ALTERSTEILZEIT IM BLOCKMODELL – KEIN WIDERRUF DER ZULASSUNG ALS SYNDIKUSRECHTSANWALT IN DER FREISTELLUNGSPHASE RECHTSANWALT (SYNDIKUSRECHTSANWALT) UND DIPL.-FINANZWIRT DR. VOLKER POSEGGA* * Der Autor ist Direktor und Leiter Unternehmensrecht der DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main sowie selbstständiger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Allein-Gesellschafter und Geschäftsführer der Veritax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bad Nauheim. Der Anwaltssenat des BGH hat kürzlich entschieden, dass der Eintritt eines Syndikusrechtsanwalts in die Freistellungsphase eines für seine anwaltliche Tätigkeit vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im sog. Blockmodell allein keinen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b II 2 BRAO rechtfertigt. Die langerwartete höchstrichterliche Entscheidung ist in der Syndikusrechtsanwaltschaft mit großer Erleichterung aufgenommen worden, bleibt damit doch die Zulassung auch für die Passivphase der Altersteilzeit regelmäßig bestehen. Der nachfolgende Beitrag erläutert die Bedeutung des Urteils und ordnet es für die Praxis ein. I. RAHMENBEDINGUNGEN UND ERSTINSTANZLICHES VERFAHREN Altersteilzeit soll Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand ermöglichen.1 1 Vgl. § 1 I Altersteilzeitgesetz v. 23.7.1996, BGBl. 1996 I 1078 (AltTZG). In dem häufig genutzten Blockmodell wird die Altersteilzeit so aufgeteilt, dass in der ersten Hälfte (Arbeitsphase) voll und in der zweiten Hälfte (Freistellungsphase) gar nicht mehr gearbeitet wird, jeweils bei hälftigem Gehalt.2 2 In der Regel stockt der Arbeitgeber das Gehalt auf ein individual-, betriebs- oder tarifvertraglich vereinbartes höheres Niveau auf. Der Anwaltssenat des BGH hatte sich im vorliegenden Fall in materiell-rechtlicher Hinsicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob der von der Rechtsanwaltskammer Berlin ausgesprochene Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die Freistellungsphase rechtmäßig ist. Die Rechtsanwaltskammer hatte die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts mit der Begründung widerrufen, dass seit Beginn der Passivphase die rechtsanwaltliche Tätigkeit beendet sei, weil die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und das Arbeitsverhältnis nicht mehr den tätigkeitsbezogenen Anforderungen des § 46 II-V BRAO entsprächen. Dem Verfahren lag folgender Fall zugrunde: Der Syndikusrechtsanwalt hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er im Rahmen einer Altersteilzeit in den Jahren 2019 und 2020 in vollem Umfang arbeitet und anschließend für die Jahre 2021 und 2022 von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt wird; mit dem Ende der Freistellungsphase sollte auch das Arbeitsverhältnis enden. Darüber informierte der Syndikusrechtsanwalt die zuständige Rechtsanwaltskammer Berlin.3 3 Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus § 46b IV 1 BRAO und § 56 III 1 BRAO. Diese widerrief daraufhin die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit der vorgenannten Begründung. Dagegen klagte der Syndikusrechtsanwalt vor dem AGH Berlin. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verzichtete er auf seine Zulassung mit Wirkung zum Ende des Anstellungsverhältnisses, worauf die Kammer (nochmals) die Zulassung widerrief, diesmal auf den 31.12.2022. Sie wies dabei darauf hin, dass der ursprüngliche Widerrufsbescheid unberührt bleibe. Gegen diesen Widerruf legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Wenige Tage vor Beendigung seines Anstellungsverhältnisses erklärte er den Rechtsstreit über den ersten Widerruf für erledigt. Am 13.3. 2024 verkündete der 1. Senat des AGH Berlin sein Urteil. Prozessual folgte dann ein „Hin und Her“ bei der Zustellung des Urteils.4 4 S. dazu Posegga, NJOZ 2025, 1216 Rn. 3 f.; Huff, BRAK-Mitt. 2026, 17. Gemäß einem nicht verkündeten, aber erstmals am 14.3.2024 zugestellten „Scheinurteil“5 5 Dieses ist veröffentlicht als AGH Berlin, Urt. v. 13.3.2024 – I AGH 7/21, BRAK-Mitt. 2024, 168. war der Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt rechtswidrig. Mit dem am 13.3.2024 verkündeten und erst sehr viel später zugestelltem Urteil wurde die Erledigung des Verfahrens festgestellt. Der Anwaltssenat des BGH hat die Berufung der Rechtsanwaltskammer sowohl gegen das Scheinurteil als auch gegen das tatsächlich verkündete Urteil zugelassen.6 6 BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2025, 401 Ls. II. PROZESSUALE UND MATERIELL-RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN DES BGH-ANWALTSSENATS Der Anwaltssenat hat den ursprünglichen Widerrufsbescheid der Rechtsanwaltskammer Berlin aufgehoben, weil der Eintritt des als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Klägers in die Freistellungsphase seines Altersteilzeit-Blockmodells allein keinen Widerruf der Zulassung gem. § 46b II 2 BRAO rechtfertigt. Neben der für die Praxis bedeutsamen materiell-rechtlichen Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs hatte sich der Anwaltssenat mit verfahrensrechtlichen Aspekten, resultierend aus dem Scheinurteil und dem die Erledigung des Rechtsstreits feststellenden Urteil des AGH Berlin, zu befassen. Auf diese Gesichtspunkte soll – in der gebotenen Kürze – vorab eingegangen werden. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 345
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