BRAK-Mitteilungen 1/2022

in Deutschland und China zu werfen. Zum Thema Grundlagen und aktuelle Herausforderungen des Datenschutzes in Europa sprach Professor Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Leiter der Forschungsstelle RobotRecht der Universität Würzburg. Im Anschluss sprach Sebastian Aurich über das Thema „Aufgaben der Datenschutzbeauftragten und Datenschutzfolgeabschätzung nach der Datenschutzgrundverordnung“. Nach den beiden Vorträgen zum deutschen bzw. europäischen Recht folgte eine Fragerunde, bei der die chinesischen Teilnehmer die Thematik weiter vertieften. SITZUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung findet am 29. und 30.4.2022 in Berlin statt. LESERBRIEF ZU MÖLLER, (EHREN-?)TITEL „JUSTIZRAT“, BRAK-MITT. 2021, 363 FF. PROF. DR. KAI VON LEWINSKI, PASSAU In seinem Beitrag hat Mirko Möller auf Anregung der Satzungsversammlung (Möller, BRAK-Mitt. 2021, 363, 366) auf Rechtsfragen des „Justizrats“ aufmerksam gemacht. Offensichtlich erregt diese staatliche Auszeichnung die Gemüter über Rheinland-Pfalz und das Saarland hinaus. Anwaltsrechtlich unmittelbar interessant sind damit zusammenhängende werbe- und wettbewerbsrechtliche Fragen (dazu in Kürze v. Lewinski, in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl. 2022, § 6 BORA, Rn. 68a f. [i.E.]). Wenn Regelungen zu diesem Fragenkreis in die BORA aufgenommen würden, dann wären zusätzlich bundesstaatliche Kompetenzfragen zwischen der (Bundes-)Rechtssetzungskompetenz der Satzungsversammlung und Landesrecht zu klären (s.a. Möller, BRAK-Mitt. 2021, 363, 364 f.). Und die innerbundesstaatlichen Kollisionsregeln des interlokalen Titelrechts wären sogar eine Doktorfrage. – Ein rundum rechtlich spannender Komplex also. Rechts- und berufspolitischer Galopp und Springfreude bei der Vergangenheitsbewältigung – Stichwort: NaziHintergrund (Möller, BRAK-Mitt. 2021, 363) – haben im konkreten Fall die Grenze zwischen rechtspolitischem und verfassungsrechtlichem Argument verschwimmen lassen. So rügt Möller mehrfach (BRAK-Mitt. 2021, 363, 365, 366) für Rheinland-Pfalz das „Fehlen einer gesetzlichen Grundlage“ für die Verleihung der Auszeichnung als Justizrat; belegt wird dies mit einer Auskunft der dortigen Staatskanzlei. Ein Blick in das Grundgesetz (oder auch nur ins Saarland) belehren hier eines besseren: Denn nach Art. 123 I GG gilt Reichsrecht – und um solches handelt es sich bei der hier maßgeblichen 3. VO v. 18.10.1938 (RGBl. I S. 1455), die bei Möller (BRAKMitt. 2021, 363 f.) noch zu ergänzen wäre – als Landesrecht fort, wenn es Materien betrifft, für die die Länder gesetzgebungszuständig sind (vgl. v. Lewinski, Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater, 5. Aufl. 2022, Kap. 13 Rn. 6 Fn. 21). Dies liegt denn auch der von Möller (BRAK-Mitt. 2021, 363, 364) referierten saarländischen Regelung ausdrücklich zugrunde. Warum es die Staatskanzlei in Mainz nicht besser weiß oder sagt, soll ihr Geheimnis bleiben. In der weiteren Debatte über den rheinland-pfälzischen „Justizrat“ vernebelt das Scheinargument der fehlenden Rechtsgrundlage jedenfalls nur und verstellt den Blick auf die eigentlichen Fragen: die Geschichte dieser Auszeichnung, den Sinn und Zweck staatlicher Ehrungen und das Verhältnis der Anwaltschaft hierzu. LESERBRIEF LESERBRIEF BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 39

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