BRAK-Mitteilungen 1/2022

BRAK MIT TEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT FEBRUAR 2022 53. JAHRGANG 1/2022 S. 1–62 AKZENTE U. Wessels Vierhundertzweiundachtzig AUFSÄTZE Chr. Sandkühler Der elektronische Rechtsverkehr zum Jahreswechsel – Rückblick und Ausblick Chr. Deckenbrock Einige Bemerkungen zur Neufassung von § 3 BORA R. Wagner Steuerliche Offenlegungspflichten des Anwalts BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BVerwG Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA OVG Hamburg Urheberrechtlicher Schutz anwaltlicher Schriftsätze

„Das Kartellrecht ist integrierender Bestandteil unserer Gesamtrechtsordnung. Fragen der Kartelle, des Machtmissbrauchs, der Konzentration und marktübergreifender Intermediationsmacht sind in die aktuellen Diskussionen vieler Politikfelder einzubeziehen." Prof. Dr. Petra Pohlmann, Prof. Dr. Rupprecht Podszun(Herausgeber*in) Die Kompetenz imWettbewerbsrecht Das Must-have für alle Kartellrechtsprofis Wissenschaftlich und praxisorientiert ausgerichtet bereitet WIRTSCHAFT und WETTBEWERB aktuelle Entwicklungen der Kartellrechtspraxis rund um die Themen Kartellverbot, Fusionskontrolle, Kartellschadensersatz, Marktbeherrschung, Missbrauchsaufsicht und Bußgeldverfahren auf. Erstrangige Sachkenner in Autorenschaft, Fachbeirat und Herausgeberschaft garantieren ein hohes Niveau der Beiträge und machen WuW zu einem führenden Diskussionsforum kartellrechtlicher Fragestellungen. Bestellen Sie jetzt hier Ihr Gratis-Paket (2 Hefte + Online-Portal): www.fachmedien.de/wuw Fachmedien Otto Schmidt KG | Neumannstr. 10 | 40235 Düsseldorf Fon: 0800 000-1637 | Fax: 0800 000-2959 | eMail: kundenservice@fachmedien.de Handelsblatt Fachmedien ist eine lizenzierte Marke der Fachmedien Otto Schmidt KG KOMMENTAR Andreas Mundt 20 Jahre ICN 537 ABHANDLUNGEN Maximilian Dogs/Daniel Könen Staatliche Eingriffe in den Wettbewerb im Lichte der neueren EuGH-Rspr. in den Sachen „Colruyt“ und „CHEZ Elektro Bulgaria“ 538 Lukas Solek Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots in EU-Kartellverfahren 545 Kai Hooghoff Bessere Informationen für öffentliche Auftraggeber: Das Wettbewerbsregister beim Tabea Bauermeister Zugehörigkeit zur wirtschaftlichen Einheit und wesentlicher Beitrag zur Umsetzu Rechtsverstoßes Johannes Rottmann/Lara Schäfer Das Ende einer langen Reise ENTSCHEIDUNGEN BGH: Lkw-Kartell – Zur tatrichterlichen Prüfung der Schadensentstehung (mit Anmerkung vonFrederick Wandschneider) BGH: Sekundärmarkt – Porsche darf Weiterverkauf für Tuning nicht verbieten BGH: Wettbewerb ums Netz – Abschluss eines Konzessionsvertrags ohne Verfahrenswie BGH: Kartellschadensersatz – BGH macht Weg frei für „Sammelklagen-Inkasso“ OLG Celle: Spanplattenkartell – 12 %-Schadensschätzung mit zeitlichem Vergleichsmark LG Berlin: Gasisolierte Schaltanlagen – Schadensentstehung nicht hinreichend wahrsche LG Hannover: Zu pauschale Angaben – Plattform muss Verkäuferkonto entsperren INTERVIEW Fünf Fragen an Andreas Liepe Im Abonnement enthalten: 1951 - 2021 JAHRE 10 Aus dem Inhalt KOMMENTAR Andreas Mundt 20 Jahre ICN 537 ABHANDLUNGEN Maximilian Dogs/Daniel Könen Staatliche Eingriffe in den Wettbewerb im Lichte der neueren EuGH-Rspr. in den Sachen „Colruyt“ und „CHEZ Elektro Bulgaria“ 538 Lukas Solek Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots in EU-Kartellverfahren 545 Kai Hooghoff Bessere Informationen für öffentliche Auftraggeber: Das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt 551 Tabea Bauermeister Zugehörigkeit zur wirtschaftlichen Einheit und wesentlicher Beitrag zur Umsetzung des Rechtsverstoßes 559 Johannes Rottmann/Lara Schäfer Das Ende einer langen Reise 562 ENTSCHEIDUNGEN BGH: Lkw-Kartell – Zur tatrichterlichen Prüfung der Schadensentstehung (mit Anmerkung vonFrederick Wandschneider) 569 BGH: Sekundärmarkt – Porsche darf Weiterverkauf für Tuning nicht verbieten 581 BGH: Wettbewerb ums Netz – Abschluss eines Konzessionsvertrags ohne Verfahrenswiederholung 586 BGH: Kartellschadensersatz – BGH macht Weg frei für „Sammelklagen-Inkasso“ 590 OLG Celle: Spanplattenkartell – 12 %-Schadensschätzung mit zeitlichem Vergleichsmarktkonzept 591 LG Berlin: Gasisolierte Schaltanlagen – Schadensentstehung nicht hinreichend wahrscheinlich 598 LG Hannover: Zu pauschale Angaben – Plattform muss Verkäuferkonto entsperren 602 INTERVIEW Fünf Fragen an Andreas Liepe 604 Im Abonnement enthalten:

INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U. Wessels Vierhundertzweiundachtzig 1 AUFSÄTZE Chr. Sandkühler Der elektronische Rechtsverkehr zum Jahreswechsel – Rückblick und Ausblick 2 Chr. Deckenbrock Einige Bemerkungen zur Neufassung von § 3 BORA 6 R. Wagner Steuerliche Offenlegungspflichten des Anwalts 15 Chr. Völker Die Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung im Jahr 2021 20 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 25 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 32 A. Gamisch/S. Pratscher/R. J. Weiske Die BRAK in Brüssel 35 V. Horrer/R. Khalil Hassanain/S. Schaworonkowa Die BRAK International 37 Sitzung der Satzungsversammlung 39 LESERBRIEF K. von Lewinski zu Möller, (Ehren-?)Titel „Justizrat“, BRAK-Mitt. 2021, 363 ff. 39 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG Detaillierte Übersicht der Rechtsprechung auf der nächsten Seite IV INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 III

BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG WERBUNG OLG Hamburg 3.2.2021 3 U 168/19 Unzulässige anwaltliche Werbung durch Google-AdWordsAnzeige 40 VERGÜTUNG BGH 11.11.2021 IX ZB 13/21 Begrenzung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters (LS) 44 RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ LG Hamburg 8.11.2021 312 O 272/20 Unzulässiges Angebot unerlaubter Rechtsberatung 45 ZULASSUNG Niedersächsischer AGH 6.9.2021 AGH 2/21 (II 2/23.3) Widerruf wegen Vermögensverfalls (LS) 47 SYNDIKUSANWÄLTE Niedersächsischer AGH 6.9.2021 AGH 15/20 (II 12/35) Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit (LS) 47 GELDWÄSCHE AG Cloppenburg 13.2.2021 3 Cs 132/20 Sichere Kenntnis von der bemakelten Herkunft eines Honorars 48 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BVerwG 12.10.2021 8 C 4.21 Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA 49 ArbG Stuttgart 15.12.2021 4 BV 139/21 Übermittlung eines elektronischen Dokuments über das beA 51 SONSTIGES BVerfG 27.10.2021 1 BvR 508/21 Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht (LS) 54 BGH 21.9.2021 KZB 16/21 Richterablehnung bei atypischer Vorbefassung (LS) 54 OVG Hamburg 20.9.2021 3 Bf 87/18 Urheberrechtlicher Schutz anwaltlicher Schriftsätze 55 BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https://www.brak.de/publikationen/brak-mitteilungen/brak-magazin/, Online-Ausgaben und Archiv: http://www.brak-mitteilungen.de. REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns, Frauke Karlstedt (sachbearbeitend). VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUGSPREISE Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern werden die BRAK-Mitteilungen im Rahmen des Mitgliedsbeitrages ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 109 € (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 21,80 € (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. ANZEIGENVERKAUF sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0, Fax (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist Preisliste vom 1.1.2022 URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz

Fachanwalt Karrieresprungbrett Weiterbildung www.fachseminare-von-fuerstenberg.de Mit Spezialisierung mehr erreichen. Heben Sie sich mit einer Ausbildung zum Fachanwalt von Ihren Kollegen ab. Nutzen Sie die Zusatzqualifikation, um sich für neue Mandanten erfolgreich zu positionieren. Unser Angebot: herausragend • Erfolgreich seit 2006 mit mehr als 900 Absolventen • Umfassende Darstellung aller beratungsrelevanten Felder Unser Ausbildungsmodell: einzigartig • 50% weniger Präsenzunterricht • 50% Online-gestütztes Eigenstudium • Mehr Flexibilität im Beruf und im Privaten Einfach. Besser. Foto: GettyImages AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV) BGBl. v. 15.11.2021, S. 4834 Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung BGBl. v. 7.12.2021, S. 5066 Organisationserlass des Bundeskanzlers BGBl. v. 11.12.2021, S. 5176 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung BGBl. v. 23.12.2021, S. 5219 Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2022 – PKHB 2022) BGBl. v. 23.12.2021, S. 5239 Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gem. § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) BGBl. v. 29.12.2021, S. 5252 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Beschluss Nr. 1/2021 des gem. Art. 8 I lit. r des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses v. 28.9.2021 betreffend die Verlängerung des in Art. 540 III genannten Zeitraums, in dem DNA-Profile und daktyloskopische Daten mit dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden können (2021/1946) (Gem. Regel 9 Absatz 2 des Anhangs 1 des Handels- und Kooperationsabkommens registriert das Sekretariat alle Beschlüsse oder Empfehlungen unter einer laufenden Nummer und mit einem Verweis auf den Tag ihrer Annahme.) ABl. der Europäischen Union L 397 v. 10.11.2021 IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 V

Berichtigung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. der Europäischen Union L 94 v. 28.3.2014) ABl. der Europäischen Union L 410 v. 18.11.2021 Beschluss Nr. 1/2021 des gem. Art. 8 I lit. p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses v. 29.10.2021 zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit [2021/2114] ABl. der Europäischen Union L 429 v. 1.12.2021 Durchführungsverordnung (EU) 2021/2151 des Rates v. 6.12.2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/ 1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L 436 v. 7.12.2021 Delegierter Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission v. 25.8.2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6111) (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L 444 v. 10.12.2021 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2222 der Kommission v. 30.9.2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/ 818 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken ABl. der Europäischen Union L 448 v. 15.12.2021 Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission v. 16.12.2021 zur Festlegung der Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L 453 v. 17.12.2021 Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.12.2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L 455 v. 20.12.2021 Verordnung (EU) 2021/2260 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.12.2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Ersetzung der Anhänge A und B ABl. der Europäischen Union L 455 v. 20.12.2021 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.12.2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ABl. der Europäischen Union L 468 v. 30.12.2021 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln durch Antonia Otto. Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail. com Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 12: Embser/Embser, Anwaltshaftung. Das neue StaRUG: Über 100 neue Paragrafen und ein sperriger Name (203); Mareck, SocialMedia-Recht. Eine ungewollte Profilseite ist ein rechtswidriger Eingriff in den „Gewerbebetrieb“ der Kanzlei (210). Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 10: Volpert, Vergütungsrechtliche Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, Teil 1: Geschäftsgebühr (433); Nr. 11: Volpert, Vergütungsrechtliche Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Teil 2: Einigungsgebühr, Übergangsrecht, Kostenerstattung und Darlegungsund Informationspflichten (481). Anwaltsrevue (Schweiz) Nr. 11/12: Gilli´eron/Bolomey, T´el´etravail et avocats: vers une nouvelle normalit´e? (496). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 11: Cosack, Gerichtskosten einzahlen: Erfahrungen beim Einreichen über beA. Ein Aufruf (409); Allmann, Bloss keine Schmeissfliege sein! Sensible Mandantensprache... und warum auch für Kanzleien die Zielgruppe wichtig ist (429); Nr. 12: Röth, Die große BRAO-Reform tritt ab 1. August 2022 in Kraft. Worum geht es dabei? (447); von Seltmann, beA: Readiness 2022. Gute Vorbereitung auch für Ausnahmesituationen notwendig (450). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 10: Klüsener, Die Verjährung der Vergütungsforderung (505); Waldschmidt, Elektronische Antragstellung, beA und ZV? (511); Nr. 11: Waldschmidt, Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (568). AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 AKTUELLE HINWEISE VI

