hebung der Nachlasspflegschaft als solcher. Die Klägerin sei jedoch in derartigen Verfahren nicht tätig geworden. Die Nachlasspflegschaft selbst sei ein Unterfall der Pflegschaft und damit eine Maßnahme der gerichtlichen Nachlassfürsorge. Schließlich habe die Antragstellerin in ihrer Fallliste nicht dargetan, dass sie über ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin hinaus, in Verfahren tätig gewesen sei, die im Zusammenhang mit der Nachlasspflegschaft stünden und ihrerseits als rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen gewesen wären. Eine Berufung gegen seine Entscheidung hat der AGH nicht zugelassen, zumal er auch keine Divergenz zu früheren Entscheidungen anderer Anwaltsgerichtshöfe erkennen konnte. Die Entscheidung des AGH nimmt eine trennscharfe Abgrenzung zwischen der Berücksichtigungsfähigkeit eines Falles als erbrechtlicher Fall und der besonderen Qualifikation dieses Falles als rechtsförmliches Verfahren vor. Sie zeigt überdies zahlreiche Möglichkeiten für die Berücksichtigungsfähigkeit rechtsförmlicher Verfahren im Zusammenhang mit der Nachlasspflegschaft auf. Sie ist daher in der Begründung, wie auch in ihrem Ergebnis beachtlich und nicht kritikwürdig. 2. GEWICHTUNG Gemäß § 5 IV FAO können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen. Diese Norm war Gegenstand der Entscheidung des AGH Nordrhein-Westfalen v. 15.7.2026.13 13 AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.7.2026 – 1 AGH 3/26, BRAK-Mitt. 2026, 376 Ls. (in diesem Heft). Der dortige Kläger beantragte bei der Beklagten, ihm die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu verleihen. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen reichte er eine Liste mit 210 Fällen ein und versicherte anwaltlich, die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung der Fälle. Die Beklagte lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nicht die erforderliche Anzahl von 60 gerichtlichen Verfahren nachgewiesen habe, denn einzelne der vom Kläger nachgewiesenen Fälle seien nur mit jeweils einem Faktor von 0,5 zu bewerten. Im Ergebnis dieser Gewichtung seien beim Kläger nur 43 gerichtliche Fälle anerkennungsfähig. Die dagegen gerichtete Klage des Klägers blieb ohne Erfolg. Gemäß § 5 IV FAO sei ein durchschnittlicher Fall mit dem Faktor 1 zu bewerten. Die Führung eines Verfahrens über zwei Instanzen rechtfertige nicht ohne Weiteres eine höhere Gewichtung des Falles.14 14 Vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25.2.2019 – AnwZ (Brfg) 80/18, BRAK-Mitt. 2019, 145 Ls. Der AGH akzeptierte überwiegend die von der Rechtsanwaltskammer auf dem Faktor 0,5 vorgenommene Mindergewichtung einzelner Fälle, insbesondere im Zusammenhang mit vom Kläger geführten Mahnverfahren, für die der Ansatz eines Faktors von 0,5 regelmäßig gerechtfertigt sei, da gegenüber anderen Fällen der gerichtlichen Bearbeitung die Anfertigung von Schriftsätzen für das Gericht und die Vertretung der Interessen des Mandanten in einer mündlichen Verhandlung entfielen. Der AGH verweist in diesem Zusammenhang auf eine eigene frühere Entscheidung.15 15 AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.8.2008 – 1 AGH 39/08, BRAK-Mitt. 2009, 86. Des Weiteren stütze der AGH auch insoweit die Rechtsauffassung der Rechtsanwaltskammer, als dass gleichgelagerte Fälle ebenfalls nur mit einem Faktor von 0,5 zu gewichten seien. Die übrigen sehr detaillierten Ausführungen der Entscheidung des AGH betreffen weitere gänzlich nicht anerkennungsfähige Fälle der Fallliste des Klägers. Der AGH Nordrhein-Westfalen stellt mit seiner Entscheidung beachtliche Eckpunkte zur Anwendung der Bestimmungen des § 5 IV FAO auf. Dies geschieht allerdings letztlich nur beispielhaft im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Mahnverfahren und Tätigkeiten bei gleichgelagerten Fällen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Gewichtung, die bereits in früheren Beiträgen behandelt werden konnte, wird sich der Satzungsversammlung unter Umständen die Frage stellen, ob es im Interesse der Rechtssicherheit geboten sein könnte, die Vorschrift des § 5 IV FAO zu präzisieren. Der Fachanwaltsausschuss wird sich dieser Frage widmen. 3. FORTBILDUNG – § 15 FAO Der BGH hat sich in seiner Entscheidung v. 24.10. 202516 16 BGH, Beschl. v. 24.10.2025 – AnwZ (Brfg) 32/25. mit einer Widerrufsentscheidung im Ergebnis der Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung aus § 15 FAO bei einem Fachanwalt für Steuerrecht beschäftigt. Bereits der AGH hatte die Widerrufsentscheidung der Rechtsanwaltskammer bestätigt, die vom Kläger als Fortbildungsmaßnahmen angegebenen externen Beratungsgespräche nicht als Fortbildungsveranstaltungen i.S.v. § 15 I FAO zu berücksichtigen, da eine Fortbildungsveranstaltung voraussetze, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrages vermittle. Ferner sei die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander zu ermöglichen. Diese Interaktion setze wiederum eine gemeinschaftliche Teilnahme einer Mehrzahl von Teilnehmenden voraus. Der Kläger hatte als General Counsel seiner Arbeitgeberin individuelle Beratungen zu steuerrechtlichen Fragestellungen durchgeführt. Der Anwaltssenat stellte fest, dass bei diesen Gesprächen weder ein Referent einer Mehrzahl von hörenden Teilnehmenden ein Thema im Sinne eines Vortrages vermittelt habe noch eine Interaktion zwischen den Teilnehmenden möglich gewesen sei. Letztlich verweist der AGH darauf, dass die Rechtsanwaltskammer eine Ermessensentscheidung zu treffen habe, die hier im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden sei. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 353
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