PROZESSUALES KEIN RECHTSMITTEL GEGEN DIE BEIORDNUNG ALS PFLICHTVERTEIDIGER BRAO §§ 48 II, 49; StPO § 142 VII; GG Art. 12 Der als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Bestellung nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifen. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 29.7.2026 – 12 Qs 27/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: § 49 II i.V.m. § 48 II BRAO gestattet einem Rechtsanwalt allerdings zu beantragen, dass seine Beiordnung aufgehoben wird, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Aufhebungsgründe sind beispielsweise eine schwere Erkrankung des Rechtsanwalts, nicht mehr behebbare Störungen des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant sowie die Mandatskündigung durch den Mandanten. NOTARRECHT FÜNFJÄHRIGE ALLGEMEINE WARTEZEIT FÜR ANGEHENDE ANWALTSNOTARE BNotO § 5b I 1 Nr. 1 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines zwingenden, die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Bestellung zum Anwaltsnotar abkürzenden Bedarfs. * 2. Aspekte, die zu einer Abkürzung der allgemeinen Wartezeit gem. § 5b I 1 Nr. 1 BNotO führen sollen, müssen von einem Bewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist durch konkreten Tatsachenvortrag hinreichend belegt werden. BGH, Beschl. v. 6.7.2026 – NotZ(Brfg) 5/25 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Die Kl. wendet sich gegen ihre Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle. [2] Die Kl. ist seit dem 6.11.2019 als Rechtsanwältin zugelassen und seitdem im Bezirk des Amtsgerichts Hannover als angestellte Rechtsanwältin in einer Sozietät tätig. Mit Ablauf der Bewerbungsfrist am 1.11.2024 bewarb sie sich neben acht weiteren Bewerbern auf eine von 14 von dem Bekl. ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Hannover. [3] Der Bekl. wies die Bewerbung der Kl. mit Bescheid v. 12.5.2025 zurück. Zur Begründung führte er unter näheren Darlegungen aus, dass die Kl. die Voraussetzungen nicht erfülle, weil die erforderliche allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren anwaltlicher Tätigkeit (§ 5b I Nr. 1 BNotO) nicht eingehalten worden sei. Der Kl. fehlten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Bewerbungsfrist (1.11.2024) zwar nur wenige Tage bis zum Erreichen der allgemeinen Wartezeit (6.11.2024). Doch lägen keine hinreichenden Gründe dafür vor, ausnahmsweise von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit abzusehen. Eine Ausnahme vom Regelerfordernis einer fünfjährigen anwaltlichen Tätigkeit komme auch nicht aus Bedarfsgründen in Betracht. Die Versorgung mit Notaren im Amtsgerichtsbezirk Hannover sei derzeit gut und gesichert. [4] Die Kl. begehrt die Aufhebung dieses Bescheides des Bekl. und deren Verpflichtung, sie zur Notarin zu bestellen, hilfsweise, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das OLG hat die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. [5] II. Der Antrag der Kl. auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. [6] 1. Die Kl. wendet sich nicht gegen die Annahme des OLG, dass die allgemeine Wartezeit hier nicht aus Gerechtigkeitsgründen (Fehlen von nur vier Tagen; während der anwaltlichen Tätigkeit geleistete Notarvertretungen; anwaltliche Hilfskrafttätigkeiten vor Zulassung als Rechtsanwältin) zu verkürzen gewesen sei. Weiter nimmt die Kl. als zutreffend hin, dass ein Absehen von der Wartezeiteinhaltung nicht nur einen einfachen (durch eine Zahl von durchschnittlich mehr als 450 Urkundsgeschäften je Notar im Amtsgerichtsbezirk belegten), sondern einen zwingenden Bedarf, das heißt eine Gefährdung des zur Versorgung der Rechtsuchenden im Amtsgerichtsbezirk notwendigen notariellen Leistungsangebots erfordere. [7] 2. Die Kl. wendet sich aber gegen die Folgeannahme des OLG, zwingend sei ein Bedürfnis erst dann, wenn das notarielle Leistungsangebot akut gefährdet und damit die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert sei. [8] a) Das OLG gehe jedenfalls inzident von dem falschen Rechtssatz aus, das Bestehen eines zwingenden Bedarfs sei zur maßgeblichen Zeit des Bewerbungsfristablaufs auch bei dauerhaftem Bewerberdefizit nicht zeitraumbezogen, sondern nur zeitpunktbezogen zu beBRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 398
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