BRAK-Mitteilungen 2/2022

Nach § 207a II 1 i.V.m. § 59n BRAO n.F. benötigt die inländische Berufsausübungsgesellschaft einer LLP eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Bisher hatten lediglich die in Deutschland tätigen Berufsträger einen Versicherungsschutz nachzuweisen; ein entsprechender Nachweis der Gesellschaft für eine Berufsausübung in Deutschland war nicht erforderlich.4 4 Vgl. BRAK-Ausschuss Internationale Sozietäten, BRAK-Mitt. 2009, 22 ff. Nunmehr ist mit der BRAO-Reform für die Zulassung der Gesellschaft eine eigene Pflichtversicherung der Gesellschaft unabdingbar. Nach § 59n I BRAO n.F. ist die Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer der Betätigung aufrechtzuerhalten. 1. MINDESTVERSICHERUNGSSUMME UND JAHRESHÖCHSTLEISTUNG Die Mindestversicherungssumme beträgt für haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a II 1 BRAO n.F. i.V.m. § 59o BRAO n.F. 2.500.000 Euro und ist damit identisch mit allen zulassungspflichtigen inländischen Berufsausübungsgesellschaften. Ebenfalls den inländischen Gesellschaftsformen angeglichen ist die geforderte Jahreshöchstleistung, die nach § 59o IV BRAO n.F. mindestens vierfach, grundsätzlich aber vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, zur Verfügung stehen muss. Das Gesetz schweigt sich allerdings darüber aus, ob auch die ausländischen Berufsträger bei der Ermittlung der Anzahl zu berücksichtigen sind oder nicht. Dafür spricht, dass es sich um Berufsträger der LLP handelt. Dagegen spricht, dass sich die Berufsausübungsgesellschaft nur auf die Tätigkeit an der inländischen Zweigniederlassung bezieht. Ausnahmsweise ist eine Versicherungssumme von 1.000.000 Euro ausreichend, wenn der Berufsausübungsgesellschaft zehn oder weniger Berufsträger angehören. Dies führt wiederum zur Unsicherheit, ob die Berufsträger an ausländischen Standorten der LLP mitzuzählen sind oder nicht (s.o.). 2. DECKUNGSUMFANG FÜR HAFTUNGSBESCHRÄNKTE RECHTSFORMEN Für ausländische haftungsbeschränkte Gesellschaften wie beispielsweise die LLP sind Schäden durch wissentliche Pflichtverletzungen der Gesellschaft oder ihrer handelnden Personen mitzuversichern, was den inländischen haftungsbeschränkten Gesellschaften nachempfunden ist. Seit Einführung der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung im Juli 2013 gilt der Grundsatz, dass die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft durch erhöhten Verbraucherschutz ausgeglichen wird in Form höherer Pflichtversicherungsanforderungen und verbessertem Deckungsumfang einschließlich der wissentlichen Pflichtverletzung. Die Grenze der Versicherbarkeit bleibt die vorsätzliche Pflichtverletzung, § 103 VVG. Aufgrund der regulatorischen Anforderungen – Jahreshöchstleistung multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter und Geschäftsführer sowie der Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung – ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtsanwaltskammern vergleichbaren ausländischen Versicherungsschutz akzeptieren werden. Dafür spricht insbesondere das in § 51 I 2 BRAO n.F. geforderte Verstoßprinzip, das internationale „Claims-Made-Deckungen“ gerade nicht bieten. Handlungsbedarf besteht auch für LLPs, die schon bisher in Deutschland oder im Ausland ausreichend hohe Versicherungssummen vereinbart haben. Denn die Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung wurde von den Versicherern nur restriktiv gewährt, sofern es keine gesetzliche Verpflichtung zur Mitversicherung gab. VI. TITULARDECKUNG FÜR DIE HANDELNDEN RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE Zusätzlich ist jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt nach § 51 BRAO verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, die neben der Deckung für die LLP vereinbart sein muss. Hierbei ist die Mindestversicherungssumme nach § 51 IV BRAO in Höhe von 250.000 Euro und einer vierfachen Jahreshöchstleistung ausreichend. Gleiches gilt für die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gleichgestellten ausländischen Berufsträger nach § 206 BRAO n.F. Es handelt sich um stark vergünstigte sog. Titulardeckungen pro Berufsträger. VII. VERTRAGLICHE HAFTUNGSBEGRENZUNGSVEREINBARUNGEN NACH § 52 I BRAO Alle Berufsausübungsgesellschaften haben die Möglichkeit, ihre Haftung vertraglich zu begrenzen, vgl. § 52 I 2 i.V.m. I 1 Nr. 1 und 2 BRAO. Dies kann durch eine schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder für Fälle einfacher Fahrlässigkeit durch vorformulierte Vertragsbedingungen erfolgen. Zwingende Voraussetzung für beide Fälle ist die Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung. Erfolgen die Haftungsbegrenzungsvereinbarungen durch vorformulierte Bedingungen, kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf höchstens 10.000.000 Euro begrenzt werden. Sofern der Versicherungsschutz einer „kleinen“ LLP mit zehn oder weniger Berufsträgern möglich ist, reicht eine Versicherungssumme von 4.000.000 Euro aus. Für eine wirksame Vereinbarung ist insbesondere zu beachten, dass eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 10.000.000 Euro5 5 Vgl. Zimmermann, NJW 2014, 1142. bzw. 4.000.000 Euro abgeschlossen sein muss. Hier besteht Handlungsbedarf für die LLP. BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 AUFSÄTZE 76

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