BRAK-Mitteilungen 5/2022

BRAK MIT TEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT OKTOBER 2022 53. JAHRGANG 5/2022 S. 239–296 AKZENTE U. Wessels Wer heizt meine Kanzlei? AUFSÄTZE Chr. Wolf Der Zauber der KI Chr. Knauer Digitalisierung des Strafprozesses im Kontext Rechtsstaat und Zugang zum Recht F. Remmertz Aktuelle Entwicklungen im RDG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG OLG Köln Schmerzensgeldanspruch wegen verspäteter Datenauskunft (Anm. U. K. Schneider/I. Demir) BGH Notwendige Verteidigung und unterbliebene Pflichtverteidigerbestellung (Anm. M. Buchholz) Änderungen der BORA zum 1.10.2022 in Kraft

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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U. Wessels Wer heizt meine Kanzlei? 239 AUFSÄTZE Chr. Wolf Der Zauber der KI – Die Diskussion um den Einsatz künstlich intelligenter und algorithmischer Systeme in der Justiz 240 Chr. Knauer Digitalisierung des Strafprozesses im Kontext Rechtsstaat und Zugang zum Recht 244 F. Remmertz Aktuelle Entwicklungen im RDG – Legal Tech Quo Vadis? 247 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 255 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 260 A. Gamisch/S. Pratscher/F. Boog Die BRAK in Brüssel 263 R. Khalil Hassanain/S. Schaworonkowa Die BRAK International 264 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beschlüsse der 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 29.4. und 30.4.2022 266 Sitzung der Satzungsversammlung 266 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BGH 3.5.2022 1 StR 10/22 Untreue durch fehlende Weiterleitung von Fremdgeldern 267 SchleswigHolsteinischer AGH 21.3.2022 1 AGH 3/21 Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot bei Vorbefassung als Notar 269 FACHANWALTSCHAFTEN AGH NordrheinWestfalen 29.4.2022 1 AGH 43/21 Persönliche Bearbeitung trotz vorgefertigter Formulare und Vordrucke 273 INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 III

RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BGH 13.6.2022 VIa ZR 418/21 Sammelklageninkasso im VW-Dieselskandal (LS) 277 ABWICKLUNG UND VERTRETUNG BGH 3.6.2022 AnwZ (Brfg) 40/21 Feststellungsinteresse bei abgelehnter Abberufung des Abwicklers (LS) 277 Bayerischer AGH 12.7.2022 BayAGH III 4-13/ 2021 n.rkr. Angemessenheit einer Abwicklervergütung (LS) 277 PROZESSUALES BGH 29.7.2022 AnwZ (Brfg) 28/20 Zeitpunkt der Zustellung bei fehlendem Zustelldatum auf dem Umschlag (LS) 278 BGH 12.1.2022 AnwSt (B) 4/21 Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach anwaltsgerichtlicher Sanktion 278 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR AG Ludwigshafen 26.4.2022 3 c IK 115/22 Statusbezogene Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs 280 DATENSCHUTZ OLG Köln 14.7.2022 15 U 137/21 Schmerzensgeldanspruch wegen verspäteter Datenauskunft (m. Anm. U. K. Schneider/I. Demir) 280 NOTARRECHT BGH 11.7.2022 NotZ(Brfg) 3/22 Voraussetzungen für Neubewertung einer notariellen Fachprüfung (LS) 284 BGH 11.7.2022 NotSt(Brfg) 4/21 Unzulässige Auswärtsbeurkundungen (LS) 284 BGH 11.7.2022 NotZ(Brfg) 6/21 Unzulässige Bezeichnung als „Notar & Mediator“ 284 SONSTIGES BGH 5.4.2022 3 StR 16/22 Notwendige Verteidigung und unterbliebene Pflichtverteidigerbestellung (m. Anm. M. Buchholz) 288 LSG NordrheinWestfalen 26.1.2022 L 