Perfekter Start. Zöller Zivilprozessordnung Kommentar Das Rennen macht auch in diesem Jahr der Zöller. Pünktlich zum Ende der Legislaturperiode startet das bewährte Zöller-Team wieder durch und bringt alle – auch die jüngsten – Gesetzesänderungen in nicht zu überbietender Aktualität umfassend und vorausschauend an allen einschlägigen Stellen auf den Punkt. Weiterer Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit vielfältigen Ausstrahlungen der Digitalisierung, Erfahrungen aus der Bewältigung der Pandemie, Modernisierung und Fortentwicklung der Zwangsvollstreckung, Neuregelung des Berufsrechts, Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts und des Personengesellschaftsrechts – all das und noch viel mehr hat zu vielfältigen Änderungen für die Praxis des Zivilprozesses geführt. Daher gilt: Der Zöller in der 34. Auflage – erneut ein Muss für jeden Prozessualisten! Weitere Infos und Bestellung: www.otto-schmidt.de/zpo34 Das Werk online www.otto-schmidt.de/zpo-modul www.juris.de/pmzpoprem Zöller ZPO Zivilprozessordnung Kommentar Begründet von Dr. Richard Zöller. Bearbeitet von Prof. Dr. Christoph Althammer, VorsRiKG Christian Feskorn, Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhold Geimer, Prof. Dr. Reinhard Greger, RiAG a.D. Kurt Herget, PräsBayVGH und PräsOLG Dr. Hans-Joachim Heßler, DirAG Dr. Arndt Lorenz, PräsOLG a.D. Clemens Lückemann, VorsRiLG Dr. Hendrik Schultzky, VizePräsLG Dr. Mark Seibel, RiOLG Dr. Gregor Vollkommer. 34., neu bearbeitete Auflage 2022, 3.293 Seiten Lexikonformat, gbd. 169,– €. ISBN 978-3-504-47026-5 34. Auflage Herausragende Aktualität 13 Beispiele – Überzeugen Sie sich selbst!

Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de Deutsches Steuerrecht (DStR) Nr. 51/52: Müller/Otter, Bedeutung und Gefährdung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht (2988). Ecolex Nr. 11: Kleinbauer, OGH zur Anwaltshaftung bei Unterlassung eines (möglichen) Vorbringens (987). Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRURPrax) Nr. 23: Nowotny, Anwaltliche Prüfungs- und Aufklärungspflichten vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung (728). Goldtammer’s Archiv für Strafrecht Nr. 11: Müller, Bekenntnisse von Strafverteidigern in Memoiren: Eine Skizze (631). Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 12: Sander, Kanzleicontrolling. Der Stundenverrechnungssatz als wichtige Kennzahl des Kanzleicontrollings (212); Köchling, Digitalisierung. Die Verfahrensdokumentation als Profitcenter (216); Günther, Berufsrecht. Die große Berufsrechtsreform (222). Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) Nr. 21: Kilian, Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Rechtsdienstleistungsangebote und die Anwaltschaft (1297); Nr. 24: Herberger, e-Curia: Ein Modell für den elektronischen Rechtsverkehr? (1508). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 44: Halfpap/ Sehrbrock, Die Tücken des Verjährungsverzichts in der anwaltlichen Praxis (3239); Nr. 47: Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung (3432); Nr. 45: Schneider, Die Vergütungsvereinbarung des beigeordneten Anwalts (3286); Nr. 49: Offermann-Burckart, Die kleine BRAO-Reform (3560); Nr. 50: Jungk, Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht (3630); Reckin, Die fiktive Terminsgebühr (3642). NJW-Spezial Nr. 22: Dahns, Aufklärungspflichten bei der Rechtsverfolgung (702); Nr. 24: Dahns, Voraussetzungen für die einfache Signatur (766). Strafverteidiger Forum (StraFo) Nr. 11: Traut/Cunningham, Akteneinsichtsrecht des Verteidigers mit Kanzleisitz im Ausland – Theorie und Praxis 2.0 (447); Nr. 12: Lesch, Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verteidigung durch das Steuergeheimnis (496). Vergaberecht Nr. 6: Goldbrunner, Vergaberechtliche Beratung durch nicht anwaltliche Beschaffungsdienstleister – Grenzen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (651). Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Nr. 21: von Lewinski, Erwerb und Nachweis von Kenntnissen im Berufsrecht (§ 43f BRAO), (Fach 23, S. 1225-1232) (1107). Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR) Nr. 12: Schneider, Die neuen Regelungen zum Erfolgshonorar – viel Lärm um nichts (1019). Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte (RENOpraxis) Nr. 11: Then/Wagner, Vor- und Nachteile des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (262). DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER März – April 2022 Das Deutsche Anwaltsinstitut e.V. bietet die Mehrzahl der unten aufgeführten Fortbildungen als Hybrid-Veranstaltung an, bei denen Sie die Wahl haben: Sie können die entsprechende Fortbildung am jeweiligen Standort als Präsenzveranstaltung oder im Live-Stream als Online-Vortrag LIVE verfolgen. Ausgewählte Angebote finden zudem als reine Präsenzveranstaltung statt. Natürlich erfolgt die Durchführung unter Einhaltung der gültigen lokalen Schutzmaßnahmen. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 AKTUELLE HINWEISE VIII (Fortsetzung S. X)

