BRAK-Mitteilungen 2/2022

men. Der IStGH nahm Anfang März Ermittlungen auf.3 3 https://www.icc-cpi.int/ukraine. Die beiden Organisationen weisen außerdem darauf hin, dass Asyl, erleichterte Aufenthaltsbedingungen und humanitäre Hilfe für ukrainische Flüchtende gewährt werden müssten. Sie betonen ihre Solidarität mit den ukrainischen Kolleginnen und Kollegen und den anderen Rechtsberufen in der Ukraine, die seit Jahren an der Umsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien arbeiten4 4 Dazu zuletzt Folge 7 des internationalen BRAK-Podcasts. und nun wie die übrige Bevölkerung angegriffen werden. Die BRAK hat außerdem eine Bitte der Ukrainischen Nationalen Anwaltsassoziation um finanzielle Unterstützung für von den kriegerischen Handlungen betroffene Kolleginnen und Kollegen veröffentlicht.5 5 Nachr. aus Berlin, Sondernewsletter v. 1.3.2022. Informationen für betroffene Kolleginnen und Kollegen, Flüchtlinge und Asylsuchende bündelt die BRAK auf einer Sonderseite ihrer Website.6 6 https://www.brak.de/anwaltschaft/tipps-und-leitfaeden/ukraine-aktuelle-hinweise/. KÜNDIGUNG ANWALTLICHER SAMMELANDERKONTEN Seit dem 31.1.2022 häuften sich Meldungen von Anwältinnen und Anwälten an ihre Kammern und die BRAK, dass ihre Sammelanderkonten bankseitig gekündigt worden seien. Hintergrund der Kündigungen ist eine Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Geldwäschebekämpfung im Finanzsektor im Sommer 2021, durch die Anderkonten u.a. von Anwältinnen und Anwälten aus der Niedrigrisikogruppe (Nr. 7 der Auslegungs- und Anwendungshinweise) gestrichen wurden. Die BRAK wandte sich umgehend an das Bundesfinanzministerium, das Bundesjustizministerium, den Bundesverband deutscher Banken und die BaFin, um eine Lösung herbeizuführen. BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul betonte, aus der bloßen Aufhebung einer Privilegierung folge nicht zwangsläufig, dass anwaltliche Anderkonten nun tatsächlich mit einem höheren Geldwäscherisiko belastet wären.7 7 Dazu Presseerkl. Nr. 1/2022 v. 1.2.2022; Nachr. aus Berlin Nr. 3/2022 v. 9.2.2022. Eine in der ersten Februarhälfte durchgeführte Umfrage der BRAK in der Anwaltschaft ergab, dass rund 21 % der teilnehmenden Anwältinnen und Anwälte bereits Kündigungen ihrer Sammelanderkonten erhielten, weitere ca. 2,5 % Kündigungen ihrer Einzelanderkonten. Als Kündigungsgründe wurden dabei weit überwiegend das GwG und die geänderten Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin angegeben.8 8 Gesamtauswertung der Umfrage; dazu Presseerkl. Nr. 3/2022 v. 16.2.2022; Nachr. aus Berlin Nr. 4/2022 v. 23.2.2022. Das Thema fand auch in den Medien regen Widerhall.9 9 S. Nachr. aus Berlin Nr. 4/2022 v. 23.2.2022. Die BRAK ist weiterhin im Gespräch mit der BaFin und den Ministerien, um baldmöglichst diese für Anwältinnen und Anwälte sehr problematische Situation aufzulösen.10 10 Zur ersten Antwort der BaFin vgl. BRAK-News v. 10.2.2022; s. außerdemPaul, BRAK-Magazin 2/2022, 3 – Editorial. BESONDERES ELEKTRONISCHES ANWALTSPOSTFACH UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Informationen zu beA und ERV Im Berichtszeitraum, der den Beginn der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) markiert, bildeten Informationen für die Anwaltschaft zu diesem Thema11 11 S. insb. von Seltmann, BRAK-Magazin 1/2022, 9 und BRAK-Magazin 1/2022, 10 f.; Überblick über die Informationsmaterialien in Nachr. aus Berlin Nr. 1/2022 v. 12.1.2022. weiterhin einen wichtigen Teil der Arbeit der BRAK. Im Zuge dessen informierte sie u.a. auch über die Änderung der technischen Vorgaben durch die ERVB 2022 (Formatvorgaben für elektronische Dokumente)12 12 S. Nachr. aus Berlin Nr. 25/2021 v. 16.12.2021. und die 2. ERVB 2022 (Anhebung von Höchstzahl und -volumen von Anhängen).13 13 S. Nachr. aus Berlin Nr. 4/2022 v. 23.2.2022. beA-Webanwendung und Serviceportal Begleitend rollte die BRAK die bereits angekündigte Version 3.10 des beA-Systems aus, die neben technischen Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz vor allem eine Reihe von Verbesserungen an der Benutzeroberfläche der beA-Webanwendung beinhaltet.14 14 beA-Sondernewsletter 3/2022 v. 21.2.2022. Hierzu stellte die BRAK auch ein Tutorial-Video bereit.15 15 beA-Sondernewsletter 5/2022 v. 28.2.2022. Umgestaltet wurde auch das Serviceportal des beA-Anwendersupports. Es bündelt nunmehr die Anwenderhilfe, Informationen rund um Störungen, Release-Informationen zum beA-System sowie eine Übersicht über SupportAnlaufstellen. Außerdem gibt es einen neuen Bereich mit Video-Anleitungen zu verschiedenen Themen.16 16 beA-Sondernewsletter 4/2022 v. 24.2.2022. Fortentwicklung des ERV innerhalb Deutschlands und in der EU Auch auf rechtspolitischer Ebene brachte sich die BRAK weiterhin in die Fortentwicklung des ERV ein. So nahm sie zu einem Gesetzesvorhaben des Freistaats Bayern Stellung,17 17 BRAK-Stn.-Nr. 7/2022. mit dem die Grundlagen für ein elektronisches Hinterlegungsverfahren geschaffen werden sollen, das sich an den Vorschriften der ZPO orientiert. Dies begrüßt die BRAK, weil die Anwaltschaft so das beA auch in Hinterlegungssachen nutzen könne. Kritisch sieht sie indes, dass Nachweise zum Teil weiterhin als Originale vorgelegt werden sollen. Damit es nicht weiterhin zu Medienbrüchen kommt, regt sie an, die Vorlage eingescannter Originaldokumente ausreichen zu lassen, sofern anwaltlich versichert wird, dass das Original vorliegt und das Gericht ggf. die Vorlage des Originals nachfordern kann. Einige Gerichte handhaben dies bereits jetzt pragmatisch so, es fehlt aber bislang an einer Rechtsgrundlage dafür. Die BRAK hat sich ferner mit den Plänen der EU-Kommission befasst, die justizielle Zusammenarbeit in Europa zu digitalisieren. In einem Verordnungsvorschlag,18 18 COM(2021)759 final. BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 AUS DER ARBEIT DER BRAK 88

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