BRAK-Mitteilungen 1/2022

richt (§ 55a V 1 VwGO) im Transfervermerk gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 298 II ZPO in der Zeile „Informationen zum Übermittlungsweg“ der Eintrag „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach“ (OLG Oldenburg, Beschl. v. 9.12.2020 – 6 W 68/20, NJW 2021, 786 = juris Rn. 24 f.). Fehlt ein solcher Eintrag, ohne dass dies allein auf einen – hier weder vorgetragenen noch sonst erkennbaren – technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind. [8] Die Absenderangabe und die auch in solchen Fällen mit versandte „SAFE-ID“ oder „Nutzer-ID“ können den vHN nicht ersetzen. Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht die das Dokument versendende Person (dazu näher BAG, Beschl. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351 Rn. 26 m.w.N.). [9] c) Von einer wirksamen fristgerechten Übermittlung der Revisionsbegründung kann auch nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze ausgegangen werden, die zu Unterschriftsmängeln entwickelt wurden. Wegen der Manipulationsanfälligkeit elektronischer Übermittlung sind diese Grundsätze nicht auf die Übersendung von Dokumenten gem. § 55a III VwGO übertragbar (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2019 – 1 LA 72/19, juris LS 2 und Rn. 4). Im elektronischen Rechtsverkehr lassen sich Identität und Authentizität nach der § 55a III VwGO zugrundeliegenden Einschätzung des Gesetzgebers nur durch elektronische Legitimationsverfahren verlässlich gewährleisten. Im Fall der qualifizierten elektronischen Signatur werden sie zum Signieren selbst eingesetzt. In den Fällen der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach bestehen sie in der persönlichen Anmeldung des Inhabers zur eigenhändigen Versendung aus dem für ihn eingerichteten Postfach. Da dessen exklusive Nutzung durch ihn technisch nicht gesichert ist, lässt sich eine Absendung einfach signierter Dokumente mit seinem Wissen und Wollen nur durch eine solche Anmeldung hinreichend sicher belegen. [10] d) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Kl. weicht die dargestellte Auslegung des § 55a III 1 Alt. 2, IV Nr. 2 VwGO nicht vom Beschluss des 1. Senats des BVerwG v. 4.5.2020 – 1 B 16.20, 1 PKH 7.20, juris Rn. 5 ab. Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob ein bestimmender Schriftsatz nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gem. § 55a III 1 Alt. 2, IV Nr. 3 VwGO eingereicht wurde, wenn ihm neben dem vHN eine qualifizierte elektronische Signatur des Bearbeiters beigegeben war. Das hat das BVerwG verneint, weil § 55a III 1 VwGO zwei selbstständige Tatbestandsalternativen enthält. Außerdem weist der Beschluss darauf hin, dass nach § 6 I Nr. 4 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV – nur die Behörde als Inhaberin des Postfachs aus dem vHN zu erkennen sein muss und nicht – zusätzlich – der Sachbearbeiter, der das Dokument einfach signiert hat (BVerwG, Beschl. v. 4.5.2020 – 1 B 16.20, 1 PKH 7.20, juris Rn. 8). [11] e) Die dargestellten Anforderungen an eine sichere Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gem. § 55a III 1 Alt. 2 und IV Nr. 2 VwGO benachteiligen Rechtsanwälte nicht gleichheitswidrig gegenüber Inhabern und Nutzern eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs. Formgerechte Übermittlungen aus beiden Postfächern setzen nach § 55a III 1 VwGO bei Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur jeweils eine einfache Signatur und eine elektronische Übermittlung mit vHN voraus. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als der vHN bei der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur bei Versendung durch den persönlich angemeldeten Postfachinhaber erteilt wird, während bei der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach eine Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten (§ 8 ERVV) genügt. Der sachliche Grund dafür liegt darin, dass das Anwaltspostfach ausschließlich für ein bestimmtes Mitglied der Rechtsanwaltskammer, also eine einzige natürliche Person eingerichtet wird, während Inhaber des Behördenpostfachs eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Anwälte dürfen anderen Personen den Zugang zum Postfach eröffnen, diesen aber weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die Versendung einfach signierter Schriftsätze übertragen. Die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts kann dagegen nur durch ihre Vertreter handeln. Sie ist nach § 8 I-III ERVV befugt, dazu von ihr bestimmte natürliche Personen mit Zertifikaten und Passwörtern auszustatten, muss aber nach IV 2 der Norm sicherstellen, dass nur diese Personen Zugang zum Postfach haben. Bedienstete ohne Zertifikate und Passwörter sind danach vom Zugang zum Postfach ausgeschlossen. [12] Der Einwand, eine Telefaxübermittlung der Revisionsbegründung am 5.8.2021 hätte keine höhere Sicherheit geboten als die nicht-eigenhändige elektronische Übersendung, trifft nicht zu. Das Telefax hätte die Schriftform nur gewahrt, wenn das Original die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trug. Die Übersendung der Revisionsbegründung per Telefax am 6.8. 2021 konnte die bereits am Vortag abgelaufene Frist nicht mehr wahren. [13] 2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte des Kl. hat die Revisionsbegründungsfrist nicht gem. § 60 I VwGO unverschuldet versäumt. Sein Verschulden ist dem Kl. nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 II ZPO zuzurechnen. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 50

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