BRAK-Mitteilungen 2/2022

4. die deutsche Zweigniederlassung hat eine eigene Geschäftsleitung, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und 5. sie ist durch die für den Ort ihrer deutschen Zweigniederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer zugelassen. Von erheblicher Bedeutung ist, dass die deutsche Geschäftsleitung in der Lage sein muss, sicherzustellen, dass Personen, die schwer oder wiederholt gegen das Berufsrecht verstoßen, nicht weiter für die deutsche Zweigniederlassung tätig werden. Weiterhin sind die Mitglieder der Geschäftsleitung in das Verzeichnis der Berufsausübungsgesellschaften einzutragen (vgl. § 31 IV Nr. 10 BRAO n.F.). Daneben sind Zweigstellen durch weitere deutsche Bürostandorte, die Teil der Zweigniederlassung – dem inländischen Hauptstandort – sind, möglich. Unter den Voraussetzungen gelten nach § 207a II BRAO n.F. die Vorschriften über die inländischen Berufsausübungsgesellschaften in den wesentlichen Punkten zur beruflichen Zusammenarbeit, dem Zulassungsverfahren und dem Versicherungsschutz entsprechend. III. QUALIFIKATION DER BERUFSTRÄGER Für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im inländischen Recht muss die Gesellschaft sich stets einer dafür im Einzelfall berechtigten Person bedienen, § 207a IV BRAO n.F. Gemeint sind nach § 12 BRAO n.F. nach deutschem Recht zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hiervon ausgeschlossen. Diese dürfen Rechtsdienstleistungen nach dem Recht ihres Herkunftsstaates bzw. des Völkerrechts erbringen, vgl. § 206 BRAO n.F. Voraussetzung ist, dass sie auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind, § 206 I Nr. 2 BRAO n.F. Die weiteren Erfordernisse zur Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer, die berufliche Stellung sowie die Rücknahme und Widerruf regelt § 207 BRAO n.F.3 3 Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der BRAO Reform gilt die für den Zeitraum vom 1.8.2021 bis 31.7.2022 gültige Fassung. IV. ZULASSUNGSPFLICHT UND -VERFAHREN Nach § 207a II 1 BRAO n.F. i.V.m. § 59f BRAO n.F. besteht eine Zulassungspflicht für haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften bzw. solche, die nicht ausschließlich aus Mitgliedern von inländischen Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammern, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, oder vereidigten Buchprüfern bestehen – somit auch für die LLP nach dem Recht der Vereinigten Königreiche oder US-amerikanischem Recht. Die Zulassung wird erteilt, wenn 1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d V, der §§ 59i und 59j BRAO n.F. erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und 3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. Das Zulassungsverfahren nach § 207a II 1 BRAO n.F. ist im neuen § 59g BRAO n.F. geregelt. In dem Antrag sind Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft, die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen anzugeben. Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f II BRAO n.F. die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. Für die Zulassung ist dabei die Rechtsanwaltskammer zuständig, an deren Ort die Zweigniederlassung ihren Sitz hat. Nach § 59m V BRAO n.F. ist die ausländische Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. V. NEUE PFLICHTVERSICHERUNG DER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT Schon nach bisheriger Rechtslage wurde an dieser Stelle die Meinung vertreten, dass sich die LLP in Deutschland analog einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts-GmbH zu versichern hat. Dies wurde begründet mit einer Analogie zu § 8 II EuRAG, sofern sich die Anwälte der LLP in Deutschland auf die Haftungsbeschränkung der ausländischen Rechtsform berufen, was zweifelsohne regelmäßig der Fall ist. Diese Ansicht hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt; die Rechtsanwaltskammern haben einen solchen Schutz schlicht nicht verlangt. Durch die BRAO-Reform ist diese Auffassung Gesetz geworden. In der konkreten Gesetzesanwendung bleiben für die in Deutschland tätigen LLPs aber einige Fragen offen. Es ist z.B. nicht geregelt, ob die ausländischen Partner als Faktor zu berücksichtigen sind. Dies ist in zweifacher Hinsicht entscheidend, nämlich einerseits für die Beurteilung, ob es sich um eine „kleine“ Berufsausübungsgesellschaft mit geringeren Versicherungsanforderungen handelt, und andererseits bei der Berechnung der Mindest-Jahreshöchstleistung (dazu sogleich). AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 75

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