BRAK MIT TEILUNGEN FEBRUAR 2022 · AUSGABE 1/2022 53. JAHRGANG AKZENTE VIERHUNDERTZWEIUNDACHTZIG Dr. Ulrich Wessels Bei dieser Zahl handelt es sich nicht etwa um die aktuelle Corona-Inzidenz (auch wenn es angesichts der immer neuen Rekordwerte schön wäre, sie einmal wieder so niedrig zu wissen). Was hat es also dann mit der vierhundertzweiundachtzig auf sich? Die Zahl nenne ich hier symbolisch – für das Engagement von sehr viel mehr Kolleginnen und Kollegen in der anwaltlichen Selbstverwaltung. Vierhundertzweiundachtzig Anwältinnen und Anwälte wirken als Mitglieder des Vorstands in einer der 28 Rechtsanwaltskammern. Hinzu kommen noch all diejenigen, die sich in den verschiedenen Ausschüssen der Kammern und der Bundesrechtsanwaltskammer, bei der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren oder als gewählte Mitglieder der Satzungsversammlung einbringen. Rund 4.000 Kolleginnen und Kollegen engagieren sich einer Hochrechnung zufolge für ihre Selbstverwaltung. Sie alle übernehmen damit freiwillig Verantwortung dafür, dass die Selbstverwaltung unseres Berufsstandes funktioniert – und deshalb gebührt ihnen großer Dank und Respekt. „Eine starke Demokratie lebt von den Menschen, die sie tragen“, so formuliert es die aktuelle Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag. Bürgerschaftliches Engagement ist bedeutsam für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, und das ist für die meisten von uns ganz unmittelbar greifbar: Ohne ehrenamtlich Engagierte wäre kulturelles, sportliches, soziales und religiöses Leben in Deutschland nicht in der großen Vielfalt möglich, die uns so selbstverständlich erscheint. Studien zufolge sind zwischen 17 und 23 Millionen Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich tätig. Die Zahlen unterscheiden sich je nach Ehrenamts-Definition und Quelle etwas, Fakt ist aber, dass sich rund ein Viertel aller in Deutschland Lebenden ehrenamtlich engagiert. Eine beachtliche Zahl – und ein unverzichtbares Element unserer Gesellschaft. Das hat auch die Regierungskoalition erkannt und sich auf die Fahnen (und in den Koalitionsvertrag) geschrieben, das Ehrenamt stärken und fördern zu wollen. Und dies explizit auch für die Freien Berufe und das Kammerwesen. Das liest sich erfreulich, indes enthält der Koalitionsvertrag dazu wenig Konkretes. Die anwaltliche Selbstverwaltung lässt sich freilich nicht erschöpfend damit beschreiben, dass Anwälte und (in den letzten Jahren zunehmend mehr) Anwältinnen sich aus Freude an bürgerschaftlichem Engagement für ihren Berufsstand einsetzen. Freude macht dieser Einsatz in der Tat, das kann ich Ihnen aus langjähriger Erfahrung versichern. Doch das Ehrenamt hat hier eine ganz besondere Bedeutung. Der Gesetzgeber setzt in der BRAO voraus, dass die Anwaltschaft als Berufsgruppe sich selbst verwaltet, also anstelle des Staates bestimmte exekutive Aufgaben übernimmt; das Zulassungswesen und die Vergabe von Fachanwaltstiteln etwa, oder den komplexen Bereich der Geldwäscheaufsicht. Anwaltlicher Sachverstand fließt so in die Erfüllung dieser Aufgaben ein, und das ist für den Staat und die Anwaltschaft gleichermaßen nützlich. Zugleich ist die anwaltliche Selbstverwaltung Ausdruck der Staatsferne, die zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit erforderlich ist. Gerade das Beispiel Geldwäscheaufsicht zeigt: Die Kenntnis der anwaltlichen Praxis aus eigener Erfahrung ist enorm hilfreich, um die zu beurteilenden Sachverhalte richtig erfassen und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl und einem Blick auf die besonderen berufsrechtlichen Bindungen bewerten zu können, denen wir Anwältinnen und Anwälte unterliegen. Und sie ist auch notwendig, um Anwältinnen und Anwälte bei der praktischen Umsetzung der Verpflichtungen aus dem GwG sachgerecht beraten zu können. Aus eben diesen Gründen wird die Anwaltschaft auch gerne Verantwortung für sektorale Aufsichtsaufgaben im Rahmen der neuen Strukturen übernehmen, die infolge des EU-Geldwäschepakets geschaffen werden sollen. Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 1