3 R 560/19 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für wissenschaftliche Mitarbeiter 293 BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https://www.brak.de/publikationen/brak-mitteilungen/brak-magazin/, Online-Ausgaben und Archiv: http://www.brak-mitteilungen.de. REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns, Frauke Karlstedt (sachbearbeitend). VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUGSPREISE Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern werden die BRAK-Mitteilungen im Rahmen des Mitgliedsbeitrages ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 109 € (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 21,80 € (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. ANZEIGENVERKAUF sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0, Fax (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist Preisliste vom 1.1.2022 URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz

BRAO-REFORM 2022 Neue Versicherungspflicht für anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften 6HLW GHP VLQG DQZDOWOLFKH XQG VWHXHUEHUDWHQGH %HUXIVDXVEXQJVJHVHOOVFKDIWHQ YHUSÀ LFKWHW HLQH HLJHQH %HUXIVKDIWSÀ LFKWYHUVLFKHUXQJ QDFK]XZHLVHQ +|FKVWH =HLW IU 6LH DNWLY ]X SUIHQ RE GHU 9HUVLFKH UXQJVVFKXW] ,KUHU %HUXIVDXVEXQJVJHVHOOVFKDIW GHQ DNWXHOOHQ JHVHW]OLFKHQ 9RUJDEHQ HQWVSULFKW Was bedeutet das? 'LH %HUXIVDXVEXQJVJHVHOOVFKDIW LVW GDPLW VHOEVW $GUHVVDW GHU 9HUVLFKHUXQJVSÀ LFKW 'LH 9HUVLFKHUXQJVSÀ LFKW JLOW QLFKW QXU IU QHX JHJUQGHWH VRQGHUQ HEHQIDOOV IU EHUHLWV EHVWH KHQGH DQZDOWOLFKH XQG VWHXHUEHUDWHQGH %HUXIVDXVEXQJV JHVHOOVFKDIWHQ XQG HUIDVVW DXFK 6FKHLQJHVHOOVFKDIWHQ 'LH NRQNUHWH $XVJHVWDOWXQJ GHU 9HUVLFKHUXQJVSÀ LFKW KlQJW GDYRQ DE RE GLH +DIWXQJ GHU %HUXIVDXVEXQJVJHVHOOVFKDIW UHFKWVIRUPEHGLQJW EHVFKUlQNW LVW RGHU HLQH %HVFKUlQNXQJ GHU +DIWXQJ GHU QDWUOLFKHQ 3HUVRQHQ YRUOLHJW Versicherungssummen )ROJHQGH 9HUVLFKHUXQJVVXPPHQ ZHUGHQ EHQ|WLJW ‡ DQZDOWOLFKH XQG VWHXHUEHUDWHQGH %HUXIVDXV EXQJVJHVHOOVFKDIW RKQH %HVFKUlQNXQJ GHU +DIWXQJ ] % *E5 3DUW* 6FKHLQJHVHOOVFKDIWHQ 0LQGHVWYHUVLFKHUXQJVVXPPH ¼ ‡ DQZDOWOLFKH %HUXIVDXVEXQJVJHVHOOVFKDIW PLW HVFKUlQNXQJ GHU +DIWXQJ ] % 3DUW*PE% *PE+ .* *PE+ &2 .* 0LQGHVWYHUVLFKHUXQJVVXPPH ¼ 0LQGHVWYHUVLFKHUXQJVVXPPH ¼ )U *HVHOOVFKDIWHQ PLW ELV ]X %HUXIVWUlJHUQ %HL GHU %HVWLPPXQJ GHU 3HUVRQHQ *UHQ]H VLQG DXFK DQJHVWHOOWH %HUXIVWUlJHU 7HLO]HLWEHVFKlIWLJWH VRZLH IUHLH 0LWDUEHLWHU KHUDQ]X]LHKHQ ‡ VWHXHUEHUDWHQGH %HUXIVDXVEXQJVJHVHOOVFKDIW PLW %HVFKUlQNXQJ GHU +DIWXQJ 0LQGHVWYHUVLFKHUXQJVVXPPH ¼ Jahreshöchstleistung $OV -DKUHVK|FKVWOHLVWXQJ PXVV GLH 0LQGHVWYHUVLFKHUXQJV VXPPH ]XU 9HUIJXQJ JHVWHOOW ZHUGHQ YHUYLHOIDFKW PLW GHU =DKO GHU *HVHOOVFKDIWHU XQG *HVFKlIWVIKUHU GLH QLFKW *H VHOOVFKDIWHU VLQG PLQGHVWHQV MHGRFK YLHUIDFK Frist für Zulassungsantrag beachten $OOH ]XODVVXQJVEHGUIWLJHQ %HUXIVDXVEXQJVJHVHOOVFKDI WHQ PVVHQ ELV ]XP HLQHQ $QWUDJ DXI =XODV VXQJ EHL GHU MHZHLOV ]XVWlQGLJHQ 5HFKWVDQZDOWVNDPPHU VWHOOHQ 'DV JLOW LQVEHVRQGHUH IU EHUHLWV EHVWHKHQGH 3DUW QHUVFKDIWVJHVHOOVFKDIWHQ PLW EHVFKUlQNWHU %HUXIVKDIWXQJ /HGLJOLFK GLH 5HFKWVDQZDOWV 8* *PE+ XQG $* GLH YRU GHP ]XJHODVVHQ ZXUGHQ PVVHQ NHLQHQ HU QHXWHQ =XODVVXQJVDQWUDJ VWHOOHQ )U GLH =XODVVXQJ PXVV GHU $EVFKOXVV HLQHU %HUXIVKDIWSÀ LFKWYHUVLFKHUXQJ RGHU HLQH YRUOlX¿ JH 'HFNXQJV]XVDJH QDFKJHZLHVHQ ZHUGHQ Die Lösung: eine Berufshaftpflichtversicherung