BRAK-Mitteilungen 2/2022

1. Hilfsantrag festzustellen, dass der Rechtsstreit durch folgenden Vergleich der Parteien beendet wurde: Das Versäumnisurteil v. 26.8.2021 wird aufgehoben und die Bekl. zahlt an die Gesellschafter der Kl., A. und M.L., als Gesamtgläubiger einen Betrag i.H.v. 1.050,50 Euro. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit, sowohl hinsichtlich der Klage wie auch der Widerklage, insgesamt in allen Teilen erledigt. Über die Kosten des Rechtsstreits wird das Gericht gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen entscheiden. 2. Hilfsantrag festzustellen, dass der Rechtsstreit durch folgenden Vergleich der Parteien beendet wurde: Das Versäumnisurteil v. 26.8.2021 wird aufgehoben und die Bekl. zahlt an die Kl. sowie deren Gesellschafter A. und M.L. als Gesamtgläubiger einen Betrag i.H.v. 1.050,60 Euro. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit, sowohl hinsichtlich der Klage wie auch der Widerklage, insgesamt in allen Teilen erledigt. Über die Kosten des Rechtsstreits wird das Gericht gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen entscheiden. 3. Hilfsantrag das Versäumnisurteil v. 26.8.2021 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Bekl. verurteilt wird, an die Kl. 1.814,28 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 571,44 Euro seit dem 8.1.2017 und aus 1.242,84 Euro seit dem 8.1.2017 zu bezahlen. Die Bekl. beantragt, das Versäumnisurteil v. 26.8.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Kl. widerklagend wie folgt zu verurteilen: der Bekl. über das Auskunftsschreiben v. 4.3.2020, die von ihr mit Schriftsatz v. 25.6.2021 vorgelegten Anl. K32 (Gesprächsnotiz v. 20.10.2016) und K35 (Kostenfestsetzungsantrag v. 19.12.2019 im Verfahren 337 F 3643/15), die Anl. K43K46 zu ihrem Schriftsatz v. 12.7.2021 und die Anl. K47K63 zu ihrem Schriftsatz v. 9.8.2021 im hiesigen Verfahren hinaus, eine vollständige Datenauskunft i.S.v. Art. 15 III i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den bei der Kl. über die Bekl. vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen, ganz gleich in welcher Form diese bei der Kl. vorhanden sind, durch Übersendung einer Kopie derselben, einschließlich einer Kopie der Handakten der Kl. zu den für die Bekl. geführten Mandanten betreffend die Rechtsangelegenheiten AG Leipzig 337 F 1220/15, 337 F 1338/15, 337 F 1503/16, 337 F 1616/15, 337 F 3484/15, 337 F 3643/15, 337 F 1033/16, 442 M 10036/16 und 442 M 21343/16 und einer Kopie der die Bekl. betreffenden bei der Kl. vorhandenen Buchhaltungsvorgänge (Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge mit jeweiligem Buchungsdatum, Verwendungszweck und Zahlungsauftraggeber/Zahlungsempfänger), sowie die Kl. dazu zu verurteilen, an die Bekl. für die verzögerte und weiterhin unvollständige Erteilung der Datenauskunft gem. Art. 82 I DSGVO ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches einen Betrag i.H.v. 1.800 Euro nicht unterschreiten sollte, zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz. Die Kl. beantragt, die weitergehende Widerklage abzuweisen. Die Parteien haben die Datenauskunftswiderklage der Bekl. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Kl. der Bekl. mit Schriftsatz v. 25.6. 2021 die Anl. K32 und K35 übermittelt hat, ebenso soweit die Kl. der Bekl. mit Schriftsatz v. 12.7.2021 die Anl. K43-K 46 übermittelt hat. Der weiteren teilweisen Erledigungserklärung der Bekl., soweit die Kl. der Bekl. mit Schriftsatz v. 9.8.2021 die Anl. K47-K 63 übermittelt hat, hat sich die Kl. nicht angeschlossen. Die Bekl. erhebt zur Honorarforderung der Kl. die Einrede der Verjährung. Bis ihr die Handakten der Kl. zur Einsicht gegeben worden seien, bestreitet sie die geltend gemachten Forderungen mit Nichtwissen. Die eingeklagten gesetzlichen RVG-Gebühren könne die Bekl. ohne die zugrunde liegenden Handakten nicht ordnungsgemäß prüfen. Es sei falsch, dass die Bekl. an die Kl. in keiner Angelegenheit auch nur einen einzigen Cent bezahlt hätte. Es sei nicht glaubhaft, dass die Kl. längere Zeit für die Bekl. in einer angespannten und emotionalen Familienrechtsauseinandersetzung zweier durchaus vermögender Eheleute tätig geworden sein soll, ohne jedwede Vorschüsse zu verlangen. Die Bekl. werde Überweisungsbelege bzw. Kontoauszüge beibringen, aus denen sich ergebe, dass sie sehr wohl Vorschüsse erbracht habe. Die Rechnungsstellung sei unvollständig, da die Kl. keine Schlussrechnung darüber vorgelegt habe, welche Fremdgelder sie für die Bekl. von ihrem Exehemann E.F. vereinnahmt habe. Zudem habe die Bekl. das Recht, von der Kl. eine ordnungsgemäße Schlussrechnung zu erhalten, welche auch die von ihr vereinnahmten Vorschüsse ausweise. Die Datenauskunftspflicht umfasse auch das Recht auf Überlassung einer Kopie der Handakten. Es werde bestritten, dass der Bekl. alle Kopien vorgelegt worden seien. Das Recht auf Kopie aus Art. 15 III DSGVO gehe auf eine Kopie der personenbezogenen Daten, die bei der Kl. über die Bekl. vorhanden seien, was auch eine Kopie der Handakte mit einschließe. Der Datenauskunftsanspruch aus Art. 15 III DSGVO sei erst zum 25.5.2018 wirksam geworden, weil die Verordnung EU 679/2016 erst zu diesem Tag in Kraft getreten sei. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Datenspeicherung, sondern darauf an, welche Daten über die Bekl. die Kl. weiterhin gespeichert habe. Ein Datenauskunftsanspruch könne nicht verjähren, was aus Art. 15 III 2 DSGVO folge, welcher eine wiederholte Auskunftsanfrage gestatte. Für die verzögerte und weiterhin unvollständige Erteilung der Datenauskunft schulde die Kl. der Bekl. die Zahlung von Schmerzensgeld. Dessen Höhe stelle die Bekl. in das Ermessen des Gerichts. Es sollte einen Betrag i.H.v. 100 Euro pro Monat, gerechnet ab dem 1.4. 2020, jedoch nicht unterschreiten. Ein Schmerzensgeld i.H.v. 100 Euro pro verzögerten Monat der DatenausDATENSCHUTZ BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 105

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