AUFSÄTZE DER ELEKTRONISCHE RECHTSVERKEHR ZUM JAHRESWECHSEL – RÜCKBLICK UND AUSBLICK RECHTSANWALT CHRISTOPH SANDKÜHLER* * Der Autor ist Rechtsanwalt in Hamm und Vorsitzender des Ausschusses beA-Anwenderbeirat der BRAK. Am 1.1.2022 ist mit der gesetzlichen Verpflichtung für sog. professionelle Einreicher, in gerichtlichen Verfahren alle Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente einzureichen, ein weiterer wichtiger Meilenstein in Richtung eines flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehrs erreicht worden. Dies bietet Anlass, auf die Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2021 zum elektronischen Rechtsverkehr und zur Digitalisierung der Abläufe in Justiz und Anwaltschaft zurückzuschauen, die neue Gesetzeslage seit dem 1.1.2022 näher zu beleuchten und einen Ausblick auf anstehende Digitalisierungsvorhaben zu wagen. I. EINFÜHRUNG Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.20131 1 BGBl. 2013 I, 3786. hat der Gesetzgeber die Grundlage für die ausschließlich elektronische Kommunikation zwischen der Anwaltschaft und der Justiz gelegt. Die gesetzlichen Regelungen wurden vom Gesetzgeber mit Unterstützung der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz und unter Beteiligung der Anwaltschaft über viele Jahre hinweg ausgefeilt, um den Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung gut begegnen zu können und sichere Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die wesentliche Aufgabe für die Anwaltschaft seit der Verkündung des Gesetzes waren die organisatorische Vorbereitung, die technische Umsetzung und der Aufbau des Betriebs der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) sowohl zentral bei der BRAK als auch dezentral in den Kanzleien. Parallel dazu musste die Justiz ihre EGVP-Infrastruktur auf die Kommunikation mit der Anwaltschaft und damit rund 165.000 neuen Kommunikationspartnern ausrichten. Die Inbetriebnahme des beA-Systems durch die BRAK erfolgte am 28.11.2016. Seit diesem Stichtag verfügen alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ein empfangsbereites beA. Die sog. passive Nutzungspflicht des beA trat am 1.1. 2018 durch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.5. 20172 2 BGBl. 2017 I, 1121. in Kraft. Seitdem sind die Inhaber eines beA gem. § 31a VI BRAO verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Weitere wesentliche Meilensteine sind das Inkrafttreten der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs am 1.1.2022 sowie die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte in der Justiz zum 1.1. 2026. Spätestens am 1.1.2026 wird der Prozess der Einführung der verpflichtenden und ausschließlichen elektronischen Kommunikation zwischen Anwaltschaft und Justiz (sowie anderen Beteiligten, die hier aber nicht betrachtet werden sollen) abgeschlossen sein. Denn mit der Einführung der elektronischen Akte in der Justiz ist auch diese zur elektronischen Kommunikation mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verpflichtet.3 3 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017, BGBl. 2017 I, 2208. Die einseitige Verpflichtung der Anwaltschaft wird dann beendet sein. II. RÜCKBLICK AUF 2021 Die Gesetzgebung rund um den elektronischen Rechtsverkehr stand im Jahr 2021 im Zeichen der Vorbereitung auf die aktive Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Verfahrensrechtliche Vorschriften wurden angepasst, Formatvorgaben für die Einreichung elektronischer Dokumente und berufsrechtliche Vorschriften geändert oder neu beschlossen, um den anwaltlichen Nutzerinnen und Nutzern die Kommunikation per beA zu erleichtern und an die Kanzleigegebenheiten anzupassen. Im Folgenden sollen die Gesetzesänderungen des Jahres 2021 betrachtet werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs stehen. 1. DIE „GROSSE BRAO-REFORM“ Die sog. „große BRAO-Reform“ sieht auch Änderungen beim beA vor. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 wurde ein neuer § 31b BRAO eingeführt.4 4 BGBl. 2021 I, 2363. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 AUFSÄTZE 2

Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2022 wird die BRAK für alle im Gesamtverzeichnis eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften ein beA empfangsbereit einrichten. Dies bedeutet, dass alle nach § 59f BRAO n.F. zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften automatisch und verpflichtend ein beA erhalten werden. Keiner Zulassung bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt, und denen als Gesellschafter und Geschäfts- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c I 1 Nr. 1 BRAO n.F. genannten Berufs angehören, also insb. die klassischen Sozietäten in der Form der GbR oder Partnerschaftsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung. Die nicht zulassungspflichtigen Personengesellschaften können aber die Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer beantragen. Dann erhalten sie auch mit ihrer Zulassung ein beA. Der Gesetzgeber ist mit dieser Erweiterung des Kreises der beA-Inhaber einer Forderung der Anwaltschaft, aber auch der Justiz nachgekommen. Die Justiz stellt sich eine Erleichterung der Adressierung für Zustellungen vor. Die Anwaltschaft hofft auf eine vereinfachte Postbearbeitung, wenn die elektronischen Zustellungen für alle in der Berufsausübungsgesellschaft geführten Mandate unabhängig vom Sachbearbeiter in nur einem Postfach eingehen, Zustellungen also an die Gesellschaft selbst bewirkt werden. Dies ist in der Tat eine „große Reform“, denn sie bedeutet die Abkehr vom Gedanken des persönlichen Postfachs und der Zustellung an die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt hin zur Zustellung an die Berufsausübungsgesellschaft, die selbst Inhaberin eines beA sein wird. Diese Neuregelung implizierte Folgefragen, die der Gesetzgeber zu lösen hatte. So werden künftig auch aus einem beA einer Berufsausübungsgesellschaft Nachrichten über einen sicheren Übermittlungsweg versandt werden können. Diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die dazu berechtigt sein sollen, werden benannt und mit den erforderlichen Rechten ausgestattet werden. Der Gesetzgeber hat diese Personen bewusst nicht auf den Kreis der (geschäftsführenden) Gesellschafter beschränkt, sondern in § 32b II BRAO n.F. ausdrücklich vorgesehen, dass die insoweit berechtigten Personen zwar Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sein müssen, indes nicht Organ der Berufsausübungsgesellschaft sein müssen. Dies dürfte den Versand von Nachrichten im Kanzleialltag sehr erleichtern. Erforderlich sind dann aber klare Zuständigkeiten innerhalb der Berufsausübungsgesellschaften, die in der Vergabe von Rechten im beA ihren Niederschlag finden müssen. Die persönlichen beAs der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig sind, werden neben den Gesellschaftspostfächern weiter bestehen bleiben. Das Gesellschaftspostfach entbindet also nicht von der Pflicht, die eigenen Posteingänge zu überwachen und Zustellungen entgegenzunehmen. Diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben, werden möglicherweise die Überlegung anstellen, ob sie die Zulassung der Sozietät als Berufsausübungsgesellschaft beantragen sollen, um ein „Sozietäts-beA“ zu erhalten. Diese Frage sollte sorgfältig abgewogen werden. Denn dem möglichen Vorteil eines gemeinsamen beA stehen zusätzliche Kosten für die Zulassung und Versicherung der Gesellschaft und nicht unerhebliche organisatorische Anforderungen gegenüber. Möglicherweise kann das Ziel einer zentralen Postbearbeitung auch durch das im beA-System bereits jetzt vorhandene Rechte- und Rollenmanagement erreicht werden. 2. GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES NOTARIELLEN BERUFSRECHTS Am 1.8.2021 trat das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.20215 5 BGBl. 2021 I, 2154. in Kraft. Damit gingen einige wesentliche Änderungen im Recht der Vertretung und der Befreiung von der Kanzleipflicht einher. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen nach wie vor für ihre Vertretung sorgen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben oder sich länger als zwei Wochen (statt wie bisher eine Woche) von der Kanzlei entfernen wollen. Sie sollen einen anwaltlichen Vertreter selbst bestellen. Die Pflicht, die Bestellung der Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, entfällt. Die Rechtsanwaltskammer muss auch keine Eintragung der selbst bestellten Vertreter mehr im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV)6 6 https://www.bea-brak.de/bravsearch/index.brak. vornehmen. Das hat zur Konsequenz, dass selbst bestellte Vertreter nicht mehr automatisch Einsicht in die Nachrichtenübersicht im beA des Vertretenen erhalten. Stattdessen sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufsrechtlich nach § 54 II BRAO verpflichtet, ihren Vertretern einen Zugang zu ihrem beA einzuräumen. Dabei ist zu beachten, dass die Vertretung zumindest befugt sein muss, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und ggf. elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Entsprechende Regelungen gelten für Zustellungsbevollmächtigte. Das Gesetz sieht vor, dass auch die Vertretung und Zustellungsbevollmächtigte künftig aus dem Postfach des Vertretenen über einen sicheren Übermittlungsweg, also ohne qualifizierte elektronische Signatur, Nachrichten und elektronische Empfangsbekenntnisse versenden können sollen. Da der Gesetzgeber der BRAK indes keine Übergangsfrist zur technischen Umsetzung dieser Neuregelung eingeräumt hat, steht diese Möglichkeit derzeit noch nicht zur Verfügung. Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigte müssen daher schriftformbedürftige elektronische Dokumente bis auf weiteres qualifiziert elektronisch signieren. SANDKÜHLER, DER ELEKTRONISCHE RECHTSVERKEHR ZUM JAHRESWECHSEL – RÜCKBLICK UND AUSBLICK AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 3