vom Spezialisten 6FKOLH‰HQ 6LH UHFKW]HLWLJ HLQHQ 9HUVLFKHUXQJVVFKXW] IU ,KUH %HUXIVDXVEXQJVJHVHOOVFKDIW DE 0LW GHU ULFKWLJHQ %HUDWXQJ N|QQHQ 6LH ,KUH .DQ]OHLNRVWHQ RSWLPLHUHQ GHQQ KlX¿ J JLEW HV JUR‰H %HLWUDJVXQWHUVFKLHGH IU 9HUVLFKH UXQJVSROLFHQ EHL QDKH]X JOHLFKHP /HLVWXQJVXPIDQJ $OV 6SH]LDOPDNOHU PLW PHKU DOV -DKUHQ (UIDK UXQJ LP %HUHLFK GHU %HUXIVKDIWSÀ LFKWYHUVLFKH UXQJ IU 5HFKWVDQZlOWH XQG 6WHXHUEHUDWHU VWHKHQ ZLU ,KQHQ PLW XQVHUHU ([SHUWLVH JHUQH EHUDWHQG ]XU 9HUIJXQJ 3UR¿ WLHUHQ 6LH YRQ XQVHUHQ VSH ]LHOOHQ %HLWUDJVNRQGLWLRQHQ XQG LQGLYLGXHOOHQ 9HUVLFKHUXQJVO| VXQJHQ PLW QDPKDIWHQ 9HUVLFKH UHUQ Informieren Sie sich jetzt unter ww.afb24.de/brao. 8PIDVVHQGHU 9HUVLFKHUXQJVVFKXW] IU ,KUH %HUXIVDXVEXQJVJHVHOOVFKDIW )RWR L6WRFN FRP $QGUH\3RSRY

AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung BGBl. v. 21.7.2022, S. 1142 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften BGBl. v. 21.7.2022, S. 1146 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV) BGBl. v. 21.7.2022, S. 1154 Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschaftssowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften BGBl. v. 26.7.2022, S. 1166 Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV) BGBl. v. 26.7.2022, S. 1191 Verordnung zur Durchführung des § 157 II der Patentanwaltsordnung (PAO157Abs2DV) BGBl. v. 22.8.2022, S. 1400 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 BGBl. v. 16.9.2022, S. 1454 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Beschluss (EU) 2022/1090 des Rates v. 27.6.2022 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden ABl. der Europäischen Union L 176 v. 1.7.2022 Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 28.11.2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 v. 7.12.2018) ABl. der Europäischen Union L 181 v. 7.7.2022 Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 6.7.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) ABl. der Europäischen Union L 185 v. 12.7.2022 Beschluss (EU) 2022/1206 des Rates vom 12. Juli 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ABl. der Europäischen Union L 187 v. 14.7.2022 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1337 der Kommission v. 28.7.2022 zur Festlegung der Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1338 der Kommission v. 29.7.2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik der Philippinen ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (1) ABl. der Europäischen Union L 201 v. 14.8.2022 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln durch Katarina Gaun. Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail. com Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 7: Noe, Strafverfahrensrecht: Deshalb sollten Anwälte Psychosoziale Prozessbegleitung kennen (117); Cramer-Scharnagl, Kommunikation: Telefonate mit Mandanten können Ihr professionelles Image fördern (119); Nr. 8: Hippler, Berufsrecht: Homeoffice und mobiles Arbeiten: Vertraulichkeit muss sein (127); Noe, Elektronischer Rechtsverkehr: Wird die einfache Signatur zur „Anwaltsfalle“? (129); Huff, BRAKStatistik 2022: Zahl niedergelassener Anwälte sinkt weiter (136); Tutschka, Mandatsverhältnis: Legal Coaching: So kommunizieren Sie klassische Rechtsberatung auf moderne Weise (138). IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 AKTUELLE HINWEISE VI

