BRAK-Mitteilungen 5/2026

hebung des Schwellenwerts für den Jahresumsatz für die Definition „kleinerer Verpflicheter“ von 600.000 Euro auf 1,5 Mio. Euro. Die genaue Ausgestaltung der Maßnahmen durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten, bevor entsprechende Hinweise für Anwaltschaft veröffentlicht werden können. 6. EXKURS: BARZAHLUNGSVERBOT Gemäß Art. 80 I GwVO gilt für Personen, die mit Gütern handeln oder die Dienstleistungen erbringen, im geschäftlichen Verkehr ab dem 10.7.2027 ein Transaktionsverbot für Barzahlungen über 10.000 Euro. Hierbei handelt es sich nicht um eine Sorgfaltspflicht im Rahmen der Geldwäsche-Prävention im engeren Sinne, da das Verbot für alle Anwältinnen und Anwälte (sowie im gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr) gilt, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie Verpflichtete sind oder nicht.47 47 S. Erwägungsgrund Nr. 161 GwVO, nach dem der gesamte Geschäftsverkehr erfasst werden soll. Es gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren miteinander verbundenen Vorgängen getätigt wird sowie davon, ob die Zahlung in Euro oder in einer Fremdwährung im entsprechenden Gegenwert getätigt wird. Für Anwältinnen und Anwälte betrifft dies insb. die Entgegennahme von Honorar oder von Fremdgeldern. IV. FAZIT Die Implementierung der neuen Pflichten nach der GwVO wird anspruchsvoll sein und geraume Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen. Neue Strukturen und Zuständigkeiten müssen erst geschaffen und Prüfprozesse optimiert werden. Auch die Kammern werden ihre Verwaltungspraxis an die neue Rechtslage anpassen müssen. Es ist damit zu rechnen, dass die ersten Prüfungen nach neuem Recht ab dem Frühjahr 2028 stattfinden werden. Das ist wenig Zeit für alle Beteiligten, um alle Vorgaben umzusetzen. Dabei ist damit zu rechnen, dass noch bis zum Stichtag der Geltung des Geldwäsche-Pakets am 10.7.2027 und des dann geltenden neuen GwG noch zahlreiche Rechtsakte mit näheren Bestimmungen sowie Leitlinien für einzelne Berufsgruppen mit sektorspezifischen Vorgaben erlassen werden. Es ist davon auszugehen, dass für einige dieser noch nicht absehbaren näheren Bestimmungen großzügige Übergangsbestimmungen und -fristen werden gelten müssen, wie z.B. für die Implementierung des risikobasierten Ansatzes bei der Bestimmung von inhärenten Risiken ihrer Mitglieder durch die Kammern. Hier hat die AMLA bereits erkannt, dass es mehr Zeit braucht, bis das von ihr entwickelte Scoring-Modell umgesetzt und bis alle Beteiligten ihre (IT-)Systeme und täglichen Arbeitsabläufe darauf anpassen können. Daher werden bestimmte Prüfprozesse zeitlich gestaffelt – wie z.B. die Umsetzung der RTS Risk (Art. 40 GwRL) – erst zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich ab 2029/2030 oder auch später) eingeführt werden können. Ob das alles so funktioniert, wie AMLA und EU-Kommission sich das vorstellen und ob die Kritikpunkte der Anwaltschaft berücksichtigt werden, bleibt abzuwarten. In jedem Fall soll – so das Ziel des Bundesfinanzministeriums – die Datenlage für die nächste FATF-Deutschlandprüfung im Jahre 2029 optimiert und die präventiven Prüfungen in Deutschland statistisch besser erfasst werden. Weitere Informationen rund um die Prüfung und Feststellung Ihrer Verpflichteteneigenschaft sowie praktische Tipps und Hinweise zu der Erfüllung Ihrer GwG-Pflichten finden Sie auf der Website der BRAK (Bereich Anwaltschaft/Berufsrecht/Geldwäscheprävention). DIE AMLR-RISIKOBEWERTUNG IN DER ANWALTSKANZLEI – VOM TÄTIGKEITSPROFIL ZUM INHÄRENTEN RISIKO OLIVER MICHAELIS, LL.M. EUR, LL.M. OEC. MULT., LL.M. MULT.* * Der Autor ist Head of Legal der KI Akademie in Düsseldorf und Hochschuldozent. Seine beruflichen und wissenschaftlichen Schwerpunkte liegen im Geldwäsche-, Compliance- und Wettbewerbsrecht sowie in der Digitalisierung und im Einsatz künstlicher Intelligenz im Rechtsbereich. Verpflichtete Anwaltskanzleien müssen die Risiken ihrer Tätigkeit unternehmensweit bewerten (Art. 10 I AMLR). Die AMLR gibt dafür bisher kein fertiges Berechnungsmodell vor. Teil 1 dieser Reihe über die AMLR-Risikobewertung in Anwaltskanzleien klärt daher, welche Tätigkeiten und Rechtsträger erfasst sind. Er zeigt, wie daraus eine belastbare Bewertung des Risikos vor Berücksichtigung der Kontrollen entsteht. Der Fall der fiktiven M. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH führt dabei stets durch diesen Prüfungsweg. An ihm wird erläutert, wie aufsichtliche Datenanforderungen die eigene Untersuchung unterstützen können und wo beide Bewertungen unterschiedlichen Zwecken dienen. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 337

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