ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT VON ANWALTSKOSTEN FÜR JURISTISCHE PERSONEN TROTZ RECHTSKUNDIGER MITARBEITER VwGO § 162 II 1 * 1. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind gem. § 162 II 1 VwGO auch dann erstattungsfähig, wenn eine juristische Person vertreten wird, die selbst über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt. * 2. Daher ist es auch einem berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte unbenommen, die Festsetzung der Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts zu verlangen. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.6.2026 – 11 E 341/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird angenommen, wenn die anwaltliche Vertretung für die Behörde offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen. ERSTATTUNG DER KOSTEN ANWALTLICHER VERTRETUNG VOR DEM ARBEITSGERICHT ArbGG § 12a I 1 Das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 104 ff. ZPO ist nicht geeignet, die Frage einer teleologischen Reduktion des § 12a I 1 ArbGG zu klären. Sächsisches LAG, Beschl. v. 5.7.2026 – 1 Ta 103/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Vorschrift des § 12a I 1 ArbGG hat in der Rechtsprechung Einschränkungen erfahren. Sie kann bei Überschreitung ihres Normzwecks, beide Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch Freistellung von den Kosten der Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz vor überhöhten Kostenrisiken zu bewahren, teleologisch zu reduzieren sein. Dies ist anerkannt, wenn eine Partei die andere vorsätzlich sittenwidrig schädigt, weil sie ein offensichtlich aussichtsloses Verfahren in dem Bewusstsein führt, dem Gegner hierdurch nicht erstattbare Anwaltskosten aufzubürden. Ebenso anerkannt ist eine teleologische Reduktion des § 12a I 1 ArbGG, wenn die Vorschrift zu zweckwidrigen Ergebnissen führen und dem Rechtsgedanken des § 242 BGB zuwiderlaufen würde. Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitgeber andernfalls Anwaltskosten verbleiben, die er aufwenden musste, um drohende Nachteile abzuwenden. Diese Nachteile müssen ihrerseits auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers beruhen. ZULÄSSIGKEIT EINER AUF ERHÖHUNG DES STREITWERTS GERICHTETEN BESCHWERDE RVG §§ 3a, 32 II 1; GKG §§ 51, 68 Ein Rechtsanwalt kann gem. § 32 II 1 RVG auch dann im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde gem. § 68 GKG erheben, um eine Erhöhung des Streitwerts zu erreichen, wenn er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG geschlossen hat. Ihm fehlt es in diesem Fall nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 24.6.2026 – 3 W 22/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ GEBÜNDELTE GELTENDMACHUNG VON KARTELLSCHADENSERSATZANSPRÜCHEN DURCH EINEN INKASSODIENSTLEISTER RDG§4S. 1 1. (...) 2. (...) 3. (...) * 4. Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. * 5. Bei einer Bündelung mehrerer (gleichgerichteter) Ansprüche ist entscheidend, ob hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung unmittelbar gefährdet wird, sie mithin durch eine andere Leistungspflicht zum Nachteil des jeweiligen Rechtsuchenden beeinflusst werden kann. RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 379
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