BRAK-Mitteilungen 2/2022

BRAK MIT TEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT APRIL 2022 53. JAHRGANG 2/2022 S. 63–120 AKZENTE U. Wessels Entsetzen – und überwältigende kollegiale Solidarität AUFSÄTZE S. Kolb Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche Mandant gegen Anwalt L. Koch Mitwirkungspflicht versus Selbstbelastungsfreiheit und Verschwiegenheit Chr. Zimmermann/S. Dörne Zulassung und Versicherung einer LLP nach der BRAO-Reform – ein Wegweiser BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG OLG Düsseldorf Kooperationsvereinbarung als Verstoß gegen das Provisionsverbot LG Leipzig Kein Anspruch auf Datenauskunft im Rahmen der Widerklage

BRAO-REFORM Der richtige Schutz für Ihre Berufsausübungsgesellschaft Die Änderung der BRAO zum 01.08.2022 ist beschlossen. Dabei haben die neuen Regelungen zu anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ganz erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Höchste Zeit für Sie aktiv zu prüfen, ob Ihre Berufsausübungsgesellschaft richtig versichert ist und der Versicherungsschutz den zukünftigen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Neue Rechte und Pflichten der Berufsausübungsgesellschaften Künftig ist es Berufsträgern gestattet, sich zur gemeinsamen Berufsausübung in sämtlichen möglichen Gesellschaftsformen zu Berufsausübungsgesellschaften zusammenzuschließen. Zugleich sind diese Berufsausübungsgesellschaften $GUHVVDWHQ GHU 9HUVLFKHUXQJVSÀ LFKW =XNQIWLJ benötigen Personengesellschaften, wie z.B. die GbR oder die PartG, einen eigenen Versicherungsschutz als Gesellschaft. Änderungen können sich aber auch für bereits bestehende Berufsausübungsgesellschaften ergeben, die schon nach derzeit geltendem Recht einer 9HUVLFKHUXQJVSÀ LFKW XQWHUOLHJHQ ZLH ] % GLH 3DUW*PE% oder die Rechtsanwaltsgesellschaft (GmbH). Mindestsummen der Berufshaftpflicht 'LH NRQNUHWH $XVJHVWDOWXQJ GHU 9HUVLFKHUXQJVSÀ LFKW hängt davon ab, ob die Haftung der Berufsausübungsgesellschaft rechtsformbedingt beschränkt ist oder eine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt. Für die Versicherungssummen gilt dabei Folgendes: • Berufsausübungsgesellschaft ohne Beschränkung der Haftung z.B. GbR, PartG = Mindestversicherungssumme 500.000 €. • Berufsausübungsgesellschaft mit Beschränkung der Haftung mit bis zu 10 Berufsträgern z.B. PartGmbB / KG / GmbH & CO. KG / GmbH = Mindestversicherungssumme 1.000.000 €. Bei der Bestimmung der 10-Personen-Grenze sind auch angestellte Berufsträger, Teilzeitbeschäftigte sowie freie Mitarbeiter heranzuziehen. • Berufsausübungsgesellschaft mit Beschränkung der Haftung und mehr als 10 Berufsträgern z.B. PartGmbB / KG / GmbH & CO. KG / GmbH = Mindestversicherungssumme 2.500.000 €. Teures Versäumnis im Ernstfall 9HUVlXPQLVVH EH]JOLFK GHU 9HUVLFKHUXQJVSÀ LFKWHQ können die Gesellschafter und Mitglieder des Geschäftsführungsorgans teuer zu stehen kommen. Denn das Gesetz sieht eine persönliche Haftung der Gesellschafter und der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes vor, sofern die %HUXIVKDIWSÀ LFKWYHUVLFKHUXQJ QLFKW RGHU QLFKW LQ GHP vorgeschriebenen Umfang unterhalten wird. Die Lösung: eine Berufshaftpflichtversicherung vom Spezialisten Schließen Sie rechtzeitig einen Versicherungsschutz für Ihre Berufsausübungsgesellschaft ab. Mit der richtigen Beratung können Sie Ihre Kanzleikosten optimieren, GHQQ KlX¿ J JLEW HV JUR‰H %HLWUDJVXQWHUVFKLHGH für Versicherungspolicen bei nahezu gleichem Leistungsumfang. Als Spezialmakler mit mehr als 30 Jahren Erfahrung im Bereich der VermögensschadenKDIWSÀ LFKWYHUVLFKHUXQJ IU 5HFKWVDQZlOWH XQG Steuerberater steht Ihnen die AFB GmbH mit ihrer Expertise gerne beratend zur Verfügung. Die AFB GmbH übernimmt für Sie die Prüfung Ihres bestmöglichen Versicherungsschutzes für Ihre Berufsausübungsgesellschaft und die einzelnen Berufsträger. 3UR¿ WLHUHQ 6LH YRQ XQVHUHQ VSH]LHOOHQ %HLWUDJVNRQGLWLRQHQ und individuellen Versicherungslösungen mit namhaften Versicherern. ® AFBGmbH o Jetzt informieren!

INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U. Wessels Entsetzen – und überwältigende kollegiale Solidarität 63 AUFSÄTZE S. Kolb Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche Mandant gegen Anwalt – Die Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO 64 L. Koch Mitwirkungspflicht versus Selbstbelastungsfreiheit und Verschwiegenheit – Aktuelle Probleme bei der Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern 68 Chr. Zimmermann/S. Dörne Zulassung und Versicherung einer LLP nach der BRAO-Reform – Ein Wegweiser – zugleich ein Follow-Up zu BRAK-Mitt. 2014, 213 74 Chr. Dahns Der berufsrechtliche Jahresüberblick – Ein Blick zurück auf die berufsrechtliche Rechtsprechung des Jahres 2021 77 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 81 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 87 A. Gamisch/S. Pratscher/R. J. Weiske Die BRAK in Brüssel 91 V. Horrer/S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 93 Sitzung der Satzungsversammlung 94 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG Detaillierte Übersicht der Rechtsprechung auf der nächsten Seite IV INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 III

BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN AGH NordrheinWestfalen 1.10.2021 2 AGH 2/21 Kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot bei zugespitztem Schlussplädoyer (LS) 95 OLG Düsseldorf 11.1.2022 I-24 U 184/19 Kooperationsvereinbarung als Verstoß gegen Provisionsverbot 95 FACHANWALTSCHAFTEN AGH MecklenburgVorpommern 24.1.2022 2 AGH 4/20 Persönliche Bearbeitung von Fällen 98 SYNDIKUSANWÄLTE BGH 29.10.2021 AnwZ (Brfg) 59/19 Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (LS) 101 ABWICKLUNG UND VERTRETUNG OLG Celle 3.12.2021 3 W 19/21 Einwand der fehlenden Fälligkeit der Abwicklervergütung (LS) 102 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR LG Frankfurt 19.1.2022 2-13 O 60/21 Versäumnisurteil nach nicht über das beA eingereichter Verteidigungsanzeige 102 DATENSCHUTZ OLG Dresden 14.12.2021 4 U 1278/21 Löschung personenbezogener Daten (LS) 103 LG Leipzig 23.12.2021 03 O 1268/21 Kein Anspruch auf Datenauskunft im Rahmen der Widerklage 103 NOTARRECHT BGH 15.11.2021 NotZ (Brfg) 2/21 Keine Berücksichtigung der Tätigkeit als Insolvenzverwalter für Wartezeit (LS) 109 SONSTIGES Bayerischer AGH 5.11.2021 III 4–6/19 Beschlüsse der Kammerversammlung über Vermögen der Kammer 110 OVG BerlinBrandenburg 9.11.2021 6 B 12/20 Vorschlagsrecht der Kammer für nebenamtliches Mitglied des Prüfungsamts (LS) 119 BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https://www.brak.de/publikationen/brak-mitteilungen/brak-magazin/, Online-Ausgaben und Archiv: http://www.brak-mitteilungen.de. REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns, Frauke Karlstedt (sachbearbeitend). VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUGSPREISE Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern werden die BRAK-Mitteilungen im Rahmen des Mitgliedsbeitrages ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 109 € (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 21,80 € (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. ANZEIGENVERKAUF sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0, Fax (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist Preisliste vom 1.1.2022 URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz

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AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung BGBl. v. 18.2.2022, S. 170 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes BGBl. v. 18.2.2022, S. 171 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Empfehlung (EU) 2022/66 des Rates v. 17.1.2022 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung ABl. der Europäischen Union L 11 v. 18.1.2022 Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates v. 25.1.2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475 (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union. L 18 v. 27.1.2022 Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/ JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insb. zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insb. zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen unterzeichnet zu Brüssel am 27.6.2019 (ABl. der Europäischen Union L 184 v. 10.7.2019) ABl. der Europäischen Union L 18 v. 27.1.2022 Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insb. zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insb. zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen unterzeichnet zu Brüssel am 27.6.2019 (ABl. der Europäischen Union L 187 v. 12.7. 2019) ABl. der Europäischen Union L 18 v. 27.1.2022 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/174 der Kommission v. 8.2.2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L 28 v. 9.2.2022 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/206 der Kommission v. 15.2.2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Benin ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L 34 v. 16.2.2022 Richtlinie (EU) 2022/211 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.2.2022 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ABl. der Europäischen Union L 37 v. 18.2.2022 Richtlinie (EU) 2022/228 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.2.2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ABl. der Europäischen Union L 39 v. 21.2.2022 Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 der Kommission v. 22.2.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antigen-Schnelltests (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L 42 v. 23.2.2022 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 AKTUELLE HINWEISE VI