HÜLFSKASSE DEUTSCHER RECHTSANWÄLTE Hamburg, Oktober 2022 Pressemitteilung: AUFRUF ZUR WEIHNACHTSSPENDENAKTION 2022 Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte startet Anfang November mit der jährlichen Weihnachtspendenaktion. Die Aktion läuft bundesweit. Gerade in dieser schwierigen Zeit mit steigenden Kosten – wie für Lebensmittel und Energie – hoffen viele Bedürftige auf eine Beihilfe. Schon im vergangenen Jahr folgten erfreulich viele Menschen dem Aufruf zur Solidarität. Für Bedürftige innerhalb der Anwaltschaft gingen fast 225.000 Euro an Spenden ein. Die Hülfskasse dankt allen Spender:innen hierfür sehr herzlich im Namen der Unterstützten. Die Mittel ermöglichten es, bundesweit an bedürftige Rechtsanwält:innen sowie deren Familien einen großzügigen Betrag auszuzahlen. Erwachsene und Kinder freuten sich über jeweils 700,00 Euro. So konnte die Hülfskasse zum Beispiel einen Rechtsanwalt und seine drei Kinder in Ostdeutschland unterstützen. Der Anwalt hatte einen Schlaganfall erlitten und ist inzwischen leider arbeitsunfähig. In diesem Rahmen bittet die Hülfskasse um Kontaktaufnahme, sollten den Lesern Kolleg:innen in Schwierigkeiten bekannt sein oder jemand selbst betroffen sein. Der karitative Verein unterstützt nicht nur in seinen vier Mitgliedskammerbezirken beim Bundesgerichtshof, Braunschweig, Hamburg und Schleswig-Holstein, sondern auch in den anderen 24 Kammerbezirken. Spendenmöglichkeiten: Online: https://huelfskasse.de/spenden/ Deutsche Bank Hamburg IBAN: DE45 2007 0000 0030 9906 00 BIC: DEUT DEHH XXX Steuer-Nr.: 17/432/06459 Kontakt: Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte Christiane Quade Steintwietenhof 2 20459 Hamburg Tel.: (040) 36 50 79 Fax: (040) 37 46 45 E-Mail: www.huelfskasse.de Internet: info@huelfskasse.de AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 VII

Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 8: Schneider, Kosten des Terminsvertreters bei ausgefallenem Termin (341). AnwaltSpiegel Nr. 16: Usinger, Die Rechtsabteilung als Change Agent. Der positive Einfluss von Inhouse-Juristen auf alle Unternehmensbereiche (16); Nr. 17: Schneider, Strawberry Fields Forever statt Yesterday. LinkedIn als Kanzlei richtig nutzen – keine Angst vor Social Media (13). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 7: Cosack, beA: Aktuelle Rechtsprechung des BGH. Fehler bei Einreichungen über das beA dauern, bis sich der BGH ihrer annimmt. Welche Auswirkungen hat diese Rechtsprechung auf Ihre Kanzleiorganisation? (261); Adzakpa, Legal Tech auch für kleine Kanzleien. AI4Lawyers-Leitfaden illustriert, wie die Anwaltschaft von Künstlicher Intelligenz profitieren kann (263); Röth, Endlich da: die gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit der Anwälte. Übersicht über den wohl wichtigsten Teil der großen BRAO-Reform (279); Grudzinski, Besser verhandeln. Außergerichtliche Konfliktlösung in Form der Mediation – ein Win-Win für Kanzleien und Mandant:innen (282); Röth, Fälligkeit der Vergütung nach dem RVG. Wann kann/muss ich (Schluss-)Rechnung legen – was ist zu beachten? (286); Allmann, Präsentieren auf Veranstaltungen und bei Mandanten. Wie Sie souverän Sympathie platzieren und Vertrauen genießen können (289); Nr. 9: Cosack, Neues (zusätzliches) beA für Berufsausübungsgesellschaften (BAG). Durch die große BRAO-Reform zum 1.8.2022 erhalten BAG ein Gesellschaftspostfach (GePo) (320); Christiani, Von Maulkorbgesetzen, Berufsverboten und „destruktiver Gesinnung“. Aktuelles zur staatlichen Repression gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Europa auf dem DAT (322); Schäfer, Raus aus der Masse. Als Anwältin und Expertin sichtbar werden, sein und bleiben (332); Röth, Welche Rechtsform könnte für mich passen? Überlegungen für kleinere Kanzleien, insbesondere zum Haftungsrecht (336). Computer Law Review International (CRi) Nr. 4: Kilian, Legal Tech: Artificial Intelligence and Legal Decisionmaking (127). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 6: Klüsener, Verfahrensgebühr in Beschwerdeverfahren gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (281). Die Steuerberatung (Stbg) Nr. 7-8: Beyme, Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft nach der Berufsrechtsreform (275). Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) Nr. 11: Albrecht/Hofmann, Beiordnung von Anwältinnen und Anwälten in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und ihre Honoraransprüche ab 1.8.2022 (301). GmbHR Nr.15: Wertenbruch, Rechtsform der GmbH & Co. KG ab 1.8.2022 für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (229 Beilage GmbHR-Report). GmbH-Steuerpraxis Nr. 8: Ballof, Die Ein-PersonenRechtsanwalts GmbH: Eine Würdigung aus berufs-, gesellschafts- und steuerrechtlicher Sicht (222). Göttinger Rechtszeitschrift (GRZ) Nr. 1: Biniok, Erörterung wesentlicher Auswirkungen des Legal-Tech-Gesetzes (1). Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 8: Ecker, Kanzleientwicklung. Sechs gute Gründe, warum eine Kanzlei einen Kanzlei-Coach haben sollte (131); Nr. 9: Goez, Gebührenpflicht: Die Grundsteuerreform führt zur 4. Änderungsverordnung der StBVV (161). Legal Tech – Zeitschrift für die digitale Rechtsanwendung (LTZ) Nr. 3: Kahle, Legal Tech-Assistenzsysteme im Lichte der richterlichen Unabhängigkeit (170). Neue juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 32: Schneider, Die Hebegebühr das unbekannte Wesen (2318); Nr. 36: Kilian, Die Neuregelung der interprofessionellen Berufsausübung für Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte (2577); Christl, Zusammenarbeit von Anwalt und Rentenberater – mehr Hürden als Gewinn? (2602). NJW-Spezial Nr. 13: Schneider, Schutzschrift: 0,8 – oder 1,3-verfahrensgebühr? (411); Nr. 14: Dahns, Versicherungspflicht für alle Berufsausübungsgesellschaften (446); Nr. 16: Dahns, Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht (510); Nr. 18: Dahns, Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (574). Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) Nr. 15: Elking, Aktive Nutzungspflicht des ERV für Syndikusrechtsanwälte der Verbände – eine kritische Betrachtung (1009). Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (NZWiSt) Nr. 7: Sommerer, Mit einem Bein in der Strafbarkeit? Täterschaft und Teilnahme an Wirtschaftsdelikten von Mandanten durch Rechtsberatung (261). Österreichisches Anwaltsblatt Nr. 7-8: Rüffler/Müller, Zur Vereinbarkeit des österreichischen Rechtsanwaltsberufs mit der Tätigkeit als liechtensteinischer Anwaltsnotar sowie zu dessen grenzüberschreitender anwaltlicher und notarieller Tätigkeit (Teil 2) (356). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 7: Ernst, Mandatsverhältnis: Wie billig und unverhältnismäßig günstig darf der Anwaltsrat sein? (116); Schneider, Terminsgebühr: Mischfälle: Echte und fiktive Terminsgebühren sind nebeneinander möglich (124); Nr. 8: Schneider, In diesen Ausnahmefällen können Sie die Haftpflichtversicherungsprämie abrechnen (130); Schneider, Verauslagte Beträge: Dann hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz (132); Schneider, Diese Reisekosten werden dem Anwalt erstattet (136). RENOpraxis Nr. 8: Kersten, Die Urkundensammlungen des Notars seit 1.7.2022. Teil 1: Inhalt und Form der elektronischen Urkundensammlung (182). Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) Nr. 6: Deckenbrock, Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen (170). BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 AKTUELLE HINWEISE VIII

SAVE THE DATE 5. Konferenz Freitag | 11. 11. 2022 Die Konferenz Ideeder Konferenz ist es, aktuelle berufsrechtliche und berufspolitische Diskussionen aus einer wissenschaftlichen Perspektive zu begleiten. Sie öffnet den Dialog zwischen den zum Berufsrecht Forschenden und all denjenigen, die täglich mit Anwaltsrecht in Berührung kommen, Anwältinnen und Anwälten ebenso wie Rechtsanwaltskammern. Das Thema sind neue Herausforderungen, die sich für die Anwaltschaft, aber auch die Justiz im Strafprozess stellen. Dabei geht es um ‡ verschiedene Aspekte der Digitalisierung: TonVideo-Aufzeichnungen, Öffentlichkeit, Transkription von Verhandlungen, Akteneinsicht, ‡ rechtliche Fragen der Rekonstruktion von Verhandlungen sowie ‡ Pflichtverteidigungund Zugang zum Recht. weitere Informationen unter www.anwaltskonferenz.de Keynote Professor Dr. Bertram Schmitt Richter am IStGH, Den Haag

Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER November – Dezember 2022 Das Deutsche Anwaltsinstitut e.V. bietet die Mehrzahl der unten aufgeführten Fortbildungen als Hybrid-Veranstaltung an, bei denen Sie die Wahl haben: Sie können die entsprechende Fortbildung am jeweiligen Standort als Präsenzveranstaltung oder im Live-Stream als Online-Vortrag LIVE verfolgen. Ausgewählte Angebote finden zudem als reine Präsenzveranstaltung statt. Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinst itut.de.Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Arbeitsrecht Fairer, konsequenter Umgang mit Low-Performern und Dauerkranken, Tipps für den beratenden Anwalt 2.11.2022, Hybrid: Berlin, DAI-Ausbildungscenter und LiveÜbertragung im eLearning Center Fortbildungsplus zur 34. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht 3.11.2022, Hybrid: Köln, Maritim Hotel Köln und Live-Übertragung im eLearning Center 34. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht 4.-5.11.2022, Hybrid: Köln, Maritim Hotel Köln und LiveÜbertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Elektronischer Rechtsverkehr in der arbeitsgerichtlichen Praxis und Update Arbeitsrecht 8.11.2022, Live-Übertragung im eLearning Center Straftaten am Arbeitsplatz – Schnittstellen Arbeits- und Strafrecht 15.11.2022, Hybrid: Berlin, DAI-Ausbildungscenter und LiveÜbertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Ausgewählte Probleme zum Aufhebungsvertrag 22.11.2022, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer 22.11.2022, Live-Übertragung im eLearning Center 18. Forum Betriebsverfassungsrecht 30.11.