Auch mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber auf Anforderungen aus der Praxis reagiert, indem er es Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigten erleichtert, auf die Posteingänge der Postfachinhaber zuzugreifen. Umgekehrt erlegt er den Postfachinhabern aber zusätzliche Berufspflichten in Form der Vergabe von Rechten auf, die im Falle der Befreiung von der Kanzleipflicht bzw. der vorübergehenden Abwesenheit von der Kanzlei zu beachten sind. Sollte die Rechtevergabe unterbleiben, beispielsweise bei unvorhergesehener Abwesenheit von der Kanzlei, besteht aber weiterhin die Möglichkeit, dass die Rechtsanwaltskammer der amtlich bestellten Vertretung oder Zustellungsbevollmächtigten den Zugriff auf die Nachrichtenübersicht einräumt. 3. GESETZ ZUM AUSBAU DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS MIT DEN GERICHTEN Der Bundestag beschloss am 24.6.2021 den Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften.7 7 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 5.10.2021, BGBl. 2021 I, 4607. Für die Anwaltschaft bedeutend ist die Einführung der elektronischen Bürgerund Organisationenpostfächer (eBO), die auch die sichere Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihren Mandantinnen und Mandanten ermöglicht. Wichtig sind außerdem die Änderung der Zustellvorschiften in der ZPO und die Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). In der Vergangenheit hatten detaillierte Anforderungen in der Bekanntmachung zu § 5 der ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung vom 20.12.2018 (ERVB 2019) für Irritationen in der Anwaltschaft gesorgt. Wesentliches Merkmal der Änderungen der ERVV und darauf folgend der ERVB 20228 8 BAnz AT 26.11.2021 B2. ist die Differenzierung zwischen verpflichtenden Anforderungen und Soll-Vorschriften. Elektronische Dokumente müssen weiterhin für die Bearbeitung durch das adressierte Gericht geeignet sein. Dazu müssen sie im Dateiformat PDF eingereicht werden (§ 2 I 1 ERVV). Falls bildliche Darstellungen im PDF-Format nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im TIFF-Format übermittelt werden (§ 2 I 2 ERVV). Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 I Nr. 1 ERVV bekanntgemachten Versionen entsprechen. Diese sind nach Ziff. 1 lit. a und lit. b ERVB 2022 die Formate PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA sowie TIFF Version 6. Verbindlich sind auch weiterhin die Vorgaben für qualifizierte elektronische Signaturen nach Ziff. 5 ERVB 2022. Weitere zwingende Formatvorgaben enthalten die ERVV sowie die ERVB 2022 nicht mehr. Nach § 2 II ERVV soll das elektronische Dokument aber den nach § 5 I Nr. 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen. Diese in der ERVB 2022 bekanntgemachten technischen Standard sollten bei der Einreichung elektronischer Dokumente beachtet werden, damit eine Bearbeitung durch die Justiz ohne Verzögerungen möglich ist. Ziff. 1 lit. a ERVB 2022 enthält Formatvorgaben, bei deren Einhaltung der Einreicher davon ausgehen kann, dass die elektronischen Dokumente durch die Justiz verarbeitbar sind. Ziff. 6 ERVB 2022 zählt die technischen Eigenschaften auf, die elektronische Dokumente enthalten sollen.9 9 von Seltmann, BRAK-Magazin 1/2022, 10. § 2 III ERVV sieht vor, dass bestimmte in den Nummern 1–5 genannte Strukturdaten übermittelt werden sollen. Die Konkretisierung erfolgt in Ziff. 2 ERVB 2022. Zu beachten ist ferner die Einhaltung der Mengengerüste nach Ziff. 3 lit. a und b ERVB 2022. Danach werden Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 100 Dateien und auf höchstens 60 Megabyte begrenzt. Diese Begrenzung gilt vorerst bis zum 31.3.2022. Ab dem 1.4.2022 werden Anzahl und Volumen angehoben; die Anhebung wird so früh wie möglich bekannt gemacht. Können diese Mengenbeschränkungen nicht eingehalten werden, ist gemäß § 3 ERVV eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften möglich. Der Schriftsatz und die Anlagen sollen möglichst als elektronische Dokumente auf einem physischen Datenträger beigefügt werden. Zulässige Datenträger sind nach Ziff. 4 ERVB 2022 DVD und CD. Auch mit diesen Änderungen haben Gesetz- und Verordnungsgeber auf die Hinweise aus der Praxis reagiert und die Anforderungen an die Einreichung elektronischer Dokumente deutlich klarer gefasst und vereinfacht und dadurch die Verfahrensrisiken der Anwaltschaft deutlich verringert. III. 1.1.2022 – ÜBERGANG IN EINE NEUE PHASE DES ERV 1. DER VERPFLICHTENDE ELEKTRONISCHE RECHTSVERKEHR Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 hatte der Gesetzgeber Änderungen in den Prozessordnungen ab dem 1.1.2022 vorgenommen. Diese sind nun bundesweit in Kraft getreten (§ 130d ZPO, § 55d VwGO, § 52d FGO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG). Seit dem 1.1.2022 besteht nach diesen Vorschriften die Verpflichtung für professionelle Einreicher, Schriftsätze elektronisch an die Gerichte zu übermitteln. Professionelle Einreicher sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu den professionellen Einreichern gehören auch Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte, wenn sie in dieser Eigenschaft gegenSANDKÜHLER, DER ELEKTRONISCHE RECHTSVERKEHR ZUM JAHRESWECHSEL – RÜCKBLICK UND AUSBLICK BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 AUFSÄTZE 4

