sind, ist die Klage als Feststellungsklage statthaft (§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 43 I VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Kl. ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Frage ihrer Mitgliedschaft bei der Bekl. Grundlage für mögliche weitere Beitragsbescheide der Bekl. betreffend die Kl. oder für Rechte und Pflichten der Beteiligten ist (BGH, Beschl. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23 Rn. 29). 2. Die Klage ist auch begründet, denn die Kl. sind gem. § 60 II Nr. 3b) BRAO nicht Pflichtmitglieder der Bekl. Gemäß § 60 II Nr. 3 b) BRAO sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften, die nicht schon a) nach Nummer 1 Mitglied einer RAK sind oder b) Mitglied der Patentanwaltskammer (PAK) oder einer StBKsind. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen, dass eine (Pflicht)Mitgliedschaft der Kl. in der Bekl. nicht durch deren Mitgliedschaft in einer StBK ausgeschlossen ist, weil sie nicht nur Mitglied der StBK, sondern darüber hinaus auch der WPK sind. § 60 II Nr. 3b) BRAO betrifft nicht allein Nur-Steuerberater und Nur-Patentanwälte. a) Aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift ergibt klarer Wortlaut sich für das anderslautende Verständnis der Bekl. nichts. Nach diesem genügt allein die Mitgliedschaft in einer StBK (oder der PAK), um nicht Mitglied der RAK sein zu müssen. b) Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht nicht dafür, diese nur auf Nur-Steuerberater anzuwenden. Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Gesetzesänderung zur Verwaltungsvereinfachung und zum Abbau unnötiger Bürokratie künftig für die genannten Berufsgruppen auf eine Doppelmitgliedschaft verzichtet werden (BT-Drs. 20/12144, 39). Dem widerspräche es, auf diese Doppelmitgliedschaft nur in Bezug auf Nur-Steuerberater zu verzichten, bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern aber dennoch eine Dreifachmitgliedschaft vorzusehen. Die Argumentation der Bekl., nach der Gesetzesbegründung sollten allein Doppelmitgliedschaften verhindert werden, jedoch keine Dreifachmitgliedschaften, sodass Berufsträger wie die Kl. nach dem Willen des Gesetzgebers von der Reform und der Gesetzesregelung gar nicht betroffen seien, erscheint allein formalistisch nachvollziehbar, überzeugt im Ergebnis jedoch nicht. Es ist kein sinnvoller Grund dafür ersichtlich, im InteresBürokratieabbau intendiert se des offensichtlich intendierten Bürokratieabbaus und der Vermeidung von unnötigen Mehrfachmitgliedschaften, die dazu führten, dass die gleiche Berufsaufsicht mehrfach (= doppelt) durchgeführt würde, die gesetzlichen Regelungen allein auf Personen anzuwenden, die tatsächlich (nur) Mitglieder von zwei Berufskammern sind, nicht aber solche, die darüber hinaus noch Mitglied einer dritten Berufskammer sind. Denn im Gegenzug zu der vorgenannten Einschränkung in § 60 II Nr. 3 BRAO ist die Aufsicht der für die Berufsträger zuständigen StBK/PAK auf die Berufspflicht der Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans nach der BRAO bzw. PAO erweitert worden, damit keine Lücken in der Berufsaufsicht entstehen (s. § 76 II 2 StBerG, § 69 II 2 PAO; BT-Drs. 20/12144, 39). Die StBK/PAK überwacht damit auch die sich aus der BRAO ergebenden Berufspflichten, für die es daher nicht (mehr) der Mitgliedschaft des Nichtanwalts in der RAK bedarf. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der betreffende Steuerberater ggf. auch noch Wirtschaftsprüfer und/oder vereidigter Buchprüfer ist. Denn zum einen sind diese ohnehin auch (weiterhin) Mitglied der WPK (§§ 58 I, 128 III WPO). Zum anderen würde die RAK auch bei einer Pflichtmitgliedschaft dieser in der RAK nicht die berufsständischen Pflichten prüfen, die sich aus ihrer Stellung als Wirtschaftsprüfer und/oder vereidigter Buchprüfer ergeben (vgl. §§ 73 II 2, 113 I 2 BRAO, die allein auf die Berufspflichten nach der PAO und dem StBerG verweisen). c) Schließlich ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung im Übrigen sowie den entsprechenden Vorschriften in der StBerG sowie PAO nichts, was dafür sprechen könnte, dass allein Nur-Steuerberater und Nur-Patentanwälte nicht gleichzeitig (Pflicht)Mitglieder einer RAK sein sollten. In den jeweiligen Parallelvorschriften für Steuerberater und Patentanwälte (§ 74 II StBG, § 53 II Nr. 3 PAO) ist auch jeweils nur die Rede davon, dass Mitglieder der StBK/PAK nur Steuerberater oder Patentanwälte sind, die nicht schon Mitglied einer RAK oder PAK/RAK oder StBK sind. Insofern ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass die Erweiterung der Berufsaufsicht – nur – für die Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Patentanwälte sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sinnvoll und möglich ist, weil sich die Pflichten nach diesen Berufsordnungen kaum unterscheiden und alle drei Berufe die rechtliche Beratung zum Gegenstand haben, sodass die jeweiligen Kammern über die notwendige Sachkunde verfügen, um die erweiterte Aufsicht auszuüben (BT-Drs. 20/12144, 40). Mitglieder und Aufgaben der WPK sind also insgesamt Pflichten nach der WPO aus den Regelungen ausgenommen. Dass dies aber das vorgenannte, quasi in sich geschlossene System zwischen RAKn, StBKn und der PAK „durchbrechen“ sollte, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr zeigt das allein, dass Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer weiterhin zumindest von einer Doppelmitgliedschaft betroffen sein können/sollen, weil und soweit die Prüfung der Pflichten nach der WPO offensichtlich nicht von anderen Kammern hinreichend qualifiziert übernommen werden kann oder soll. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 373
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