ANORDNUNG EINES GUTACHTENS ÜBER DEN GESUNDHEITSZUSTAND BRAO §§ 15, 112c I 1; VwGO § 80 V 1 Alt. 1 * 1. Anfechtungsklagen gegen die Anordnung einer Begutachtung nach § 15 I 1 BRAO haben gem. § 15 II 3 BRAO keine aufschiebende Wirkung. * 2. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber bewusst einen spezialgesetzlichen Ausnahmetatbestand zur aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage schaffen wollte, um zu verhindern, das ein Rechtsstreit über die Anordnung den Widerruf der Zulassung über längere Zeit verzögert. * 3. Vor diesem Hintergrund läuft die Frist zur Beibringung eines Gutachtens trotz eines eingelegten Rechtsbehelfs weiter. Bayerischer AGH, Beschl. v. 6.8.2026 – BayAGH I-1-6/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Eine Rechtsanwaltskammer darf einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin aufgeben, ein ärztliches Gutachten über seinen oder ihren Gesundheitszustand vorzulegen, wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 S. 1 Nr. 7 BRAO oder über den Widerrufsgrund des § 14 II 3 BRAO erforderlich ist. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 14 II Nr. 3 zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den anwaltlichen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein oder ihr Verbleiben in der Anwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. WIDERRUF DER ZULASSUNG ZUR RECHTSANWALTSCHAFT WEGEN VERMÖGENSVERFALLS BRAO § 14 II Nr. 7 * Ist ein Rechtsanwalt über einen längeren Zeitraum mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konfrontiert, ist ein Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls auch dann begründet, wenn der Berufsträger über ein hohes Immobilienvermögen verfügt, ihm dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs aber nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung gestanden hat. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.7.2026 – 1 AGH 20/26 AUS DEM TATBESTAND: Der am ... geborene Kl. wurde mit Urkunde der Bekl. v. 8.6.2006 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zudem gestattete die Bekl. dem Kl. mit Erklärung v. 9.12.2008, in der K. T. (K.) eine Nebentätigkeit aufzunehmen. 1. Aus dem von der Bekl. geführten und dem Senat vorliegenden Beiakten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: a) Im Jahre 2014 hörte die Bekl. den Kl. wegen verschiedener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die tlw. zum Eintrag in das Schuldnerverzeichnis geführt hatten, mehrfach zu einem möglichen Widerruf wegen Vermögensverfalls an (BA Bl. 89 ff.). Das Verfahren wurde jeweils nicht weiterbetrieben, weil die Zwangsvollstreckungen eingestellt wurden. Ein Strafverfahren wegen Umsatzsteuerverkürzung in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines seinerzeitigen Arbeitgebers K. wurde nach Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 1.500 Euro am 24.10. 2013 gem. § 153a StPO eingestellt. b) In den Jahren 2022 und 2024 hörte die Bekl. den Kl. erneut zu Zwangsvollstreckungsaufträgen des Versorgungswerks für Rechtsanwälte an, die der Kl. beglich, sodass die Zwangsvollstreckung jeweils eingestellt wurde (BA Bl. 167 ff., 187 ff.). Eine Zwangsvollstreckung der Stadt F. im Jahre 2024 wegen Beitreibung von Grundsteuer wurde durch Zahlung erledigt (BA Bl. 190 ff.). Am 12.1.2023 erging ein Strafbefehl gegen den Kl. i.H.v. 2.800 Euro wegen Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der K. (BA Bl. 173 ff.). Weitere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kl. wurden entweder durch Vereinbarung einer Ratenzahlung (BA Bl. 194 ff.) oder Begleichung der Forderung erledigt (BA Bl. 206 ff.). c) Mit Schreiben v. 25.8.2025 unterrichtete der OGV P. die Bekl. (BA Bl. 212 ff.) über einen Zwangsvollstreckungsauftrag der N. A. i.H.v. 2.008,51 Euro wegen eines Schadensersatzanspruchs aus vorsätzlich vorenthaltener Arbeitnehmeranteilen als Geschäftsführer der K. In dieser Sache wurde Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt. Mit Schreiben v. 1.10.2025 (BA Bl. 229) teilte der OVG P. mit, dass der Kl. eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der N. geschlossen habe. Die OFD NRW unterrichtete die Bekl. mit Schreiben v. 14.10.2025 (BA Bl. 230 ff.) über Steuerrückstände des Kl. i.H.v. 12.525,50 Euro und mit Schreiben v. 3.11.2025 (BA Bl. 234 ff.) unterrichtete der OGV P. die Bekl. über einen Vollstreckungsauftrag in einer Privatsache i.H.v. 2.388,40 Euro zzgl. Kosten. Termin zur Vermögensauskunft wurde anberaumt auf den 11.12.2025. 2. Unter dem 20.11.2025 hörte die Bekl. den Kl. wegen des möglichen Widerrufs gem. § 14 II Nr. 7, IV BRAO hinsichtlich der zuvor genannten Forderungen der N. A. (lfd. Nr. 14 der Prozessheftübersicht), der OFD NRW (lfd. Nr. 15 der Prozessheftübersicht) und der Forderung aus der Privatsache (lfd. Nr. 16 der Prozessheftübersicht) an (BA Bl. 245 ff.) und forderte ihn zur genaueren Angabe seiner Vermögensverhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Anhörungsschreibens auf. Dem Anhörungsschreiben war die Prozessheftübersicht beigefügt. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 381
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