BRAK-Mitteilungen 5/2026

cc) AUDIT-FUNKTION OBLIGATORISCH (Art. 9 II b) GwVO) Unabhängige Überprüfungen der Funktionsweise int. Sicherungsmaßnahmen sind nach geltendem Recht nur durchzuführen, soweit diese nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sind (§ 6 II Nr. 7 GwG). Dies wird sich ändern und nunmehr als fester Bestandteil des Risikomanagements obligatorisch werden. Gemäß Art. 9 II b) GwVO müssen die int. Strategien, Verfahren und Kontrollen zukünftig stets auch „interne Kontrollen und eine unabhängige Audit-Funktion“, welche diese „testen“, umfassen. Existiert keine unabhängige Audit-Funktion, dürfen solche Tests durch externe Sachverständige durchgeführt werden. Nach Auslegung der BRAK sind mit „Tests“ wohl Funktionsprüfungen gemeint, nicht etwa die probeweise Verwirklichung geldwäscherelevanter Tatbestände.19 19 Auslegungspapier BRAK, Änderungen Geldwäschepaket, 2026, Rn. 41. Nähere Bestimmungen i.S.d. Art. 9 IV GwVO zur Ausgestaltung, in welchen Situationen aufgrund der Art und der Größe des Verpflichteten int. Kontrollen auf der Ebene der wirtschaftlichen Funktion, der Compliance-Funktion und der Audit-Funktion zu organisieren sind oder wann die unabhängige Audit-Funktion von einem externen Sachverständigen wahrgenommen werden dürfen, hat die AMLA bislang noch nicht bestimmt.20 20 Stand 27.8.2026. b) RISIKOBEWERTUNG (Art. 10 GwVO) Die in Art. 10 GwVO normierte „unternehmensweite Risikobewertung“ (Art. 16 zusätzlich für gruppenweite Verfahren zu beachten) enthält im Gegensatz zu der Regelung in § 5 GwG (Risikoanalyse) einige zusätzliche Bestimmungen. Die unternehmensweite Risikobewertung beinhaltet nunmehr ausdrücklich die Ermittlung und Bewertung von Informationen über den Kundenstamm, insbesondere auch in Bezug auf die Sanktionsumgehung, sowie eine Ermittlung und Bewertung geldwäschespezifischer Risiken bei der Einführung neuer Dienstleistungen und Geschäftsmodelle (Art. 10 I GwVO).21 21 Auslegungspapier BRAK, Änderungen Geldwäschepaket, 2026, Rn. 44. Die AMLA hat hierzu einen Entwurf für nähere Bestimmungen zu dem Inhalt und den Mindestanforderungen an diese sowie zu den zu berücksichtigenden Informationsquellen veröffentlicht22 22 AMLA Konsultation zu Art. 10 IV GwVO v. 16.4.2026. (vgl. Art. 10 IV GwVO), den die BRAK in einer umfangreichen Stellungnahme scharf kritisiert hat:23 23 BRAK-Stn.-Nr. 50/2026. Die Leitlinien seien für den Finanzsektor und größere Unternehmenseinheiten des Nicht-Finanzsektors konzipiert. Viele der Vorgaben seien für kleinere Einheiten oder gar Einzelkanzleien nicht leistbar. Es wird sich zeigen, ob die EU-Kommission die Leitlinien abändern wird. 2. SORGFALTSPFLICHTEN (Art. 19 ff. GwVO) Auf den ersten Blick scheinen sich die anzuwendenden Sorgfaltspflichten gegenüber dem geltenden GwG kaum verändert zu haben. Es sind jedoch an vielen Stellen Ergänzungen eingefügt worden, die das erforderliche Prüfungsprogramm ausweiten. Die gem. Art. 20 I GwVO standardmäßig anzuwendende Sorgfaltsmaßnahmen sind: – erweitert: Identitätsfeststellung- und Überprüfung der Mandanten („Kunden“) (a), – erweitert: Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers und Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung (b), – bekannt: Beschaffung und Bewertung von Informationen zu Zweck und Art des Mandats („der Geschäftsbeziehung“) bzw. gelegentlichen Transaktion (c), – neu: Sanktionsüberprüfung der beteiligten natürlichen/juristischen Personen (d), – neu: Einholen und Bewerten von Informationen zur Geschäfts- bzw. Berufstätigkeit der Mandanten (e), – bekannt: Überwachung der Geschäftsbeziehung (f), – erweitert: politisch exponierte Person-Prüfung bei Mandant, wirtschaftlichem Eigentümer und ggf. der Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen das Geschäft getätigt wird (g), – bekannt: Identitätsfeststellung und -überprüfung der natürlichen Person, wenn die Transaktion oder Tätigkeit im Namen oder zum Nutzen anderer natürlicher Personen als des Mandanten durchgeführt wird (h) und – bekannt: Identitätsfeststellung und -prüfung sowie Berechtigungsprüfung auftretender Personen (i). Anzuwenden sind die Sorgfaltspflichten gem. Art. 19 GwVO insb. bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung (eines Mandats). Für die Anwaltschaft wird sich hieraus ergeben, dass die Mandanten regelmäßig zu identifizieren sind, sobald dem Mandat eine Katalogtätigkeit gem. Art. 3 Nr. 3a) oder b) GwVO zugrunde liegt. Jede Mandatsbeziehung stellt zugleich eine Geschäftsbeziehung dar, da Gegenstand des Mandats gerade eine umfassende – und damit im Einzelnen noch unbestimmte – Rechtsberatung ist. Für die daneben pflichtauslösenden Tätigkeiten der Ausführung einer „gelegentlichen“ oder „verbundenen“ Transaktion aus dem Katalog des Art. 3 Nr. 3 a) oder b) GwVO mit einem Wert von 10.000 Euro oder mehr sind vor diesem Hintergrund nur wenige anwaltliche Anwendungsfälle denkbar.24 24 Vgl. AAH BRAK, 8. Aufl., Rn. 38 f. Dies gilt umso mehr, als dass Art. 3 Nr. 3b) GwVO weiterhin das Handeln für Mandanten zur Voraussetzung für die Verpflichteteneigenschaft macht. Eine Tätigkeit als Amtswalter oder die Erteilung rein privaten Rechtsrats löst damit auch weiterhin keine Verpflichtetenstellung aus. FUNKE/BLUHM, NEUES EU-GELDWÄSCHEPAKET, NEUE PFLICHTEN AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 331

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0