BRAK-Mitteilungen 5/2026

net, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – AnwZ (Brfg) 32/ 23). Diese Anforderungen hat der Kl. nicht erfüllt; er war zum Zeitpunkt des Widerrufs weiterhin als Einzelanwalt tätig. Damit steht auch der Hinweis darauf, dass er in der Vergangenheit Fremdgelder unverzüglich ausgekehrt habe, wenn er sie im Ausnahmefall angenommen habe, und sein Geschäftskonto nie von Pfändungsmaßnahmen betroffen gewesen sei, der Annahme, dass Interessen Rechtsuchender in Zukunft gefährdet sind, nicht entgegen. 3. Der Widerruf der Zulassung ist bei Vorliegen der Vokein Ermessen raussetzungen des § 14 II Nr. 7 BRAO zwingend. Die Bekl. hat dabei die erheblichen Auswirkungen dieser Rechtsfolge auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit i.S.v. Art. 12 I GG berücksichtigt; sie hat zwar – wegen Überschneidung der Entscheidung und der Mitteilung durch den OGV P. – die Erledigung der unter der lfd. Nr. 18 der Prozessheftübersicht geführte Forderung nicht berücksichtigt. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung allerdings bestand die nicht unerhebliche Forderung des OFD NRW jedenfalls i.H.v. 18.058,10 Euro fort. Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Vollstreckungsgeschichte des Kl. ist die Bewertung der Bekl., dass der Kl. sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen befindet, nicht zu beanstanden. Diese können ein wesentliches Beweisanzeichen für das Vorliegen des Versagungsgrunds sein (vgl. dazu auch AGH NRW, Urt. v. 19.9.2025 – 1 AGH 30/25). HINWEISE DER REDAKTION: Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss ein Berufsträger ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und – ggf. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans – darlegen, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt nachhaltig geordnet sind (vgl. etwa Bayerischer AGH, BRAK-Mitt. 2024, 321 Ls.). SYNDIKUSANWALTSCHAFT ZULASSUNG ALS SYNDIKUSRECHTSANWALT IN DER PASSIVPHASE DER ALTERSTEILZEIT BRAO § 46b II 2 1. Der Eintritt eines Syndikusrechtsanwalts in die Freistellungsphase eines für seine syndikusanwaltliche Tätigkeit vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im sogenannten Blockmodell allein rechtfertigt keinen Widerruf seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b II 2 BRAO. * 2. Der Zweck der gesetzlichen Altersteilzeit, die rechtliche Ausgestaltung der nach dem Altersteilzeitgesetz möglichen Teilzeitregelungen und der Gesichtspunkt einer einheitlichen Versorgungsbiographie sprechen für einen Fortbestand der erteilten Zulassung bis zum Ende der Freistellungsphase. Die Regelungen der Altersteilzeit sind grundsätzlich auch auf Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte anwendbar. BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24 AUS DEM TATBESTAND: [1] Der Kl. war seit dem Jahr 2008 als Geschäftsführer bei der H. GmbH beschäftigt und wurde am 26.5.2016 für diese Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Am 17./25.12.2018 schloss er mit der H. GmbH einen Aufhebungs- und Altersteilzeitvertrag nach dem Altersteilzeitgesetz, mit dem sein Dienstvertrag ab dem 1.1. 2019 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt und zum 31.12.2022 einvernehmlich aufgehoben wurde. Nach § 2 des Vertrags sollte der Kl. seine Tätigkeit als Geschäftsführer weiter ausüben, gem. § 3 des Vertrags allerdings nur mit der Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit. Dafür wurde ein sog. Blockmodell mit einer Arbeitsphase v. 1.1.2019 bis 31.12.2020 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer anschließenden Freistellungsphase v. 1.1.2021 bis 31.12. 2022 vereinbart, während derer der Kl. unter Fortzahlung seiner – gem. § 4 des Vertrags für die gesamte Laufzeit auf die Hälfte reduzierten bisherigen – Vergütung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt werden sollte. Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung bedurfte gem. § 9 des Vertrags der Genehmigung der H. GmbH. [2] Nachdem der Kl. der Bekl. am 9.3.2021 mitgeteilt hatte, dass er sich seit dem 1.1.2021 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde, widerrief diese mit Bescheid v. 24.8.2021 unter Berufung auf § 46b II 2 BRAO seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit der Begründung, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Kl. nunmehr nicht mehr den Anforderungen von § 46 II bis V BRAO entspreche. Dagegen hat der Kl. Anfechtungsklage erhoben, mit der er die Aufhebung des Widerrufsbescheids v. 24.8.2021 beantragt hat. SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 387

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