Foto: GettyImages www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/istr Fachberaterlehrgang Internationales Steuerrecht Nehmen Sie die Herausforderung an und zünden Sie jetzt den Karriere-Turbo. Mit einer Spezialisierung zum/r FachberaterIn für Internationales Steuerrecht verschaffen Sie sich erstklassige Wettbewerbsvorteile und erschließen sich neue Marktsegmente. Unser Angebot: Blended Learning • Flexible Zeiteinteilung dank onlinegestütztem Eigenstudium • Unbegrenzter Zugriff auf alle Lerninhalte • Vermittlung anspruchsvoller Inhalte, die an den Präsenztagen imDirektaustauschmit DozentInnen und KollegInnen vertieft werden Ihre Vorteile: Mehr Chancen • Neue spannende Tätigkeitsbereiche • Höherer Verdienst • Erfolgreicher Karriereausbau Grenzenlose Erfolgsaussichten Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln durch Antonia Otto. Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail. com Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 1: Rinke, Digitalisierung: BSI empfiehlt Verschlüsselung, 2FA oder P2P für (anwaltliche) Videokonferenzen (2); Huff, Elektronischer Rechtsverkehr: Endlich: beA-Kommunikation mit der DRV Bund möglich (4); Nr. 2: Mock, Elektronischer Rechtsverkehr. beA: Die elektronische Antragspflicht gilt auch für Eilsachen! (19); ders., Elektronischer Rechtsverkehr. beA und Fristen: Gerichtliche Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrungen müssen ergänzt werden (19); Zimmermann, Mandatsverhältnis. So vermeiden Sie Interessenkollisionen (25); Gräfe, Anwaltsmarketing. Usability der Kanzlei-Website: 5 Tipps für entscheidend mehr Nutzerfreundlichkeit (29). Anwaltsrevue (Schweiz) Nr. 1: Overney, L’intervention de l’avocat dans les proc´edures AI (15); Chappuis, E-mails de l’employ´e trouv´es par l’employeur: la protection du secret professionnel de l’avocat en question (35). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl.) Nr. 1: Grasmück/Petersen, Cookie-Management auf der Kanzlei-Website und das neue TTDSG (11); Mollnau, beA, BRAO-Reform und Erfolgshonorar. Ein kleiner Ausblick auf das Jahr 2022 (15); Bolz-Fischer, Vorhang auf! Anwältinnen und Anwälte im Rampenlicht. Die Bühnen der Anwaltschaft (36); Jungbauer, Vergütung bei Inkassodienstleistungen. ... wirklich verbrauchergerecht (40); Nr. 3: Röth, Die Mandatsanbahnung: Pflichten dem (zukünftigen) Mandanten gegenüber (86). Deutsches Steuerrecht (DStR) Nr. 7: Wicht, Steuerberatung hybrid – Aufbruch in eine neue Kanzleiwelt (333). Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 1: Loch, Kanzleinachfolge: Kleiner Ratgeber für Verhandlungen beim Praxisverkauf (2); Beyme, Berufsrecht: Firmierung nach Berufsrechtsreform/MoPeG (16); Gilgan, Berufsrecht: Wofür braucht der Berufsstand überhaupt noch eine Berufsordnung? (17); Nr. 2: Ecker, Kanzleiführung. „Brauche ich für meine Kanzlei überhaupt eine Kanzleikultur?“ (25). Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) Nr. 2: Salten, Gebührenrecht: Die neue Anwalts- und Inkassovergütung im gerichtlichen Mahnverfahren (69); Nr. 4: Schultzky, Zivilprozessrecht: Aktive Nutzungspflicht und Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs (201). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 3: Willems, HAFTUNGSSEITE. Zwischen Rechtsberatung und Weisungstreue (Beilage NJW-aktuell) (17); Nr. 6: Römermann, KANZLEI & MANDAT. Die Neuregelung der Interessenkollision (371); Nr. 9: Funke/Quarch, Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (569); AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 VII

Nr. 11: Karadag, Rückerstattung von Zahlungen der Rechtsschutzversicherung (Beilage NJW-aktuell) (17). Neue Zeitschrift für Familienrecht (NZFam) Nr. 1: Schneider, Die Vereinbarung von Abrechnungstakten bei Vereinbarungen von Zeithonoraren (12); Nr. 3: Schneider, Das Recht auf Vorschuss des Wahlanwalts (100). Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (HRRS) Nr. 1: Buchholz, Strafbarkeitsrisiken des Verteidigers: Ein Überblick für Berufseinsteiger (18). Recht Digital (RDi) Nr. 2: Römermann, Editorial: Das beA – ein wirklich besonderes Anwaltspostfach, (Beilage RDi-aktuell) (3); Singer, Vertragsgeneratoren als „smarte“ Formularhandbücher? Erweiterte Betätigungsfelder für nichtanwaltliche Dienstleister nach dem „Smartlaw“-Urteil des BGH und ihre Grenzen (53); Skupin, Die Entwicklung der Legal-Tech-Rechtsprechung im Jahr 2021 (63). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 1: Schneider, Kostenerstattung. Die anwaltlichen Reisekosten der gerichtsansässigen Partei im Zivilprozess (6); Burhoff, Verteidigerhonorar. Teil 1: Zeitpunkt und Info: Darauf sollten Sie bei Ihrer Vergütungsvereinbarung als Strafverteidiger achten (16). Strafrechts-Report (StRR): Nr. 2: Deutscher, Vorsicht Falle: Pflicht zur elektronischen Übermittlung seit dem 1.1.2022 (§ 32d StPO) (5). Vergabe-Navigator Nr. 1: Noch, Zweierlei Rat. Ist jede Beratung bei der Vergabe zugleich eine Rechtsdienstleistung? (25). Verkehrsrechts-Report (VRR): Nr. 1: Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4-7 VV RVG aus den Jahren 2020/2021 (4). Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Nr. 1: Cosack, Aktive Nutzungspflicht ab 1.1.2022 für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) (37). Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte (RENOpraxis) Nr. 1: Then/Wagner, Die Signatur im elektronischen Rechtsverkehr (2). DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER Das Deutsche Anwaltsinstitut e.V. bietet die Mehrzahl der unten aufgeführten Fortbildungen als Hybrid-Veranstaltung an, bei denen Sie die Wahl haben: Sie können die entsprechende Fortbildung am jeweiligen Standort als Präsenzveranstaltung oder im Live-Stream als Online-Vortrag LIVE verfolgen. Ausgewählte Angebote finden zudem als reine Präsenzveranstaltung statt. Natürlich erfolgt die Durchführung unter Einhaltung der gültigen lokalen Schutzmaßnahmen. Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Agrarrecht Landpachtrecht: typische Fehlerquellen und aktuelle Rechtsprechung 24.5.2022, Hybrid: Heusenstamm (bei Frankfurt am Main), DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht 18. Forum Betriebsverfassungsrecht 6.–7.5.2022, Hybrid: Bochum, Neues DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsverhältnisse von leitenden Angestellten und Führungskräften 11.5.2022, Hybrid: Heusenstamm (bei Frankfurt am Main), DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Anwaltliche Begleitung von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen – Rechtliche Fragen, Verfahrensweisen und Gestaltungen in der Praxis 13.5.2022, Hybrid: Berlin, DAI-Ausbildungscenter und LiveÜbertragung im eLearning Center Der perfekte Aufhebungsvertrag 24.5.2022, Hybrid: Bochum, Neues DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die 10 wichtigsten Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen 31.5.2022, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Ausgewählte Probleme zum Aufhebungsvertrag 8.6.2022, Live-Übertragung im eLearning Center Neues zu Kündigung, Aufhebung und Befristung 9.6.2022, Hybrid: Heusenstamm (bei Frankfurt am Main), DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen 28.6.2022, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Finanzierungsleasing – Probleme bei Rechtsstreitigkeiten im typischen Leasingdreieck 11.5.2022, Hybrid: Bochum, Neues DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Aktuelles Verbraucherkreditrecht 14.6.2022, Hybrid: Berlin, DAI-Ausbildungscenter und LiveÜbertragung im eLearning Center Widerruf von Darlehensverträgen und aktuelle Rechtsprechung zum Kreditgeschäft 28.6.2022, Hybrid: Heusenstamm (bei Frankfurt am Main), DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Bau- und Architektenrecht Online-Vortrag LIVE: Mängelansprüche effektiv durchsetzen 24.5.2022, Live-Übertragung im eLearning Center BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 AKTUELLE HINWEISE VIII

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BRAK MIT TEILUNGEN APRIL 2022 · AUSGABE 2/2022 53. JAHRGANG AKZENTE ENTSETZEN – UND ÜBERWÄLTIGENDE KOLLEGIALE SOLIDARITÄT Dr. Ulrich Wessels Seit vielen Wochen bestimmt der Krieg in der Ukraine die Nachrichten. In den ersten Tagen nach Beginn des Krieges schien die nüchterne juristische Bewertung des Angriffs der russischen Föderation auf den souveränen Staat Ukraine uns als Anwältinnen und Anwälten am nächsten zu liegen: Der Angriff verletzt die grundlegenden Prinzipien und Werte des Völkerrechts, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind. Nicht nur die BRAK betonte dies in einer gemeinsamen Erklärung mit dem Deutschen Anwaltverein und forderte eine sofortige Beendigung des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges. Anfang März nahm der Internationale Strafgerichtshof Ermittlungen gegen Russland wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Ukraine auf. Eine Forderung, die auch der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) erhoben hatte und der die BRAK sich anschloss. Die Ermittlungen stehen freilich noch ganz am Anfang. Doch politische Forderungen und juristische Aufarbeitung sind nur die eine Seite. Sehr schnell wurde klar, dass die Menschen in der Ukraine angesichts des andauernden Krieges ganz konkrete Unterstützung brauchen. Die entsetzlichen Bilder von Zerstörung und von Menschen auf der Flucht machen dies immer wieder eindrucksvoll deutlich. Die ukrainische nationale Anwaltsassoziation, mit der die BRAK eine langjährige Partnerschaft verbindet, wandte sich mit einem Spendenaufruf an uns, um vom Krieg betroffene Kolleginnen und Kollegen finanziell unterstützen zu können. Ich muss gestehen: Ich bin überwältigt von der Hilfsbereitschaft der deutschen Anwaltschaft. Nicht nur spendeten sehr viele, trotz hoher internationaler Bankgebühren. Innerhalb kurzer Zeit stellten die Rechtsanwaltskammern Hilfsangebote auf die Beine – doch natürlich sind es die einzelnen Kolleginnen und Kollegen, die das ganz konkret in die Tat umsetzen: Sie bieten kostenlose rechtliche Beratung für Geflüchtete an, sie übersetzen, organisieren Unterkünfte, Sachspenden, Arbeitsmöglichkeiten und vieles mehr. Die Kammern bündeln diese Hilfsangebote. Viele fungieren als Anlaufstellen für Geflüchtete und organisieren eine rechtliche Grundversorgung oder unterstützen geflüchtete Anwältinnen und Anwälte, die sich beruflich in Deutschland niederlassen wollen. Der CCBE hat ein Portal eingerichtet, das diese Anlaufstellen europaweit auflistet. Und es gibt noch viele weitere Beispiele, wie die Kammern helfen; davon