BRAK-Mitteilungen 5/2026

abgegolten, § 41d VII PatAnwO. Hierunter fallen auch die anwaltlichen Kosten und Auslagen, die bei der Gegenseite geltend gemacht werden könnten (vgl. auch Albrecht/Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, 4. Aufl., A. Kostenerstattung in Streitsachen um Geistiges Eigentum vor den Verletzungsgerichten, Rn. 239). Eine Vergütung nach dem RVG kann nur erfolgen, wenn es sich um eine außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung handelt, bspw. im Rahmen einer als nebenberuflich niedergelassenen Anwalt aufgenommenen Beauftragung (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.7.2020 – 6 W 65/20). Eine ersatzfähige Leistung ist vorliegend nicht gegeben. keine ersatzfähige Leistung Die Bekl. selbst geben an, dass es sich um eine Tätigkeit für ein konzernverbundenes Unternehmen gehandelt hat, der Unterzeichnende verwandte im Prozess stets den Briefkopf seines Arbeitgebers und unterzeichnete mit „Patentanwalt (Syndikuspatentanwalt)“. An dieser Einschätzung ändert auch der Vortrag der Bekl. nichts, dass es zu einer internen Verrechnung der erbrachten Leistungen zwischen der Bekl. und der Arbeitgeberin gekommen ist. Hierbei handelt es sich um eine interne Regelung zu den anfallenden Kosten, die auf den Status des Syndikuspatentsanwalts keinen Einfluss hat. Vielmehr ersetzten die Bekl. der Arbeitgeberin auf diesem Wege die ausgefallene Arbeitszeit, in welcher sie nicht auf die Dienste ihres Angestellten zurückgreifen konnte, was wohl einem internen Vertragsverhältnis über das Ausleihen von Arbeitskraft zwischen den beiden Unternehmen geschuldet sein mag. Es war letztlich die Entscheidung der Bekl., sich von einem konzerninternen Syndikuspatentanwalt statt von einer externen Kanzlei vertreten zu lassen. Dies mag auch aus Gründen der Kostenreduzierung erfolgt sein. Zwar haben die Bekl. die Höhe der Stundensätze nicht offengelegt, lediglich Übersichten der angefallenen Stunden wurden mit Schriftsatz v. 11.6.2025 übersandt. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass externe Kanzleien oft auf Stundenbasis mit erheblichen Stundensätzen im mittleren dreistelligen Bereich abrechnen, während die interne Verrechnung der Stunden durch Weitergabe der angefallenen Kosten, ausgehend vom Gehalt des Syndikuspatentanwalts höchstwahrscheinlich einen erheblichen Kostenvorteil bringt. Denn selbst bei einem Jahresbruttogehalt von 120.000 Euro, somit im oberen Bereich der Gehaltsskala, ist von einem Stundensatz von um die 60 Euro auszugehen. Daher ist nicht von einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit auszugehen. c) Dieses Ergebnis widerspricht auch aus genannten kein Verstoß gegen Art. 3 GG Gründen nicht dem Gleichheitsatz aus Art. 3 I GG. Denn vorliegend handelt es sich nicht um gleiche Sachverhalte, da eine konzerninterne Beauftragung gerade nicht mit der einer externen Kanzlei vergleichbar ist. Ziel einer Anwaltskanzlei ist die Gewinnerzielung durch die Rechtsberatung Dritter, während der Gegenstand der t. GmbH das Halten, die Verwaltung vonunddie d) Erbringung von Dienstleistungen für gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und Verträge für den Konzern und Kooperationspartner sowie verwandte Dienstleistungen ist (vgl. www.northdata.de). Damit liegt der Schwerpunkt gerade nicht in der Rechtsvertretung in Rechtsstreitigkeiten wie bei einer Anwaltskanzlei, sondern ist bezogen auf die Interessen des Konzerns im Bereich des geistigen Eigentums. Wie bereits dargestellt, ist auch nicht von einer identischen Rechnungsstellung auszugehen, hierzu haben die Bekl. auch nach dem richterlichen Hinweis nicht konkreter vorgetragen. Darüber hinaus erscheint es nicht glaubhaft, dass die Bekl. bei Beauftragung einer externen Kanzlei im Wege der Kostenfestsetzung alle durch den Prozess anfallende Kosten erstattet bekämen. Auf die üblichen Stundenvereinbarung wird auch in diesem Zusammenhang hingewiesen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da es sich vorliegend um einen Fall bloßer Rechtsanwendung ohne weitergehende Auslegungsfragen handelt. HINWEISE DER REDAKTION: Nicht wenige Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte besitzen eine Doppelzulassung. Sie sind sowohl als Angestellte in einem Unternehmen tätig als auch davon unabhängig als freie, niedergelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Nimmt ein Berufsträger ein Mandat seines Arbeitgebers in seiner Eigenschaft als freier Rechtsanwalt wahr – beispielsweise im Rahmen einer Vertretung vor Gericht – ist er aus berufsrechtlichen Gründen seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, nach dem RVG abzurechnen. ANWALTLICHE VERTRETUNG VON KLÄGER UND BEIGELADENEM ALS DIESELBE ANGELEGENHEIT RVG §§ 7 I, 15 II; VV-RVG Nr. 1008 Bei der Vertretung von Kläger und Beigeladenem durch denselben Rechtsanwalt kann gebührenrechtlich „dieselbe Angelegenheit“ vorliegen. Ein Rechtsanwalt erhält in diesem Fall die Gebühren nur einmal, auch wenn seine Auftraggeber im Prozess unterschiedliche Beteiligtenstellungen einnehmen. Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.6.2026 – 8 C 26.1133 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 II 1 RVG kann auch vorliegen, wenn mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragen (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2011, 252). BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 378

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