über den Gerichten tätig werden. Die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ergibt sich für diese Berufsgruppe aus § 46c BRAO i.V.m den verfahrensrechtlichen Regelungen, da diese keine besonderen Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte enthalten. Eine Ausnahme von der ausnahmslosen Verpflichtung, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, gilt gem. § 32d StPO für die Kommunikation mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Nur die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen als elektronisches Dokument übermittelt werden. 2. ERSATZEINREICHUNG BEI VORÜBERGEHENDER TECHNISCHER UNMÖGLICHKEIT Dem Gesetzgeber war bei Einführung der aktiven beANutzungspflicht bewusst, dass Fallgestaltungen auftreten können, in denen die elektronische Einreichung von Schriftsätzen aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Die Ursachen können z.B. in Störungen der Internetverbindung, des IT-Systems der Kanzlei oder auch in einem Ausfall des beA-Systems liegen. Daher ist in den Verfahrensordnungen normiert, dass in einem solchen Fall eine Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften möglich bleibt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll es keine Rolle spielen, ob der Grund für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Einreichenden oder der des Gerichts zu suchen ist. Ein vorübergehender Ausfall technischer Vorrichtungen soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen.10 10 BT-Drs. 17/12634, 27. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung besteht nur in Fällen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung. Die professionellen Einreicher sind hierdurch nicht von der Verpflichtung entbunden, die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.11 11 BT-Drs. 17/12634, 28. Zudem müssen es technische Gründe sein, aus denen die elektronische Einreichung unmöglich ist. Hiervon abzugrenzen sind Bedienfehler. Diese werden nicht als technische Störungen angesehen.12 12 BGH, Beschl. v. 17.5.2004 – II ZB 22/03, BRAK-Mitt. 2004, 221 Ls., zur Einreichung per Telefax. Für den Fall einer fehlgeschlagenen Adress-Suche in einer beAKanzleisoftware hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass ein konkreter Vortrag erforderlich sei, warum kein Bedienfehler vorliege. Objektive Angaben zu den Eingaben in das Programm und Glaubhaftmachungen zu den Anzeigen und Reaktionen auf der Bildschirmoberfläche seien erforderlich, um die Reaktion der Software zu belegen. Dazu läge die Erstellung von Screenshots oder anderen Dokumentationen nahe, um die Fehlerhaftigkeit der Software zu dokumentieren. Auch eine Auswertung der Metadaten des Programms sei ein mögliches Mittel zur Glaubhaftmachung, dass es sich tatsächlich um eine technische Störung und nicht um einen Bedienfehler handele.13 13 LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.4.2021 – 1 Sa 358/20, BRAK-Mitt. 2021, 298 Ls. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung sollte möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, in denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachzuholen.14 14 BT-Drs. 17/12634, 28. Rechtsfolge einer glaubhaft gemachten, vorübergehenden technischen Unmöglichkeit ist, dass ausnahmsweise eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist. Allgemeine Vorschriften sind die Übermittlung per Post, das Einlegen in den Briefkasten, auch in den Nachtbriefkasten des Gerichts oder die Übermittlung per Telefax. Die Ersatzeinreichung ist nur für die Dauer der Störung zulässig. Ist diese behoben, muss die Einreichung auf elektronischem Wege erfolgen. Auf Anforderung des Gerichts ist der Einreichende verpflichtet, die Einreichung in elektronischer Form nachzuholen. Die Möglichkeit zur Ersatzeinreichung ist von dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzugrenzen. Die Ersatzeinreichung gelangt nicht zur Anwendung, wenn eine Frist bereits verstrichen ist. Sie dient vielmehr zur Fristwahrung. Nach Verstreichen einer Frist kommt nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in Betracht. Die Ersatzeinreichung ist besonders bei materiell-rechtlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen interessant, da in diesen Fällen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Bei Feststehen einer vorübergehenden technischen Störung und drohendem Fristablauf sollte also schnell gehandelt und eine Ersatzeinreichung durch Übermittlung per Telefax oder Einlegen in den Nachtbriefkasten des Gerichts vorgenommen werden. IV. AUSBLICK AUF 2022 Was ist für 2022 zu erwarten? Die Rechtsprechung wird sich voraussichtlich intensiv mit den neuen verfahrensrechtlichen Vorschriften befassen, Anforderungen an anwaltliche Sorgfaltspflichten im elektronischen Rechtsverkehr festlegen und konkrete Vorgaben für Wiedereinsetzungsgesuche entwickeln. An der ein oder anderen Stelle wird der Gesetzgeber Klarstellungen vornehmen (müssen). Elektronischer Rechtsverkehr ist aber sehr viel mehr als nur die Nutzung und rechtliche Verankerung einer elekAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 5