berichten die Präsidenten der Kammern Berlin und Koblenz, Dr. Marcus Mollnau und Gerhard Leverkinck in der aktuellen Sonderfolge des BRAK-Podcasts. Die Kammer Köln etwa organisiert Notstromaggregate, die vor Ort die Stromversorgung sicherstellen helfen. Mehrere Kammern eröffneten Spendenkonten, um Spenden gebündelt an die ukrainische Kammer überweisen zu können. Die Kammer Berlin, in deren Bezirk die meisten Flüchtlinge ankommen, hat gerade ein Jobportal gestartet, über das Anwältinnen und Anwälte aus der Ukraine nach Beschäftigungsmöglichkeiten oder Büroräumen in deutschen Kanzleien suchen können; und eine ganze Reihe Berliner Kolleginnen und Kollegen bieten darüber Stellen, Praktika oder Büros an. Die Kammer Karlsruhe gibt einem in Deutschland gestrandeten ukrainischen Kollegen in ihr gehörenden Wohnräumen Unterschlupf. Besonders berührt hat mich die Geschichte der Kammer Koblenz. Nach der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 ging bei ihr, völlig überraschend, eine Spende der ukrainischen nationalen Anwaltsassoziation ein, um die betroffenen deutschen Anwältinnen und Anwälte zu unterstützen. Nun, da die ukrainischen Kolleginnen und Kollegen Unterstützung brauchen, spendete die Kammer Koblenz aus ihrem Hilfsfonds einen großzügigen Betrag. Ein wunderbares Beispiel für kollegiale Solidarität in beide Richtungen! Es ist bitter, dass diese Unterstützung wohl noch eine Weile notwendig sein wird. Doch ich muss ganz offen sagen: Ich bin stolz und dankbar für die große Hilfsbereitschaft, die die deutsche Anwaltschaft bisher gezeigt hat. Meine herzliche Bitte: Schauen Sie auch weiterhin nicht weg, und helfen Sie weiter! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 63

AUFSÄTZE DATENSCHUTZRECHTLICHE AUSKUNFTSANSPRÜCHE MANDANT GEGEN ANWALT DIE REICHWEITE DES DATENSCHUTZRECHTLICHEN AUSKUNFTSANSPRUCHS NACH ART. 15 DSGVO RECHTSANWÄLTIN SIMONE KOLB* * Die Autorin ist Rechtsanwältin in München und Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer München. Sie ist darüber hinaus Mitglied des BRAK-Ausschusses Datenschutzrecht und hat eine Weiterbildung zur zertifizierten behördlichen Datenschutzbeauftragten absolviert. Bei Konflikten im Mandat, z.B. wegen Regressforderungen oder der Höhe des Honorars, kommt es immer häufiger vor, dass Mandanten datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend machen, um die eigene Informationsbasis für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Anwältin oder den Anwalt zu verbessern. Die Autorin erläutert, wie weit der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO reicht, welche Unterlagen – insbesondere Handakte, E-Mails, Whatsapp-Nachrichten, Gesprächsnotizen – danach also herauszugeben sind. Dazu gibt sie Hinweise für die Kanzleipraxis. I. EINFÜHRUNG Immer mehr Rechtsanwaltskanzleien sehen sich mit datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen von Mandantinnen und Mandanten konfrontiert. Bei Konflikten im Mandat, z.B. wegen Regressforderungen oder der Höhe des anwaltlichen Honorars, wird dieser Schachzug gerne gespielt, um sich selbst in eine möglichst gute Ausgangslage für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt zu versetzen. Gegenüber der Mandantschaft kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt – anders als bei Dritten, insb. Gegnern – nicht auf Ausnahmeregelungen im Hinblick auf das Berufsgeheimnis wie Art. 14 V lit. d DSGVO, § 1 II 3 BDSG oder § 29 I 1 BDSG berufen. Grundsätzlich muss sie oder er dem Auskunftsbegehren daher nachkommen. Das Argument, dass den Mandanten die betroffenen Informationen regelmäßig bereits zur Verfügung stehen, da alle das Mandat betreffenden Informationen wie Schriftsätze, Verhandlungsprotokolle usw. bereits im Laufe des Mandats übersandt wurden, ist umstritten. Die meisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fertigen daher eine Kopie der Handakte und gehen davon aus, dass dem Auskunftsanspruch damit Genüge getan ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist, soll hier untersucht werden. Denn oft befindet sich in der Akte nicht die ganze Kommunikation mit dem Mandanten. Absprachen mit dem Mandanten, die per E-Mail, SMS oder WhatsApp ausgetauscht wurden, aber auch interne Vermerke zur rechtlichen Einschätzung oder Gesprächs- und Telefonnotizen aller Beschäftigten der Kanzlei werden oftmals nicht zur Akte genommen. II. AUSGANGSPUNKT Nach Art. 15 I DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gemäß Art. 15 III 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. In Satz 3 wird klargestellt, dass die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die betroffene Person den Antrag elektronisch stellt. Aber was gehört nun zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind? Während manche davon ausgehen, dass aus dem Auskunftsanspruch kein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Korrespondenz herzuleiten ist, legen andere den Umfang des Auskunftsanspruchs sehr weit aus. Teilweise wird sogar vertreten, dass dem Auskunftsanspruch nicht nur interne Vermerke, Telefon- und Gesprächsnotizen unterfallen, sondern auch jegliche Kommunikation per E-Mail oder Diensten wie SMS oder WhatsApp. 1. DATENSCHUTZ-BEHÖRDEN Einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Frage, welche Reichweite der Auskunftsanspruch hat, geben in der Regel die Datenschutz-Behörden auf ihren Websites. a) BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) geht auf seiner Website1 1 Website des BayLDA, https://www.lda.bayern.de/de/thema_auskunft.html#: ' :tex t=Der%20Umfang%20der%20Auskunft%20ist,Auskunft%20auf%20diese%20pers onenbezogenen%20Daten. davon aus, dass der BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 AUFSÄTZE 64

