nen zu 1. Für eine Rückwirkung der ab Juni 2017 gem. § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI erteilten Befreiung aufgrund der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der T GmbH gem. § 231 IVb 2 SGB VI fehle es an einer „vom Beginn davorliegenden Beschäftigung“. Nach der Gesetzesbegründung seien damit nur „unmittelbar davor“ liegende Tätigkeiten gemeint, also Tätigkeiten, die zeitlich unmittelbar vor der Tätigkeit ausgeübt worden seien, für welche die Befreiung erteilt wurde (s. BT-Drs. 18/5201, 46). Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 231 IVb 6 SGB VI, der für einen Antrag auf rückwirkende Befreiung eine Frist bis 1.4.2016 setze, diese also zeitlich eng begrenze und unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handele, die als solche eng auszulegen sei, ergebe sich das. An einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang fehle es hier für die bereits mit Ablauf des Jahres 2014 beendete Tätigkeit. Eine analoge Anwendung von § 231 IVb 2 SGB VI komme nicht in Betracht. Es liege keine unbewusste Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber habe nach der Gesetzesbegründung bewusst in Kauf genommen, dass nicht für alle Syndikusrechtsanwälte der Status quo wie vor der BSG-Rechtsprechung v. 3.4.2014 bleibe. So heiße es auf Seite 2 der BT-Drs. 18/5563 und BTDrs. 18/5201, dass „unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend – von der Rentenversicherungspflicht befreit“ werden und „in Hinblick auf das Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht weitestgehend der bisherige Status quo aufrecht erhalten bleiben“ solle. Auf Seite 46 der BT-Drs. 18/5201 heiße es, dass nur „für bestimmte Syndikusrechtsanwälte“ mit § 231 IVb SGB VI die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung eröffnet werde. Das sei auch nicht verfassungswidrig, verstoße insb. nicht gegen Art. 3 GG. Die Kammer schließe sich insoweit den Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg im Urt. v. 3.7.2019 – L 16 R 549/18 Rn. 18 hierzu an. [12] Gegen dieses ihr am 11.10.2022 zugestellte Urteil wendet sich die Kl. mit ihrer am 9.11.2022 eingegangenen Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt: Das Sozialgericht habe sich nicht umfassend mit der begehrten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unter allen rechtlichen Aspekten befasst, sondern sich auf die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 231 IVb SGB VI beschränkt. Sie habe im streitigen Zeitraum eine rechtsanwaltliche Tätigkeit ausgeübt. Insofern stelle sich die Frage, ob überhaupt eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliege. Zudem habe das Sozialgericht § 231 IVb 2 SGB VI rechtsfehlerhaft ausgelegt und sich über den eindeutigen Wortlaut hinweggesetzt. Insofern werde auch auf die Ausführungen des SG Konstanz in seinem Urt. v. 14.8.2024 – S 4 R 946/24 – verwiesen. Die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 sei eine davorliegende Beschäftigung i.S.d. § 231 IVb 2 SGB VI. Durch die Verwendung der Pluralform „Beschäftigungen“ werde deutlich, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Schnelllebigkeit des Arbeitsmarktes und ggf. wechselnde Beschäftigungssituationen ein Befreiungsrecht auch für eine Mehrzahl etwaiger früher ausgeübter Beschäftigungen habe ermöglichen wollen. Wäre die Gesetzesauslegung des Sozialgerichts zutreffend, hätte dies in Fällen, in denen im Zeitraum April 2014 bis Dezember 2016 mehrere Tätigkeiten als Syndici ausgeübt worden seien, als praktische Konsequenz, dass die betroffenen Syndici sämtliche Beschäftigungen auch noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen zum 1.1.2016 hätten ausüben müssen, um nach § 231 IVb SGB VI rückwirkend von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Diese Konsequenz wäre weder in praktischer Hinsicht tragfähig, noch könne dies bei lebensnaher Betrachtung dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben. [13] Die Kl. beantragt, [14] das Urteil des SG Berlin v. 20.9.2022 sowie den Bescheid der Bekl. v. 8.1.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 3.4.2018 aufzuheben und die Bekl. zu verpflichten, sie für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 auf ihren Antrag v. 29.3.2016 rückwirkend für die Zeit v. 1.5.2014 bis 31.12.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. [15] Die Bekl. beantragt, [16] die Berufung zurückzuweisen. [17] Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. [18] Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. [19] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der vom SG Berlin beigezogenen Gerichtsakte S 19 R 1921/19 WA (L 22 R 300/25) und der Verwaltungsvorgänge der Bekl. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. AUS DEN GRÜNDEN: [20] Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts sowie der Bescheid der Bekl. v. 8.1.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 3.4.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten. [21] Die Klage ist als kombiniert (§ 56 SGG) erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 I 1 SGG zulässig (vgl. BSG, Urt. v. 23.9.2020 – B 5 RE 3/19 R Rn. 10). Sie ist insb. nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. § 17 I 2 GVG). Der hier angefochtene Bescheid ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 19 R 1921/19 WA (L 22 R 300/25) geworden. Nach § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Bescheid v. 8.1. 2019 ändert den Bescheid v. 16.10.2014 weder ab SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 395
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