WIEDEREINSETZUNG BEI WEITERLEITUNG EINES RECHTSMITTELS AN DAS ZUSTÄNDIGE GERICHT 1. Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkennbar und die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 23.10.2024 – XII ZB 576/23, FamRZ 2025, 194). 2. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht, dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird und die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht an dem darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.4.2025 – XII ZB 163/24, NJWRR 2025, 884 und v. 23.10. 2024 – XII ZB 576/23, FamRZ 2025, 194). BGH, Beschl. v. 1.7.2026 – XII ZB 160/26 Gegen einen Beschluss des AG Sömmerda v. 8.4.2025, mit dem der Antrag auf Kindesunterhalt teilweise zurückgewiesen worden war, erhob die Verfahrensbevollmächtigte der Anspruchstellerin am 6.5.2025 Beschwerde. Allerdings reichte sie die Beschwerde nicht gem. § 64 I 1 FamFG beim zuständigen AG, sondern beim Beschwerdegericht, dem OLG Jena, ein, weshalb das OLG die Beschwerde als unzulässig zurückwies. Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin damit, dass zu erwarten gewesen sei, dass die Beschwerde bereits am 7.5.2025 dem zuständigen Richter vorgelegt werden, er noch am selben Tag die Weiterleitung an das zuständige AG verfügen und die Geschäftsstelle am Tag darauf, dem 8.5.2026, die Verfügung umsetzen würde. Da das OLG Jena schon einige Zeit Post elektronisch versende, habe die Antragstellerin zudem darauf vertrauen dürfen, dass die Weiterleitung der Beschwerde am 8.5.2025 an das AG elektronisch erfolge. Danach wäre die Beschwerde noch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist aus § 63 I FamFG am 8.5.2025 beim AG Sömmerda eingegangen. Dem hat das OLG eine Absage erteilt und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der mit der Rechtsbeschwerde angerufene BGH hat das OLG bestätigt. Nach dem BGH habe das angerufene unzuständige Gericht in der Tat die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten, wenn seine Unzuständigkeit ohne weiteres erkennbar und das zuständige Gericht bestimmbar sei. Das sei Ausfluss des Anspruchs eines Rechtsuchenden aus Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip auf ein faires Verfahren. Geht die Rechtsmittelschrift rechtzeitig beim angerufenen Gericht ein, dürfe der Rechtsmittelführer darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch innerhalb der laufenden Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird. Erfolgt das nicht, wirke sich das Verschulden des Rechtsmittelführers bzw. das ihm nach § 85 II ZPO zurechenbare Verschulden seines Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Einlegung des Rechtsmittels beim unzuständigen Gericht bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht mehr aus. Das Verschulden sei nicht mehr ursächlich für die Fristversäumnis. Einem Wiedereinsetzungsantrag wäre dann stattzugeben. Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags müsse danach aber dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Gericht weitergeleitet hätte werden können.6 6 Senatsbeschl. v. 23.10.2024 – XII ZB 576/23. Nach dem BGH ist im ordentlichen Geschäftsgang üblicherweise damit zu rechnen, dass ein bei der zentralen gerichtlichen Annahmestelle eingereichter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird.7 7 Senatsbeschl. v. 9.4.2025 – XII ZB 163/24 und v. 20.4.2023 – I ZB 83/22. Unterstellt, das OLG Jena hätte am 8.5.2025, als ihm die Beschwerde von der Geschäftsstelle vorgelegt worden ist, die Weiterleitung an das zuständige AG verfügt, wäre danach die ggf. auch elektronische Weiterleitung erst am 9.5.2025 und damit jedenfalls nicht mehr fristwahrend erfolgt. Einen abweichenden ordentlichen Geschäftsgang des OLG Jena habe die Anspruchstellerin bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigte nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Es sei nach dem BGH nicht zu ersehen, dass das OLG Jena üblicherweise eine richterliche Verfügung zu einem Rechtsmittel bereits einen Werktag nach dessen Einlegung erlässt. Das könne bei einem Schriftsatz zu einem bereits laufenden Verfahren anders sein, bei dem die Akte unter einem Aktenzeichen bereits angelegt ist, weil in dem Fall eine zügige Zuordnung zu dem laufenden Verfahren möglich sei. Soweit beim Eingang einer Rechtsmittelschrift bei der zentralen Annahmestelle nach der internen Geschäftsordnung der zuständige Spruchkörper erst ermittelt werden, die Akte angelegt und ein Aktenzeichen vergeben werden müsse, könne das schlicht nicht erwartet werden. Unerheblich sei auch, dass das OLG Jena Post üblicherweise elektronisch versendet. Denn jedenfalls konnte die Anspruchstellerin nicht erwarten, dass eine richterliche Verfügung des OLG Jena noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt und dort ausgeführt wird. Die taggleiche Umsetzung von Verfügungen sei nicht üblich. Das könne im Einzelfall zwar möglich sein. Es könne aber nicht erwartet werden, dass richterliche Verfügungen stets innerhalb der üblichen täglichen Arbeitszeit der Geschäftsstelle ergehen und somit noch am selBRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 358
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