Auskunftsanspruch regelmäßig nicht die Herausgabe von allen Dokumenten, E-Mails etc., in denen z.B. der Name der betroffenen Person und eventuelle weitere Informationen über diese Person enthalten sind, umfasst. Nach dortiger Auffassung sind der betroffenen Person zwar grundsätzlich alle gespeicherten personenbezogenen Einzel-Daten mitzuteilen, die sich auf sie beziehen. Nach Art. 15 III DSGVO sei aber nur eine „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen. Es sei hier nicht die Rede von Kopien der betreffenden Akten bzw. von sonstigen Unterlagen. In ihrem 8. Tätigkeitsbericht 2017/2018 verweist die Behörde in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des EuGH v. 17.7.2014,2 2 EuGH, Urt. v. 17.7.2014 – C-141/12 und C-372/12, https://eur-lex.europa.eu/legal -content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A62012CJ0141. in dem der EuGH (zu der damals noch geltenden EU-Datenschutzrichtlinie) ausführt, dass es zur Wahrung des Auskunftsrechts genügt, dass die betroffene Person „eine vollständige Übersicht dieser Daten in verständlicher Form erhält, d.h. in einer Form, die es ihm ermöglicht, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und der Richtlinie gemäß verarbeitet werden, so dass er gegebenenfalls die ihm in der Richtlinie verliehenen Rechte ausüben kann.“ Wegen der gleichgelagerten Regelung in Art. 15 I DSGVO im Vergleich zur früheren EU-Datenschutzrichtlinie (dort Art. 12) sieht das BayLDA die vom EuGH in der zitierten Entscheidung aufgestellten Maßstäbe weiterhin als zutreffend an. Dieses EuGH-Urteil betonte klar, dass zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person ausreichend sei, wenn dem Betroffenen eine vollständige Übersicht der in einem Verwaltungsdokument enthaltenen personenbezogenen Daten in verständlicher Form zur Verfügung gestellt wird. Im 9. Tätigkeitsbericht 20193 3 9. Tätigkeitsbericht des BayLDA, https://www.lda.bayern.de/media/baylda_report _09.pdf. des BayLDA allerdings wird abweichend von diesen Aussagen darauf hingewiesen, dass zu den personenbezogenen Daten neben den Stammdaten auch interne Vermerke und Bewertungen sowie Gesprächs- und Telefonvermerke gezählt werden. b) BUNDESBEAUFTRAGTER FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT Auf der Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)4 4 Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; zu finden unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Basiswissen/Betroffenenre chte/BetroffenenRechte_node.html. wird ausgeführt, dass sich das Auskunftsrecht nicht nur auf sog. Stammdaten wie etwa Name, Adresse und Geburtsdatum bezieht, sondern beispielsweise auch auf die mit der betroffenen Person geführte Kommunikation und interne Vermerke der Behörde oder des Unternehmens, soweit diese personenbezogene Daten der Person enthalten. Häufig ergebe sich Inhalt und Sinn von Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen, auch erst aus dem Verarbeitungskontext (Beispiel: Korrespondenz zwischen Verantwortlichem und betroffener Person). In diesem Fall seien in der Regel die entsprechenden Dokumente vollständig (in Kopie) herauszugeben. c) EUROPÄISCHER DATENSCHUTZAUSSCHUSS Im Januar 2022 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) einen Entwurf detaillierter Leitlinien zum Auskunftsrecht veröffentlicht, der auch von den deutschen Aufsichtsbehörden (im EDSA vertreten durch den BfDI) mitgetragen wurde.5 5 Guidelines 01/2022 on data subject rights – Right of access, Website des Europäischen Datenschutzausschusses, zu finden unter https://edpb.europa.eu/our-worktools/documents/public-consultations/2022/guidelines-012022-data-subject-rightsright_de, zuletzt aufgerufen am 15.3.2022. Darin kommt ein tendenziell weites Verständnis des Auskunftsrechts zum Ausdruck. Abhängig von den Ergebnissen des bis zum 11.3.2022 hierzu laufenden öffentlichen Konsultationsverfahrens steht zu erwarten, dass der Entwurf in ähnlicher Form final angenommen und in der aufsichtsbehördlichen und gerichtlichen Praxis berücksichtigt werden wird. 2. RECHTSPRECHUNG Mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs haben sich bisher auch schon einige Gerichte – mit unterschiedlichen Ergebnissen – auseinandergesetzt. Beispielhaft seien genannt: a) LAG NIEDERSACHSEN UND BAG Das LAG Niedersachsen6 6 LAG Niedersachsen, Urt. v. 9.6.2020 – 9 Sa 608/19. hat einen Anspruch auf Überlassung sämtlicher Inhalte (in dem zugrundeliegenden Fall: von Personalakten) verneint. Der Wortlaut von Art. 15 III DSGVO spreche lediglich von Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind und beziehe sich somit auf Art. 15 I DSGVO. Es sei ein gewisser Grad an Aussagekraft der Daten über die betroffene Person zu fordern. Darüber hinaus beschränke sich der Auskunftsanspruch auf solche Dokumente, die dem Auskunftsersuchenden nicht schon vorliegen. Der betroffenen Person sei E-Mail-Verkehr, den sie selbst geführt oder erhalten habe, bekannt, so dass nach dem Schutzzweck des Auskunftsanspruchs nicht der gesamte E-Mail-Verkehr zur Verfügung gestellt werden müsste. Das BAG7 7 BAG, Urt. v. 27.4.2021 1 – AZR 342/20, https://www.bundesarbeitsgericht.de/ent scheidung/2-azr-342-20/. hat die Frage, ob E-Mail-Korrespondenz vom Auskunftsanspruch umfasst ist, in der Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen dann aber offengelassen und die Frage zivilprozessual gelöst. Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails sei nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 II Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. Ein Auskunftsanspruch müsse entweder mit einem hinreiKOLB, DATENSCHUTZRECHTLICHE AUSKUNFTSANSPRÜCHE MANDANT GEGEN ANWALT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 65

