BRAK-Mitteilungen 5/2026

tatsächlich ausgeübte Tätigkeit relevant den hat, ist unter der „Tätigkeit“, die gem. § 46a I 1 Nr. 3 BRAO den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO entsprechen muss, grundsätzlich die im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu verstehen, nicht eine Tätigkeit, welche der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt einmal ausgeübt hat oder zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen will (Senat, Urt. v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17, BGHZ 217, 226 Rn. 12 ff. und v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 15). Bei einer vertraglich geschuldeten, tatsächlich aber nicht ausgeübten Tätigkeit kann die Erfüllung der Anforderungen des § 46 II bis V BRAO nicht überprüft werden (vgl. Senat, Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 15). Das gilt grundsätzlich auch für die nach § 46b II 2 BRAO erforderliche Prüfung, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO entspricht. [28] bb) Ebenfalls zutreffend ist, dass § 46 II 2 BRAO grundsätzlich nicht nur Änderungen der tatsächlich weiter ausgeübten Tätigkeit erfasst, sondern auch den Fall, dass der Syndikusrechtsanwalt tatsächlich überhaupt nicht mehr für seinen Arbeitgeber tätig wird. [29] Der Einwand des Kl., § 46b II 2 BRAO sei in einem faktische Aufgabe der Tätigkeit solchen Fall nicht einschlägig, weil eine vollständige Nichtausübung der Tätigkeit nicht in Widerspruch zu den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO stehen könne, trifft nicht zu. § 46b II 2 BRAO stellt bereits seinem Wortlaut nach nicht auf einen Widerspruch der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu den Zulassungsanforderungen ab, sondern darauf, dass die Zulassungsanforderungen (positiv) nicht mehr erfüllt werden (vgl. Posegga, NJOZ 2025, 1216 Rn. 7). Das aber ist, wie die Bekl. zutreffend geltend macht, gerade bei einer vollständigen Aufgabe der bisherigen Tätigkeit der Fall, mit der nicht nur einzelne Zulassungsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, sondern überhaupt keine. Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu §§ 46 ff. BRAO ausdrücklich, dass § 46b II 2 BRAO nicht nur bei wesentlicher Änderung, sondern auch bei Aufgabe einer den Kriterien nach § 46 II bis V BRAO ursprünglich entsprechenden Tätigkeit zwingend zum Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung führen soll (RegE zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, BT-Drs. 18/5201, 32 zu § 46a I BRAO-E „Aufgabe oder wesentliche Änderung“). [30] cc) Der Grundsatz, dass für die Zulassung bzw. den Widerruf auf die im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich ausgeübte und nicht auf eine zuvor einmal ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist, gilt allerdings nicht ausnahmslos. [31] (1) Für eine zeitlich begrenzte Unterbrechung (Nichtausübung) der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt hat der Senat bereits entschieden, dass diese nicht in jeanerkannte Ausnahmen dem Fall einen Widerruf der Zulassung nach § 46b II 2 BRAO gebietet (vgl. Senat, Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 16). Vielmehr ist zu berücksichtigen, aus welchen Gründen, in welchem rechtlichen Rahmen und mit welchen Auswirkungen auf die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten und die Einordnung der bisher tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nach den Kriterien des § 46 II bis V BRAO die Unterbrechung erfolgt. [32] So führen etwa Unterbrechungen durch bezahlten Erholungsurlaub oder durch eine die Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend ausschließende Erkrankung, während derer der betroffene Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt, sein Arbeitsverhältnis und die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aber fortbestehen, der Arbeitnehmer während der Unterbrechung keine anderweitige Tätigkeit ausübt und er seine vorherige Tätigkeit nach der Unterbrechung wieder aufnimmt, nicht zu einem Widerruf der Zulassung (vgl. Senat, Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 18 f.). Auch die Unterbrechung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit durch eine Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes, während derer das Arbeitsverhältnis fortbesteht und lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen, der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht kündigen kann und der Arbeitnehmer nach Ablauf der Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, ohne rechtliche oder tatsächliche Änderungen seiner Aufgaben und Befugnisse befürchten zu müssen, erfordert für sich genommen keinen Widerruf nach § 46b II, III BRAO (vgl. Senat, Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 20 f.). Dass das Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz im begrenzten Umfang die Aufnahme einer anderen Tätigkeit während der Elternzeit ermöglicht, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist nicht die abstrakte Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit, sondern vielmehr, ob und in welcher Weise der Antragsteller oder Syndikusrechtsanwalt während der Elternzeit von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht (vgl. Senat, Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/ 18, NJW 2019, 2032 Rn. 21). [33] Die im Widerrufsbescheid der Bekl. genannte Entscheidung des Senats zur Zulassung eines zeitlich befristet freigestellten Betriebsratsmitglieds als Syndikusrechtsanwalt für seine bisherige berufliche Tätigkeit ist insoweit nicht einschlägig, als sie nicht den Widerruf einer zuvor erfolgten Zulassung wegen Unterbrechung der Tätigkeit betraf, sondern die erstmals während der Freistellung beantragte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die zuvor ausgeübte Tätigkeit (Senat, Urt. v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17, BGHZ 217, 226 Rn. 24). Zudem hatte das freigestellte Betriebsratsmitglied mit der Freistellung nicht nur seine bisherige berufliche Tätigkeit unterbrochen, sondern zugleich die Betriebsratstätigkeit und damit eine andere Tätigkeit aufgenommen und im Zeitpunkt der ZulassungsentBRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 390

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