BRAK-Mitteilungen 5/2026

Die Erwägungen des BGH in dieser Entscheidung im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines Referats vor einer gewissen Anzahl von hörenden Teilnehmenden über ein fachbezogenes Thema sind durchaus beachtlich für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen bei der Durchführung von Arbeitskreisen von Fachanwältinnen und Fachanwälten, die sich der Logik des Anwaltssenats folgend nicht auf die Erörterung von Rechtsfragen ihres jeweiligen Fachgebiets beschränken dürfen. Der fachlichen Diskussion sollte vielmehr ein fachlich nicht näher definiertes Referat eines Arbeitskreisteilnehmers vorgeschaltet sein. Beachtlich für die Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO war allerdings auch die Entscheidung des III. Senats des BGH v. 5.2.2026.17 17 BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 137/25, BRAK-Mitt. 2026, 157. Nach dem Leitsatz der Entscheidung ist § 1 I Nr. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsensveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Nach einer früheren Entscheidung des gleichen Senats v. 12.6.202518 18 BGH, Urt. v. 12.6.2025 – III ZR 109/24, BRAK-Mitt. 2025, 477. war eine Diskussion entbrannt, welche Auswirkungen die frühere Entscheidung auf die Fachanwaltsfortbildung hatte. So war befürchtet worden, dass es im Lichte dieser Entscheidung keine Online-Veranstaltungen der Fachanwaltsfortbildung mehr ohne Zulassung nach dem FernUSG durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) geben könnte. Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung war das Angebot einer Internetplattform auf der Coachings zu verschiedenen Themen angeboten worden waren, ohne dass eine Zulassung nach dem FernUSG vorlag. Die Klägerin des Verfahrens wollte die Feststellung der Sittenwidrigkeit des von ihr abgeschlossenen Vertrages erreichen. Dem war bereits das Berufungsgerichts nicht gefolgt. Ferner erstrebte die Klägerin jedoch eine Nichtigkeitsfeststellung gem. § 7 I FernUSG, dass es sich um Fernunterricht gehandelt habe und der Anbieter nicht über eine Zulassung nach § 12 I FernUSG verfügt hätte. Der BGH sah sich zu einer teleologischen Reduktion von § 1 I Nr. 1 FernUSG veranlasst, wonach von einer räumlichen Trennung nur auszugehen sei, wenn die Kommunikation nicht synchron erfolge. Wegen fehlender tragfähiger Tatsachengrundlage hat der BGH in der Sache nicht selbst entschieden, sondern das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die Anwaltsfortbildung gem. § 15 FAO im Rahmen der immer stärker vordringenden Live-Online-Formate bedeutet dies, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen, da es sich um synchrone, bidirektionale Angebote handelt. Folglich drohen dieser Fortbildungsform keine ernsthaften Gefahren durch das FernUSG.19 19 Vgl. dazu auch Brede, Der BGH, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die FAO-Fortbildung, BRAK-Mitt. 2026, 101 ff. PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT RECHTSANWÄLTIN ANTJE JUNGK, SYNDIKUSRECHTSANWÄLTIN KARIN GERAUER UND RECHTSANWALT HOLGER GRAMS* * Die Autorin Jungk ist Leitende Justiziarin, die Autorin Gerauer Referentin bei der Allianz Versicherungs-AG, München; der Autor Grams ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in München. In jedem Heft der BRAK-Mitteilungen kommentieren die Autorinnen und der Autor an dieser Stelle aktuelle Entscheidungen zum anwaltlichen Haftungsrecht. HAFTUNG RECHTSSCHUTZVERSICHERER-REGRESS BEI KLAGE GEGEN DEN FALSCHEN BEKLAGTEN 1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Anspruchsübergang findet auch statt, wenn der Versicherer trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung, in der irrtümlichen Annahme einer solchen Verpflichtung oder aber in Kenntnis einer fehlenden Verpflichtung („bewusste Liberalität“) die Leistung an den Versicherungsnehmer erbringt. 2. Die Ersatzfähigkeit eines auf der Auswahl des falschen Beklagten beruhenden Kostenschadens wird nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Rechtsstreit gegen den richtigen Beklagten ebenfalls verloren gegangen wäre. BGH, Urt. v. 9.7.2026 – IX ZR 79/25, NJW 2026, 2881 Es handelt sich wieder einmal um einen Fall des Rechtsschutzversicherer-Regresses. Die beklagte RechtsanBRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 354

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