chend bestimmten Klagebegehren geltend gemacht werden oder im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO. Beides fehlte in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren. b) LG BONN Das LG Bonn8 8 LG Bonn, Urt. v. 20.5.2021 – 15 O 372/20, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bo nn/lg_bonn/j2021/15_O_372_20_Urteil_20210701.html. hatte im Mai 2021 über einen Fall zu entscheiden, der die Anwaltschaft direkt betrifft: Die ehemalige Mandantin eines Rechtsanwalts klagte wegen einer vermeintlich unvollständigen Auskunft und forderte zudem wegen der nicht ordnungsgemäßen Auskunft einen immateriellen Schadensersatz. Der verklagte Rechtsanwalt wurde verurteilt, der Mandantin eine vollständige Datenauskunft i.S.d. Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass im Rahmen der Auskunftserteilung nicht nur die Unterlagen aus der Handakte herauszugeben seien, sondern außerdem auch die gesamte Kommunikation per E-Mail und Whatsapp erfasst werde. Einen Schadensersatzanspruch hat das Landgericht der Mandantin aber nicht zugesprochen und in der Begründung darauf verwiesen, dass die verzögerte Übermittlung der gewünschten Daten nur ein Formalverstoß sei, der nicht sanktioniert werden könne, solange kein Schaden eingetreten sei. c) BGH Im Juni 2021 hat sich dann auch der BGH9 9 BGH, Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/ rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Seite=1&nr= 119995&pos=32&anz=695. mit der Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs auseinandergesetzt. Ein Versicherungsnehmer verlangte Auskunft gegenüber seiner Versicherung und forderte hierzu neben den Daten des vollständigen Prämienkontos und etwaig erteilter Zweitschriften und Nachträge zum Versicherungsschein auch Datenauskünfte bezüglich sämtlicher Telefon-, Gesprächs- und Bewertungsvermerke der Versicherung zum Versicherungsverhältnis. Laut BGH sind personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des EuGH sei der Begriff weit zu verstehen. Er sei nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasse potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung sei erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 der DSGVO diene das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Nach diesen Grundsätzen könnten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insb. auch interne Vermerke und Kommunikation der Versicherung nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 I DSGVO ausgeschlossen werden. Vermerke, die festhalten, wie sich eine betroffene Person telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat, aber auch Vermerke über den Gesundheitszustand oder andere interne Vermerke seien vom Auskunftsanspruch erfasst. Der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 I DSGVO setze offensichtlich weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck voraus, dass die fraglichen Daten extern zugänglich sind. Der BGH stellte zudem fest, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass die Daten der betroffenen Person bekannt sind. Dies lasse sich schon daraus schließen, dass der Auskunftsberechtigte grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen kann (vgl. Erwägungsgrund 63 S. 1, Art. 12 V 2 DSGVO). d) OLG MÜNCHEN Auch das OLG München10 10 OLG München, Urt. v. 4.10.2021 – 3 U 2906/20, https://www.gesetze-bayern.de/ Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-29747?hl=true. hat den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 III DSGVO im Zusammenhang mit der Aufklärung bei Kapitalanlagen zuletzt sehr weit ausgelegt. Im Gegensatz zum BAG hatte das OLG München keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags der betroffenen Person i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO, denn „für die Klägerin als Gläubigerin eines Anspruchs aus Art. 15 III DSGVO würde im Regelfall nicht ersichtlich sein, welche Unterlagen sich bei dem Auskunftsverpflichteten befinden. Damit sei eine Konkretisierung der einzelnen herauszugebenden Schriftstücke nicht möglich. Andererseits begegne der Antrag, sämtliche Dokumente herauszugeben, keinen Bedenken, da er bestimmt genug sei, dass durch die Verantwortlichen sämtliche Dokumente, welche sich in ihrem Besitz befinden, als Kopie herauszugeben sind.“ Der Senat folgte zudem der Ansicht, wonach dem Auskunftsberechtigten neben dem Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 I DSGVO auch ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung von Kopien gem. Art. 15 III DSGVO zustehe. Es handelt sich bei Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DSGVO um zwei unterschiedliche Ansprüche, welche zwar denselben Gegenstand – personenbezogene Daten – betreffen, sich jedoch auf der Rechtsfolgenseite unterscheiden. Dies lege Wortlaut und Systematik der Vorschrift nahe. Indem der Verordnungs- und sich ihm anschließend der nationale Gesetzgeber einen eigenständigen Abs. 3 und nicht eine Ausgestaltung KOLB, DATENSCHUTZRECHTLICHE AUSKUNFTSANSPRÜCHE MANDANT GEGEN ANWALT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 AUFSÄTZE 66

