In der Konsequenz führt dies dazu, dass vor allem die anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften (BAGen) in die Verantwortung genommen werden und die Pflichterfüllung durch die in ihrer Kanzlei tätigen Mitarbeitenden sicherstellen müssen.10 10 S.a. von Schirach, NJW 2025, 3057: „Neue Vorgaben für die Geldwäscheprävention, Die EU-Verordnung 2024/1624 und die Verpflichtetenstellung von Rechtsanwälten.“ Damit fallen vor allem in Kanzleien und Unternehmen angestellte (Syndikus-)Anwältinnen und Anwälte aus dem Prüfungsturnus der Kammern heraus.11 11 V. Schirach, NJW 2025, 3057 (3058); Dr. Timo Hermesmeier und Jürgen Krais, in Bundesverband der Unternehmensjuristen, „Syndikusrechtsanwälte und Geldwäscherecht, FAQ zu den Neuerungen für Syndikusrechtsanwälte und ihre Unternehmen, Stellungnahme vom 17.11.2020; Dr. Timo Hermesmeier, in „Der Syndikusrechtsanwalt als geldwäscherechtlicher Trojaner im Unternehmen – Findet diese Odyssee bald ein Ende?“ in der Unternehmensjurist 2024, Heft 05, S. 46. BAGen rücken dafür in den Fokus.12 12 Bluhm, BRAK-Mitt. 2025, 248, „Anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz – Der Fokus der Geldwäscheprävention liegt künftig auf den Unternehmen.“ Für Einzelanwältinnen und -anwälte als (Einzel-)- Unternehmer und Verpflichtete i.S.d. Art. 3 Nr. 3 GwVO ändert sich nichts. Die Neuregelung ergibt Sinn, weil die Unternehmen, bei denen Syndikusanwältinnen und -anwälte tätig sind, nicht der Aufsicht der Kammern unterfallen. Die anwaltlichen BAGen, die das entsprechende Mandat führen, werden so für die gesamte Geldwäsche-Compliance, die Überwachung des Mandats und für die Organisation der an dem Mandat Mitarbeitenden in die Verantwortung genommen. Das ist richtig so, weil die Erfüllung der präventiven Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungdort zentral organisiert, gebündelt und durch geschultes Personal erbracht wird. Damit können auch die Kammern künftig den Fokus verstärkt auf die bei ihr zugelassenen BAGen legen, ihre Prüfungen effektiver bündeln und Synergien erzeugen, anstatt die in den Kanzleien tätigen Anwältinnen und Anwälte als Einzelpersonen aufwändig einzeln prüfen zu müssen. Dies wird voraussichtlich zu einer spürbaren Erleichterung für alle Beteiligten führen. Ineffiziente Doppelprüfungen werden so vermieden. Keine Erleichterung, sondern ggf. sogar eine erhebliche Mehrbelastung, bedeutet die GwVO für verpflichtete Einzelanwälte. Diese sind weiterhin für die Erfüllung sämtlicher Präventivpflichten allein verantwortlich und müssen gleichzeitig diejenigen neu geschaffenen Pflichten, die erkennbar große Unternehmen im Fokus haben (bspw. die Pflicht zu einer Audit-Funktion, s.u.), auf ihre eigene Tätigkeit anwenden. III. ALTE PFLICHTEN IN NEUEM GEWAND UND NEUE PFLICHTEN Entsprechend zu der Änderung des Adressatenkreises der Verpflichteten wurden die Pflichten in der GwVO angepasst und auf die für die Geldwäscheprävention verantwortlichen Unternehmen zugeschnitten. Dies sind im Wesentlichen die sich aus der noch bis zum 9.7. 2027 geltenden vierten und fünften GwRL bzw. aus dem GwG ergebenden bekannten Pflichten, die in die ab 10.7.2027 unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende GwVO überführt wurden sowie eingeführte neue Pflichten, die künftig eine noch lückenlosere Prüfung aller Beteiligten sicherstellen sollen. Die Autoren dieses Beitrags geben folgend eine Übersicht zu den für die Anwaltschaft wesentlichen einzelnen (alten und neuen) Pflichten und zu dem aktuellen Stand der näheren Ausgestaltung durch die AMLA.13 13 S.a. Bluhm, NJW-Spezial 2026, 126: „EU-Geldwäschepaket ab 10.7.2027 – Was sich für Anwälte ändert.“ 1. RISIKOMANAGEMENT (Art. 9 ff. GwVO) Um den Gefahren der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, verlangt Art. 9 GwVO von den Verpflichteten, dass sie über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass die Pflichten nach der GwVO und die von ihrer Kammer erlassene Verwaltungsakte eingehalten werden. Dabei soll auch das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen reduziert werden. Diese Maßnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und zur Größe der Verpflichteten (Unternehmen) stehen. Das Risikomanagement ist von essentieller Bedeutung für alle Verpflichteten: Die Pflichten nach den Art. 9 ff. GwVO sind Dreh- und Angelpunkt jeder GeldwäscheCompliance und eine zentrale Pflicht zur Verhinderung von Geldwäsche, weil sie die Verpflichteten frühzeitig dazu zwingt zu prüfen, – welche Art von Mandaten sie überhaupt tätigen und ob es sich dabei im Einzelnen um Kataloggeschäfte bzw. -tätigkeiten nach Art. 3 Nr. 3 a) oder b) GwVO handelt, – welches potenzielle Geldwäsche-Risiko diesen innewohnt und daraus folgend (Risikoanalyse gem. Art. 20 II GwVO): – welche Sorgfaltspflichten je Mandat nach den Art. 19 ff. GwVO zu erfüllen sind, – ob Risikofaktoren (z.B. nach den Anl. 3 und 4 GwVO oder Art. 34 II GwVO vorliegen, die ggf. verstärkte Sorgfaltspflichten nach Art. 34 IV-VIII GwVO auslösen, – ob ggf. Verdachtsmeldepflichten nach Art. 69 ff. GwVO zu erfüllen sind, – ob ggf. Unstimmigkeiten in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer im Transparenzregister bestehen, die nach Art. 24 GwVO an die registerführende Stelle zu melden sind oder – ob ggf. ein Mandat nach Art. 21 II GwVO niedergelegt werden muss. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 329
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