Mitwirkungen an der Gründung von oder der Übertragung von Eigentum an juristischen Personen lösen gem. Art 19 I c) GwVO immer die Anwendung von Sorgfaltspflichten aus. Nach Art. 19 IV GwVO sind diese auch bei einer gelegentlichen Barzahlung von Beträgen ab 3.000 Euro anzuwenden. Etwas kryptisch mutet Art. 19 VI b) GwVO an, der in den Kreis der „Kunden“, gegenüber denen Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen sind, im Fall von Anwältinnen und Anwälten, die eine Transaktion als einziger Berufsträger vermitteln, beide Parteien zählen. Gemeint wäre damit wohl, dass Sorgfaltspflichten in diesen Fällen auch gegenüber der Gegenseite einzuhalten sind; aufgrund des absoluten Verbots einer makelnden Tätigkeit durch Anwältinnen und Anwälte25 25 § 14 II Nr. 8 BRAO, vgl. BGH, NJW-RR 2016, 814. erscheint ein Anwendungsfall, in dem diese/r die Transaktion „vermittelt“, indes schwer denkbar.26 26 Auch aus dem in Erwägungsgrund Nr. 60 genannten Bsp. des „einzigen beteiligten Notars“ wird nicht deutlich, an welche „Vermittlungsfälle“ die AMLA hier gedacht hat. Treten Anwälte als Mediatoren für mehrere Parteien auf, um im gegenseitigen Einvernehmen einen Vertrag zu entwerfen – denkbar wäre dies bspw. bei dem Entwurf eines Gründungsdokuments für eine Gesellschaft – so sind alle Beteiligten ihre Mandanten; eine „andere Partei“ existiert daher nicht.27 27 Zur berufsr. Zulässigkeit dieser Tätigkeit vgl. v. Falkenhausen, Hartung/Scharmer, 8. Aufl. 2022, § 43a BRAO, Rn. 159. Können die Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten nicht erfüllt werden, darf gem. Art. 21 GwVO (wie auch bislang gem. § 10 IX GwG) das Mandat nicht begründet bzw. fortgeführt werden. Ausdrücklich klargestellt wird dabei, dass Verpflichtete gleichwohl Zahlungen dieser Mandanten entgegennehmen dürfen. Anwältinnen und Anwälte bleiben weiterhin von der Pflicht zur Beendigung des Mandats ausgenommen, sofern diesem eine Rechtsberatung oder -vertretung zugrunde liegt, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass das Mandat für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung-Zwecke genutzt werden soll. Gemäß Art. 21 III GwVO sind Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Mandanten anzuwenden. Diese sind fortlaufend zu aktualisieren. a) IDENTIFIZIERUNG DES MANDANTEN Die Identität der Mandanten und ggf. der für diese auftretenden Personen ist festzustellen und zu überprüfen. Neu zu erfassen sind nunmehr bei natürlichen Personen alle Vor- und Nachnamen (bislang nur ein Vorname); Staatsangehörigkeiten oder ob es sich diesen ggf. um Staatenlose, Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus handelt sowie ggfs. die nationale Identifikationsnummer (bislang Staatsangehörigkeit); für den Fall, dass die Person nicht über eine feste Meldeadresse und einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der EU verfügt, die Postanschrift, unter der sie erreichbar ist; sowie – falls verfügbar – die Steueridentifikationsnummer. Bei juristischen Personen oder Gesellschaften sind folgende Angaben zusammen zu erheben: Falls von der Anschrift des Sitzes der Hauptniederlassung abweichend der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet; das Land der Gründung; falls verfügbar Register- oder Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung;28 28 Die Erforderlichkeit einer Rechtsträgerkennung insbesondere für Wertpapierfirmen richtet sich nach Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 600/2014 v. 15.5.2014. Namen der Personen, die nominelle Anteilseigner oder Direktoren sind, einschließlich der Angabe ihres Status als solche. b) WIRTSCHAFTLICHER EIGENTÜMER Der bisherige Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ wird zukünftig durch den Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“ ersetzt. Es handelt sich dabei um „jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht“ (Art. 2 I Nr. 28 GwVO). Die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers geht über die Erhebung der Angaben, die bislang zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich waren, deutlich hinaus (vgl. auch Art 51-61 GwVO). Bei wirtschaftlichen Eigentümern (Art. 22 II i.V.m. Art. 62 I UAbs. 2 GwVO) sind zu erheben: alle Vor- und Nachnamen, Geburtsort und vollständiges Datum, Anschrift und Land des Wohnsitzes und Staatsangehörigkeit(en), Nummer eines Ausweisdokuments wie Pass oder Personalausweis und – sofern vorhanden – die eindeutige persönliche Identifikationsnummer, die der Person vom Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wurde, mit allgemeiner Beschreibung der Quellen dieser Nummern. Die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers entspricht damit im Wesentlichen der Identifizierung eines Mandanten als natürliche Person; gem. Art. 22 VII GwVO kann lediglich von der Verifikation der Angaben mittels eines Ausweisdokuments abgesehen werden, sofern diese auch mittels anderer Quellen überprüft werden können. Sofern keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelbar sind oder Zweifel bestehen, dass es sich bei den ermittelten Personen um solche handelt, ist dies zu dokumentieren. In diesem Fall sind die Identitäten aller Personen, die der Führungsebene angehören, zu ermitteln und zu überprüfen (Art. 22 II UAbs. 3 GwVO). Das Prinzip entspricht dem der Ermittlung des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten aus § 3 II 5 GwG, hat den Kreis der zu identifizierenden Personen jedoch deutlich erweitert. c) SANKTIONSÜBERPRÜFUNG Gemäß Art. 20 I d) GwVO müssen die Verpflichteten überprüfen, ob Mandant oder wirtschaftlicher Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen („targeted financial sanctions“) unterliegen. Handelt es sich bei Mandanten um juristische Personen, ist zu prüfen, ob natürFUNKE/BLUHM, NEUES EU-GELDWÄSCHEPAKET, NEUE PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 332
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