BRAK-Mitteilungen 1/2022

tung all ihrer Immobilienthemen“, „die gesamte Bandbreite an Maßnahmen rund um das Management von Retail Immobilien Assets“ und die „schnelle und unkomplizierte Krisenhilfe bei Mietverhandlungen“. Hier geht der angesprochene Verkehr, wenn wie vorliegend keine Einschränkung erfolgt, ebenfalls davon aus, dass eine umfängliche Betreuung des Kunden erfolgt, bei der gerade auch eine rechtliche Prüfung und Begleitung für den Kunden angeboten wird. Dies ergibt sich für den angesprochenen Verbraucher gerade auch deshalb, weil er die verschiedenen einzelnen werbenden Angaben des Unternehmens in ihrer Gesamtheit wahrnimmt und dabei den Eindruck gewinnen muss, dass das Unternehmen als vollumfänglicher Problemlöser einen „full service“ anbietet, der eine für Immobilientransaktionen und -bewirtschaftung besonders wichtige rechtliche Beratung und Prüfung beinhaltet. ZULASSUNG WIDERRUF WEGEN VERMÖGENSVERFALLS BRAO § 14 II Nr. 7 * 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Danach eintretende Entwicklungen bleiben bei der Beurteilung in einem Widerzulassungsverfahren vorbehalten. * 2. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung bereits im Eröffnungsbeschluss führt nicht dazu, dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wiederlegt sei. Im Unterschied zur Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. erfolgt der Beschluss gem. § 287a InsO nicht nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens, sondern bereits mit oder unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. * 3. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind in diesem frühen Stadium bei oder unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans, einer außergerichtlichen Tilgungsvereinbarung oder einer am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgten Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. * 4. Generell muss zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls der betroffene Anwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und – ggf. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplanes – dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides, nachhaltig geordnet sind. * 5. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn eine Rechtsanwaltskammer die strafrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit als weiteren Gesichtspunkt für die mindestens abstrakte Gefährdung der Interessen Rechtsuchender berücksichtigt hat. Niedersächsischer AGH, Urt. v. 6.9.2021 – AGH 2/21 (II 2/23.3) Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Vermögensverfall scheidet mangels einer Gefährdung von Interessen der Rechtsuchenden dann aus, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits tilgungsreif war, weil die ihr zugrunde liegende Forderung schon vollständig getilgt war (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2020, 102). SYNDIKUSANWÄLTE MERKMALE EINER ANWALTLICHEN TÄTIGKEIT BRAO §§ 46, 46a * 1. Als Syndikusrechtsanwalt kann nur derjenige zugelassen werden, dessen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung den gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht. * 2. Die anwaltliche Tätigkeit für den nichtanwaltlichen Arbeitgeber muss die qualitativ und quantitativ prägende Leistung sein. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 47

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