BRAK-Mitteilungen 1/2022

öffentlicht (2021/2180(INI)).8 8 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/JURI-PA-703022_EN.pdf. Hintergrund ist der im Juli 2021 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Jahresbericht zur Rechtsstaatlichkeit 2021,9 9 Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, COM(2021) 700 final; dazu Weiske, BRAK-Magazin 5/2021, 4. der einen bedeutenden Teil des Instrumentariums zur Stärkung und Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit in der EU darstellt. In dem Stellungnahmeentwurf für den federführenden EP-Ausschuss Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des zuständigen Berichterstatters Franco Roberti (EVP/IT) für eine Entschließung des EP zum Jahresbericht zur Rechtsstaatlichkeit 2021 wird die Sichtweise des JURI auf den Bericht dargestellt. Inhaltlich wird die Veröffentlichung des Berichts begrüßt und die Bedeutung einer unabhängigen Justiz für die Rechtsstaatlichkeit in Europa dargestellt. Auch, dass die Anwaltschaft in dem Bericht vertreten ist und deren Bedeutung für den Rechtsstaat explizit erwähnt wird, hebt der Berichtsentwurf hervor – eine Forderung, welche die BRAK gemeinsam mit den Europäischen Rechtsanwaltskammern und dem CCBE gegenüber den europäischen politischen Akteuren mehrfach geäußert hat. Als Handlungsempfehlung wird die Kommission in dem Berichtsentwurf dazu aufgefordert, konsequent von ihrem Instrumentarium zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit Gebrauch zu machen. GESETZESVORSCHLÄGE ZU BRIEFKASTENFIRMEN UND GLOBALER MINDESTBESTEUERUNG Die Europäische Kommission hat am 22.12.2021 einen Gesetzesvorschlag zur Regulierung von Briefkastenfirmen10 10 Gesetzesvorschlag, COM(2021) 565 final; dazu Pressemitt. der Kommission v. 22.12.2021. und einen Gesetzesvorschlag über die Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen11 11 Gesetzesvorschlag, COM(2021) 823 final; dazu Pressemitt. der Kommission v. 22.12.2022. veröffentlicht. Mit dem ersten Vorschlag soll die Richtlinie 2011/ 16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein weiteres Mal überarbeitet werden. Enthalten ist insbesondere ein Indikatorensystem zur Feststellung, ob ein Unternehmen Substanz aufweist oder nur auf dem Papier existiert. Dieses beinhaltet drei sog. Gateways. Entspricht das Unternehmen den Voraussetzungen des ersten Gateways, so passiert es dieses und es muss auch das zweite geprüft werden, entsprechendes gilt für das zweite Gateway. Die Unternehmen, welche alle drei Gateways passieren, unterliegen zusätzlichen Meldepflichten, u.a. zu ihren Bankkonten sowie die steuerliche Ansässigkeit der Geschäftsführer und verlieren Steuervorteile. Informationen über Unternehmen, die dem Anwendungsbereich unterfallen, werden auch künftig zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Die BRAK erwägt, dazu Stellung zu nehmen. Mit dem zweiten Vorschlag soll gewährleistet werden, dass in der EU tätige große Konzerne mit einem globalen effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden. Die EU kommt damit ihrer Zusage nach, die internationale Vereinbarung von 137 Staaten und Gebieten zu einem globalen Mindeststeuersatz zügig umzusetzen. Der Vorschlag der Kommission beinhaltet neben einer Methode zur Berechnung des effektiven Steuersatzes pro Steuergebiet auch rechtsverbindliche Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass große Konzerne in jedem Land oder Gebiet, in dem sie tätig sind, mindestens 15 % Steuern zahlen. KONSULTATION ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG VON STRAFVERFAHREN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN Die Europäische Kommission führt bis Anfang März 2022 eine öffentliche Konsultation über gemeinsame Bedingungen für die Übertragung von Strafverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten12 12 Konsultation der Kommission (Dezember 2021). durch. Durch die geplanten gemeinsamen Vorschriften, welche in Form einer Verordnung oder einer Richtlinie eingeführt werden sollen, soll es effizientere Strafverfahren sowie eine verbesserte Rechtspflege in der EU geben. Die Fragen richten sich explizit auch an Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger und betreffen u.a. Rechte von Opfern und Beschuldigten. Vorgeschlagen werden zudem Regelungen zur Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Stärkung der Beschuldigten- und Opferrechte. In der Vergangenheit wurden der Kommission zufolge drei problematische Konstellationen identifiziert, die es zu überwinden gilt. Zum einen komme es aufgrund der zunehmenden grenzüberschreitenden Kriminalität vermehrt zu parallellaufenden Strafverfahren in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten. Zudem fänden Strafverfahren in einem Mitgliedstaat statt, der nicht am besten dafür geeignet ist. Schließlich gebe es Fälle, in denen dann gar kein Strafverfahren anhängig sei. Eine Frage richtet sich explizit an Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger und behandelt die Hauptprobleme für die Verfahrensübertragung aus deren Sicht. Daneben beziehen sich die Fragen zunächst auf die Erforderlichkeit und die möglichen Vorteile einheitlicher EU-Regelungen. Zudem wird ein möglicher künftiger Rechtsrahmen erörtert. Dabei wird insb. nach möglichen Anknüpfungspunkten für eine Übertragung gefragt und die Festlegung von Rangfolgen sowie einer subsidiären Zuständigkeit vorgeschlagen. Festgelegt werden sollen insbesondere auch Rechte von Beschuldigten und Opfern. Vorgeschlagen werden u.a. deren Konsultation sowie Regelungen zur Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in den beiden betroffenen Mitgliedstaaten. Die BRAK erwägt, sich an der Konsultation zu beteiligen. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 AUS DER ARBEIT DER BRAK 36

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