tronischen Kommunikationsplattform. Der Austausch elektronischer Nachrichten mit den Gerichten fußt derzeit noch überwiegend auf den Vorstellungen aus der Papierwelt. Diese in der elektronischen Welt abzubilden, erfordert viele umständlich wirkende Einzelschritte. Umso wichtiger ist es, dass die Digitalisierung weiter ausgebaut wird. Erste Überlegungen zur Stärkung und Erhöhung der Akzeptanz des Elektronischen Rechtsverkehrs hat eine Arbeitsgruppe der OLG-Präsidentinnen und -Präsidenten in ihrem Papier zur Modernisierung des Zivilprozesses15 15 https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/oberlandesg erichte/nuernberg/diskussionspapier_ag_modernisierung.pdf. vorgestellt. Sie bieten die Chance für die Anwaltschaft, eigene Strategien im Sinne höherer Effizienz durch Einsatz technischer Möglichkeiten, Sicherheit, Nutzerfreundlichkeit und eines elektronischen Rechtsverkehrs „auf Augenhöhe“ zu entwickeln. Um dies zu erreichen, ist die konsequente Umsetzung und Weiterentwicklung des elektronischen Rechtverkehrs erforderlich – und zwar rechtlich ebenso wie technisch. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Stellungnahme zum Digitalen Rechtssystem16 16 BRAK-Stn.-Nr. 60/2021. gefordert, dass die Anwaltschaft an dem von der Bundesregierung beabsichtigten Digitalisierungscheck der Gesetze beteiligt wird. Zur Durchführung dieses Digitalisierungschecks, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr und seine Weiterentwicklung, sollte deshalb eine Expertenkommission aus Vertretern von Bund, Ländern, Justiz und Anwaltschaft eingerichtet werden, die aus der Praxis heraus konkrete Änderungsvorschläge erarbeitet und weitere Anpassungen im Verfahrensrecht und im materiellen Recht diskutiert. Zustellungsfragen müssen geklärt, Besonderheiten für Eilverfahren festgelegt, Fragen zur Vorlage von Originalen, Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften gelöst und die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung weitergeführt werden. Genauso wichtig ist aber auch die Verbesserung der technischen Ausstattung innerhalb der Justiz, damit elektronischer Rechtsverkehr auf Gegenseitigkeit funktioniert. Die von der Anwaltschaft übersandten Strukturdaten sollten dazu genutzt werden, dass elektronische Posteingänge direkt und automatisiert an die Geschäftsstellen und/oder die zuständigen Richterinnen und Richter durchgeleitet werden. So könnte der elektronische Rechtsverkehr zu einer erheblichen Beschleunigung der Abläufe beitragen. Auch sollte bereits jetzt über technische Weiterentwicklungen nachgedacht werden. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme bereits Vorschläge für die praxisgerechte Anpassung von Formalien, den Austausch zwischen Prozessbevollmächtigten und Gericht über an die EGVPInfrastruktur angebundene Kommunikationsplattformen oder die Entwicklung einer Ablageplattform zum Up- und Download elektronischer Dokumente unterbreitet. Solche Vorschläge sollten aufgegriffen, sorgfältig abgewogen und in Pilotprojekten oder durch die Entwicklung von Prototypen evaluiert werden. Die Herausforderungen anzunehmen und die Chancen der Digitalisierung zu nutzen, wird eine der wesentlichen Aufgaben nicht nur des Jahres 2022, sondern der kommenden Jahre sein. Der Gesetzgeber sollte mit Unterstützung der Anwaltschaft und der Justiz die Erfahrungen aus dem sich nun flächendeckend etablierenden elektronischen Rechtsverkehr nutzen, dort gegensteuern, wo es angezeigt ist, und Mut zur Weiterentwicklung auf dem Weg zu einer echten digitalen Justiz zeigen, ohne die Grundwerte des Rechtsstaats dabei aus den Augen zu verlieren. EINIGE BEMERKUNGEN ZUR NEUFASSUNG VON § 3 BORA AKADEMISCHER OBERRAT DR. CHRISTIAN DECKENBROCK* * Institut für Anwaltsrecht, Universität zu Köln. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wird nicht nur das anwaltliche Gesellschaftsrecht auf eine neue Basis gestellt.1 1 DazuDeckenbrock, DB 2021, 2200 ff.; Kilian, NJW 2021, 2385 ff.; Nitschke, BRAKMitt. 2021, 218 ff.; Ring, WM 2021, 2265 ff.; Stöber, DStR 2021, 2137 ff. sowie speziell zu Steuerberatern Ruppert, DStR 2021, 2090 ff. Vielmehr werden auch die anwaltlichen Tätigkeitsverbote ein umfassendes Update erfahren. Der Gesetzgeber hat die §§ 43a IV, 45 BRAO vollständig neu formuliert und zahlreiche in der Praxis bestehende Streitfragen adressiert.2 2 Zu den Neuregelungen bereits ausf. Deckenbrock, DB 2021, 2270 ff. sowie Diller, AnwBl. 2021, 470 ff. undOffermann-Burckart, AnwBl. 2022, 90 ff. Wie die Regelungen zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht werden auch die Neuregelungen des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen und der Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung zum 1.8.2022 in Kraft treten. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen war auch eine Anpassung des § 3 BORA geboten. Die 7. Satzungsversammlung der BRAK hat – in Ausübung ihrer Satzungskompetenz gem. § 59a II Nr. 1 e) BRAO n.F. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 AUFSÄTZE 6

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0