahme greife nur dann, wenn die betreffende Person ausschließlich Steuerberater sei. Als Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer blieben die Kl. Pflichtmitglieder der RAK, weil ausschließlich (Nur-)Steuerberater und (Nur-)Patentanwälte von dieser Pflichtmitgliedschaft ausgenommen seien. Mit der Gesetzesänderung sollten zwar doppelte Mitgliedschaften in Berufskammern beschränkt, nicht jedoch absolut vermieden werden. Denn es fänden sich lediglich in § 74 II StBerG und § 53 II PAO entsprechende Parallelnormen, nicht jedoch in der Wirtschaftsprüferordnung. Dementsprechend würden Mitglieder der WPK in den betreffenden Normen auch nicht aufgeführt und ergäben sich insoweit nach wie vor Konstellationen, in denen Berufsträger in mehr als einer Berufskammer Mitglied blieben bzw. würden. Nach der Gesetzesbegründung sollten auch lediglich doppelte Kammermitgliedschaften beschränkt werden und die betreffenden Personen anschließend nur noch Mitglied einer Kammer sein. Damit seien aber Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von BAGen, die sowohl Steuerberater als auch Wirtschaftsprüfer seien, nicht gemeint, denn sie seien vor der Reform bereits Mitglieder bei drei Berufskammern gewesen und blieben nach Auffassung der Kl. nach der Reform jedenfalls Mitglieder von zwei Kammern (StBK und WPK). Würde man der Rechtsauffassung der Kl. folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Doppelbänder (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer) kein Pflichtmitglied der RAK wäre, ein nur als Wirtschaftsprüfer qualifizierter Berufsträger aber schon. Dies wiederum würde nur dann einen Sinn ergeben, wenn sich die (Aufsichts-)Tätigkeit der StBK bei einem Doppelbänder auch auf dessen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in einer anwaltlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach der BRAO erstrecken würde. Dies sei aber nicht der Fall, so dass es – anders als die Kl. meinten – eine Überwachungslücke im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gäbe, die gerade nicht von den § 73 II 2 BRAO, § 76 II 2 StBerG, § 69 II 2 PAO umfasst sei. Umgekehrt umfasse die allgemeine Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer auch nicht die nach der BRAO folgenden Pflichten, insb. nach § 59d I bis III und § 59j IV und V 1 BRAO. Die allgemeine Berufsaufsicht nach der WPO möge ein Verhalten im Einzelfall mittelbar miterfassen, ersetze jedoch keine ausdrückliche Zuständigkeits-, Mitteilungs- und Ahndungsregelung für gerade diese BRAO-bezogenen Organpflichten. AUS DEN GRÜNDEN: A. Klageantrag zu Ziff. 1. 1. Soweit die Kl. die Feststellung begehren, dass sie nicht Pflichtmitglieder der Bekl. nach § 60 II Nr. 3 BRAO BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 372

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