BRAK-Mitteilungen 1/2022

anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. * 3. Die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 III EStG stellt zum ganz überwiegenden Teil keine anwaltliche, sondern eine eher buchhalterische Tätigkeit dar. Niedersächsischer AGH, Urt. v. 6.9.2021 – AGH 15/20 (II 12/35) Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Den Anforderungen an eine anwaltliche Prägung genügt die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers nicht, wenn der Schwerpunkt seiner Beschäftigung nicht in seinen anwaltlichen Aufgaben, sondern in der geschäftsführenden Leitung des ihm übertragenden Geschäftsbereichs durch Gestaltung und Umsetzung der strategischen und wirtschaftlichen Ziele des Unternehmens liegt (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2021, 115 m. Anm. Wolf) GELDWÄSCHE SICHERE KENNTNIS VON DER BEMAKELTEN HERKUNFT EINES HONORARS StGB § 261 II Die nach der Rechtsprechung des BVerfG für eine Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 261 II StGB erforderliche sichere Kenntnis von der bemakelten Herkunft des von ihm angenommenen Geldes ist auch für eine Strafbarkeit eines Rechtsanwalts in Zivilsachen erforderlich. AG Cloppenburg, Urt. v. 13.2.2021 – 3 Cs 132/20 AUS DEN GRÜNDEN: (ABGEKÜRZT GEM. § 267 V STPO) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (...) alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitet als Rechtsanwalt. Mit Strafbefehlsantrag vom (...) lag dem Angeklagten Geldwäsche begangen im Zeitraum (...) zur Last. Ihm wurde vorgeworfen: „Im Zeitraum 2015 bis 2017 vertraten Sie die (...) in verschiedenen zivilrechtlichen Verfahren vor dem LG Oldenburg. Hintergrund dieser Verfahren war ein von den Zeugen betriebenes Betrugsmodell bei dem sie (...) an verschiedene Käufer veräußerten, welches letztlich nicht funktionsfähig war. Die (...) wurde in den zivilrechtlichen Verfahren auf Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen verklagt. Für diese Taten wurden die (...) im Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Sie wussten spätestens seit dem im Verfahren ergangenen Beschluss des OLG (...) über die Zurückweisung der Berufung, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein gewerbsmäßiges Betrugsmodell handelt. In Kenntnis dieses Umstandes und obwohl Sie wussten, dass die (...) über keine weiteren nennenswerten Einkünfte verfügten, von denen Ihre Rechnungen gezahlt werden konnten, nahmen Sie die vom (...) überwiesenen Zahlungen an und verwendeten diese für sich. Die geleisteten Zahlungen erfolgten von einem Konto und gingen jeweils kurze Zeit später bei Ihnen ein. Von diesen Zahlungen finanzierten Sie zumindest teilweise Ihren Lebensunterhalt. Im Einzelnen gingen folgende Überweisungen auf Ihrem Konto ein: 1. am (...) 2016 i.H.v. (...) Euro 2. am (...) 2016 i.H.v. (...) Euro 3. am (...) 2016 i.H.v. (...) Euro und (...) Euro 4. am (...) 2016 i.H.v. (...) Euro 5. am (...) 2016 i.H.v. (...) Euro 6. am (...) 2016 i.H.v. (...) Euro 7. am (...) 2016 i.H.v. (...) Euro 8. am (...) 2017 i.H.v. (...) Euro und (...) Euro 9. am (...) 2017 i.H.v. (...) Euro 10. am (...) 2017 i.H.v. (...) Euro 11. am (...) 2017 i.H.v. (...) Euro und (...) Euro 12. am (...) 2017 i.H.v. (...) Euro. Das stand nach Durchführung der Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 30.3.2004 – 2 BVR 1520/01 und 2 BVR 1521/01) ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 261 II StGB, dass ein Strafverteidiger zum Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hat. Eine solche sichere Kenntnis von der bemakelten Herkunft des Geldes, die nach Auffassung des Gerichts auch für eine Strafbarkeit eines Rechtsanwalts in Zivilsachen erforderlich ist, ist bei dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussage des (...) nicht festzustellen. Dementsprechend war der Angeklagte, dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, aus tatsächlichen Gründen und mit der Kosten- und Auslagenfolge des § 467 I StPO freizusprechen. HINWEISE DER REDAKTION: Anders als etwa Steuerberater:innen sind Rechtsanwält:innen nicht per se nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete, sondern nur dann und insoweit sie Tätigkeiten aus einem sog. „Kataloggeschäft“ i.S.v. § 2 I Nr. 10 GWG erbringen. S. dazu die Erläuterungen und die Übersichtstabelle zu Kataloggeschäften bei Bluhm, BRAK-Magazin 6/2021, 14 ff. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 48

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