BRAK-Mitteilungen 5/2026

3. Wird die Versendung der E-Mail nicht bestritten, sondern lediglich vorgetragen, die E-Mail könne möglicherweise im Spam-Filter des Empfängers hängengeblieben und dort vernichtet worden sein, wird damit der Zugang der Nachricht beim Empfänger zugestanden, § 138 III ZPO. Ein Bestreiten mit Nichtwissen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.6.2026 – 28 U 9/25, DStR 2026, 2116 Der Kläger nimmt seinen früheren Anwalt auf Schadensersatz in Anspruch und wirft ihm vor, dieser habe ihm eine Entscheidung des Familiengerichts, mit der er zur Zahlung an seine Ex-Frau von Zugewinn i.H.v. 440.000 Euro verurteilt wurde, nicht zugeleitet, ihn nicht über mögliche Rechtsmittel und die laufende Rechtsmittelfrist informiert, so dass die Entscheidung bestandskräftig wurde. Der Anwalt macht geltend, er habe die Entscheidung, wie alle Korrespondenz in den Monaten davor, per E-Mail an die neue Ehefrau des Mandanten gesandt und darin ausdrücklich auf die laufende Beschwerdefrist hingewiesen. Der Kläger macht geltend, die Mail nicht erhalten zu haben, der Anwalt habe die Entscheidung nicht an seine neue Ehefrau senden dürfen und sei mangels Rückmeldung des Klägers zur Nachfrage verpflichtet gewesen. Die Klage wurde in I. Instanz abgewiesen; das OLG wies die Berufung nach § 522 II ZPO durch Beschluss zurück. Der Vorwurf, der Anwalt habe die Mail nicht an die neue Ehefrau senden dürfen, sei angesichts der über Monate einvernehmlich praktizierten Handhabung treuwidrig. Der Vortrag, die Mail sei möglicherweise im Spam-Filter hängengeblieben oder sogar gelöscht worden, stelle schon kein wirksames Bestreiten des Zugangs der Mail auf dem Mail-Server der Ehefrau dar. Der Provider sei Empfangsbote des Adressaten. Der Spam-Ordner sei zudem vom Empfänger zu kontrollieren. Etwaige Versäumnisse seiner Ehefrau müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Zu einer Nachfrage beim Mandanten, ob dieser Rechtsmittel einlegen wolle, sei der Anwalt nicht verpflichtet. Der Anwalt sei auch ohne gesonderten Auftrag im Regelfall nicht zu einer Belehrung über materielle Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels verpflichtet (mögliche Ausnahmen: offensichtliche Divergenz zu höchstrichterlicher Rspr. oder wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf fehlerhafter Prozessvertretung des Anwalts selbst beruhe). Der Entscheidung ist zuzustimmen. Anmerkung: Die materielle Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels ist im Regelfall ein eigenständiges Mandat, vgl. Nr. 2100 ff. VV RVG. (hg) ANWALTLICHE HINWEISPFLICHTEN ZU GEBÜHREN UND RECHTSSCHUTZ 1. Es besteht für den Rechtsanwalt keine Pflicht, den Mandanten auf die Entstehung und die Höhe der gesetzlichen Gebühren hinzuweisen. 2. Es besteht für den Rechtsanwalt darüber hinaus auch keine Pflicht, den Mandanten vor dem Risiko zu warnen, dass eine Rechtsschutzversicherung die Übernahme der gesetzlichen Gebühren ablehnen könnte. LG Köln, Beschl. v. 21.5.2026 – 13 S 20/26 Das LG Köln stellt mit seinem Beschluss klar, dass ein Rechtsanwalt mit Abschluss des Mandats gem. § 49b V BRAO nur verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass sich seine Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Eine darüberhinausgehende Pflicht, dem Mandanten mitzuteilen, wann welche konkreten Gebühren in welcher Höhe entstehen, besteht nach Auffassung des LG Köln grundsätzlich nicht. Damit steht es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach der Rechtsanwalt nur auf Verlangen des Mandanten oder bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall nach Treue und Glaube das Entstehen der gesetzlichen Gebühren und deren Höhe mitteilen muss.4 4 BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06. Darüber hinaus erkennt das LG Köln auch keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten davor zu warnen, eine Rechtsschutzversicherung könnte die Übernahme gesetzlicher Gebühren unberechtigterweise ablehnen und der Mandant müsste dann seinen Erstattungsanspruch im Innenverhältnis gegen die Rechtsschutzversicherung gesondert durchsetzen. Ein solches Risiko bestünde theoretisch immer, so das LG Köln. Die Annahme einer Warnpflicht insofern würde daher die Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts überspannen. (kg) FRISTEN beA – NUTZUNGSPFLICHT AUCH BEIM BVerfG 1. Eine durch einen Rechtsanwalt eingereichte Verfassungsbeschwerde ist nicht fristgerecht erhoben, wenn sie – wie hier – innerhalb der Monatsfrist des § 93 I 1 BVerfGG lediglich in Papierform, nicht aber in elektronischer Form gem. § 23c I 1 BVerfGG eingereicht wurde. 2. Der Verweis auf die Unkenntnis des Bevollmächtigten von der Vorschrift des § 23c I BVerfGG ist nicht geeignet, eine Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums aufzuzeigen. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.6.2026 – 1 BvR 460/26 Den Leitsätzen ist nichts hinzuzufügen. Die Möglichkeit und gleichzeitig Verpflichtung, bestimmende Schriftsätze per beA einzureichen, wurde in den verschiedenen Gerichtszweigen nicht gleichzeitig eingeführt, was den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Sache nicht erleichterte. § 23c BVerfGG gilt jetzt aber schon seit zwei Jahren. Schon wenige Tage nach Inkrafttreten am 1.8.2024 war eine Verfassungsbeschwerde per Telefax als unzulässig nicht angenommen worden.5 5 BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 28.10.2024 – 1 BvR 1996/24. (ju) AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 357

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