BRAK-Mitteilungen 2/2022

te der Vorstand der Bekl. verpflichtet werden, die Mitglieder der Bekl. über „die aktuelle Beschlusslage zum Seehaus sowie über alle zukünftigen Beschlüsse und/ oder Maßnahmen zum Seehaus“ zu informieren. Nach dem eigenen Vortrag der Kl. wurde schon in der Kammerversammlung v. 3.5.2019 die Frage der Zukunft des „Seehauses“ durch den Präsidenten der Bekl. in seinem Rechenschaftsbericht angesprochen, worauf eine intensive Aussprache nur zu diesem Thema stattfand, die etwa zwei Stunden andauerte. Hinzu kommt, dass die Bekl. seit geraumer Zeit auf ihrer Homepage fortlaufend über den Sachstand zum „Seehaus“ berichtet und zwischenzeitlich auch das Gutachten der Kanzlei Raue zum „Seehaus“ v. 18.9.2019 inklusive Ergänzung v. 16.12.2019 auf ihrer Homepage veröffentlicht hat. Diese Informationen sind wie im Unterantrag 1 gewünscht allen Mitgliedern der Kammer zugänglich, so wie es auch allen Mitgliedern freistand, an der Kammerversammlung teilzunehmen. Es erscheint daher gänzlich offen, welche zusätzlichen Auskünfte der Vorstand zu diesem Thema noch erteilen könnte und inwiefern eine positive Annahme des Unterantrags 1 durch die Kammerversammlung den Kl. Informationen verschaffen könnte, die sie nicht bereits besitzen oder die ihnen zumindest bereits zugänglich sind. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, wenn ein zu beseitigender Nachteil nicht vorliegt bzw. sich die Rechtsstellung des Kl. auch bei einem Erfolg seiner Klage oder seines Antrags eindeutig nicht verbessern würde (vgl. z.B. Hartung, in Quaas/Zuck/ Funke-Kaiser, a.a.O. § 3 Rn. 15; NK-VwGO/Sodan, 5. Aufl. 2018, § 42 VwGO Rn. 350). bb) Hinsichtlich der Unteranträge 2-4 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung der ablehnenden Entscheidungen der Kammerversammlung wie schon im Hinweisbeschl. des Senats v. 24.6.2020 angesprochen deshalb, weil diese Anträge auf rechtswidrige Beschlüsse gerichtet waren. Mit ihnen sollte dem Vorstand der Bekl. Weisungen in Bezug auf den Umgang mit dem „Seehaus“ gemacht werden, obwohl der Vorstand für entsprechende Maßnahmen unzuständig gewesen wäre und obwohl der Kammerversammlung insoweit auch kein Weisungsrecht zustand. (1) Die Bekl. ist als RAK eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 I BRAO) mit mitgliedschaftlich strukturierter Organisation, die öffentliche (hoheitliche) Aufgaben unter staatlicher Aufsicht (vgl. § 62 II BRAO) wahrnimmt. Ihre Organe sind der Präsident, der Vorstand, das Präsidium und die Kammerversammlung. (2) Gegenstand der Unteranträge 2-4 waren konkrete Vorgaben zum Umgang mit dem „Seehaus“, nämlich dessen Betrieb wieder aufzunehmen, es zu sanieren und vor zukünftigen Maßnahmen jeweils eine Entscheidung der Kammerversammlung herbeizuführen. Alle Immobilien im Eigentum der Kammer gehören zum Vermögen der Bekl. und unterliegen den einschlägigen Vorgaben der BRAO. Entgegen den Kl. ist nicht erkennbar, inwiefern das „Seehaus“ ein „Sondervermögen“ bilden sollte, für das andere Regeln gelten. In der BRAO ist ein solches nicht vorgesehen. Die Vorschrift des Art. 113 BayHO, auf welche die Kl. verweisen, betrifft „Sonder vermögen des Staates“ und gehört gerade nicht zu denjenigen Vorschriften, die Art. 105 I BayHO für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts für anwendbar erklärt. Die Verwaltung des „Seehauses“ wie allen Vermögens Aufgabe des Präsidiums der Kammer obliegt nach § 79 II 1 BRAO allein dem Präsidium der Bekl. Es handelt sich hierbei sogar um die einzige schon durch Gesetz vorgegebene Aufgabe des Präsidiums. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Verwaltung des Vermögens, die gem. § 83 I BRAO die Aufgabe des Schatzmeisters ist, und den Beschlussfassungen des Präsidiums. Das Präsidium „beschließt“ eine kammervermögensrelevante Maßnahme und der Schatzmeister ist an die „Weisungen des Präsidiums“ gebunden (Lauda, in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 79 BRAO Rn. 5) (3) Zu den genannten Maßnahmen betreffend das „Seehaus“ sollte durch die Unteranträge 2-4 jedoch nicht das Präsidium verpflichtet werden, sondern der Vorstand der Bekl. und damit ein Organ, dass zur Befolgung der intendierten Beschlüsse keine eigene Handhabe und auch kein Weisungsrecht gegenüber dem Präsidium besessen hätte. Schon aus diesem Grund wären den Unteranträgen stattgebende Beschlüsse rechtswidrig gewesen. (4) Hinzu kommt, dass die Kammerversammlung sich mit positiven Beschlüssen entsprechend den Unteranträgen 2-4 ein Weisungsrecht angemaßt hätte, dass ihr in dieser Hinsicht weder gegenüber dem Vorstand noch gegenüber dem Präsidium zusteht. So ist zwar die Kammerversammlung das oberste Organ der RAK. Nach dem Willen des Gesetzgebers erstreckt sich ihre Zuständigkeit auf alle Angelegenheiten der Kammer als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Allerdings gilt dies nur soweit, als nicht bestimmte Aufgaben anderen Organen, z.B. dem Vorstand in § 73 BRAO, zugewiesen sind. Obwohl sie oberstes Organ ist, kann die Kammerversammlung die anderen Organen zugewiesenen Aufgaben also nicht an sich ziehen; ihre Einflussnahme auf die Erledigung dieser Aufgaben ist auf die Bewilligung oder eben auch Entziehung von entsprechenden Geldmitteln beschränkt (vgl. BT-Drs. 3/120, 91 zu § 102 BRAO-E; Lauda, in Gaier/ Wolf/Göcken, a.a.O., § 89 BRAO Rn. 1). Die Kammerversammlung hat die Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern, fasst darüber aber keine die übrigen Organe bindenden inhaltlichen Beschlüsse, sondern lässt die Ergebnisse in die Entscheidungen über die Mittelbewilligung für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten und in die Wahlen fließen (Lauda, in Gaier/Wotf/Göcken, a.a.O. Rn. 2). Entsprechend sieht § 89 II BRAO nur vor, dass die Kammerversammlung die getätigten Ausgaben überprüft, Mittel durch Beiträge bereitstellt und diese für gemeinschaftliche Angelegenheiten bewilligt. SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 118

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0