des Auskunftsanspruchs nach Abs. 1 formulierten, lege die Systematik nahe, dass es sich dabei um einen eigenen Anspruch handelt. e) LG LEIPZIG In einem Urteil des LG Leipzig11 11 LG Leipzig, Urt. v. 23.12.2021 – 03 O 1268/21, https://openjur.de/u/2384913.html. war die Anwaltschaft wieder direkt betroffen: Eine Mandantin wurde von einer Kanzlei in familienrechtlichen Angelegenheiten vertreten und auf Honorarzahlung in Anspruch genommen. Hiergegen wehrte sie sich unter anderem mit einer Widerklage auf Datenauskunft. Das Gericht führte aus, dass auch Anwälte verpflichtet seien, ihren Mandanten eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 III DSGVO zu erteilen. Es unterschied in dem Urteil zwischen dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakte einerseits und dem Anspruch auf Herausgabe einer Kopie nach Art. 15 III DSGVO andererseits. Während sich die Herausgabe der Handakten auf die Originale beziehe, richte sich der DSGVO-Anspruch darauf, die Handakte in Kopie zur Verfügung zu stellen. Schmerzensgeld hat das Landgericht der Mandantin jedoch nicht zugesprochen. Allein der Verstoß gegen die DSGVO reiche für sich genommen noch nicht aus, einen Schadensersatzanspruch auszulösen. Ohne Schaden gebe es keinen Schadensersatzanspruch. Vielmehr müsse dem von einem Datenschutzverstoß Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein. Es müsse eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen vorliegen. Allein der Umstand, dass die Beklagte auf die (vollständige) Datenauskunft noch warten muss, könne keinen ersatzfähigen Schaden begründen. Es müsse auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetreten sein, die unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle wenigstens spürbar sein müsse. 3. DATENSCHUTZRECHTLICHER AUSKUNFTSANSPRUCH VERSUS AKTENEINSICHTSRECHT Bisher ungeklärt ist, in welchem Verhältnis das Akteneinsichtsrecht bzw. der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB, § 50 BRAO zu dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch stehen. Das LG Bonn und das LG Leipzig sind in den oben genannten Entscheidungen ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gleichwertig neben dem Anspruch auf Akteneinsicht in die Mandatsakte nach § 50 II 1 BRAO geltend gemacht werden kann. Nach § 50 II 1 BRAO hat der Rechtsanwalt auf Verlangen die Dokumente an den Mandanten herauszugeben, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von ihm oder für ihn erhalten hat. Dieser Herausgabeanspruch gilt nach § 50 II 4 BRAO jedoch nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Nach § 50 III BRAO kann der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Abs. 2 S. 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nur dann nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre. Folgt man der Ansicht der Landgerichte, wird die in § 50 II 4 BRAO vorgesehene Begrenzung des Akteneinsichtsrechts sowie das Zurückbehaltungsrecht in Abs. 3 durch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch faktisch ausgehebelt. Eine Beschränkung des Auskunftsrechts sieht die DSGVO nur sehr begrenzt vor. Art. 23 DSGVO erlaubt eine Beschränkung des Auskunftsrechts durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten beachtet wird und die Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die – z.B. nach Art. 23 I lit. j DSGVO – die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellt. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber prüft, ob durch entsprechende Regelungen in der BRAO in diesem Punkt Rechtssicherheit geschaffen werden könnte. III. BEWERTUNG Die Rechtsprechung, aber auch die Hinweise von Datenschutzbehörden helfen im Kanzleialltag leider wenig, wenn sich die verantwortliche Person einem Auskunftsanspruch ausgesetzt sieht und entscheiden muss, in welchem Umfang sie Kopien und Ausdrucke an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in Auftrag geben soll. Eine einheitliche Bewertung ist derzeit nicht möglich. Die Tendenz der Aufsichtsbehörden als auch der Rechtsprechung hin zu einer weiten Auslegung ist jedoch klar zu erkennen und wird auch höchstgerichtlich vom BGH vertreten. Orientiert man sich nur am Wortlaut des Art. 15 DSGVO, gibt Art. 15 III 1 DSGVO den Verantwortlichen lediglich vor, Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Laut Art. 15 I 2 DSGVO erstreckt sich der Auskunftsanspruch zunächst nur auf Informationen über Datenkategorien, Zwecke und Empfänger der Daten. Aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich somit nicht entnehmen, dass der betroffenen Person überhaupt einzelne Dokumente vorgelegt werden müssen, vielmehr beschränkt sich der Anspruch auf die eigentlichen Dokumenteninhalte. Die teilweise sehr weitgehende Auslegung der Gerichte und Datenschutzbehörden, dass der Auskunftsanspruch alle Daten und Dokumente sowie jegliche Kommunikationskanäle umfasst, erscheint daher mit Blick auf den Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs zweifelhaft. Man gewinnt den Eindruck, dass Datenschutzbehörden und Rechtsprechung dazu übergehen, den AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 67

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