-1.12.2022, Hybrid: Bochum, DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Vertiefungs- und Qualifizierungskurs Kündigungsschutzrecht 5.-6.12.2022, Hybrid: Bochum, DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die 10 wichtigsten Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen einschließlich Neuerungen durch das Nachweisgesetz 6.12.2022, Live-Übertragung im eLearning Center Der perfekte Aufhebungsvertrag 13.12.2022, Hybrid: Heusenstamm (bei Frankfurt am Main), DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht kompakt: Beschäftigung/Weiterbeschäftigungsanspruch – Kurzarbeit in der arbeitsgerichtlichen Praxis – Aktuelle Praxisfragen im Arbeitsrecht 16.12.2022, Hybrid: Bochum, DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Anlageberatung im Bereich des Bankrechts 2.11.2022, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung im Verbraucherkreditrecht und Widerruf von Darlehensverträgen insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der Fragen der Musterfeststellungsklage 24.11.2022, Live-Übertragung im eLearning Center Mandat und Prozess im Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht 28.11.2022, Hybrid: Heusenstamm (bei Frankfurt am Main), DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 AKTUELLE HINWEISE X (Fortsetzung S. XI)

BRAK MIT TEILUNGEN OKTOBER 2022 · AUSGABE 5/2022 53. JAHRGANG AKZENTE WER HEIZT MEINE KANZLEI? Dr. Ulrich Wessels Strom, Gas, Treibstoffe, Papier und IT – die Kosten, für Dinge, die ganz grundlegend nötig sind, um in der Kanzlei arbeiten und um Gerichtstermine wahrnehmen zu können, explodieren förmlich. Das sind nur einige der Auswirkungen des Ukraine-Krieges. Anwältinnen und Anwälte treffen sie besonders hart. Gerade von Kolleginnen und Kollegen, die in kleinen oder mittelgroßen Kanzleien arbeiten, hören wir dieser Tage nicht selten, dass sie sich Gedanken machen müssen, wie sie die enormen Kostensteigerungen schultern sollen. Angesichts der in den beiden letzten Jahren deutlich gestiegenen Miet- und Lohnkosten wird das umso schwerer. Doch anders als Gewerbetreibende können Anwältinnen und Anwälte diese Kostensteigerungen nicht einfach so an ihre Mandantschaft weitergeben, sie sind in vielen Fällen durch das gesetzliche Gebührenrecht beschränkt. Und dieses lässt wenig Spielraum, um die gestiegenen Kosten zu decken. Fahrtkosten zu Gericht etwa können nach Nr. 7003 VV-RVG mit 0,42 Euro pro Kilometer abgerechnet werden. Doch bei den enorm gestiegenen Kraftstoffpreisen ist das längst nicht mehr kostendeckend. Es bedarf nicht viel Phantasie, um zu erkennen, dass auch die übrigen Gebühren unter den aktuellen Bedingungen nicht mehr auskömmlich sind. Doch in den bislang drei Entlastungspaketen der Bundesregierung finden sich leider keine Maßnahmen zur Entlastung der Anwaltschaft. Der essenziellen Funktion von Anwältinnen und Anwälten für unseren Rechtsstaat wird das nicht gerecht. Sie müssen auch finanziell in der Lage sein, dessen Funktionieren weiterhin zu gewährleisten. Klar ist also: Der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der rasanten Inflation muss dringend etwas entgegengesetzt werden. Ohne eine deutliche lineare Erhöhung der gesetzlichen Gebühren geht es nicht! Denn die zugrunde liegenden Streitwerte, gerade im mittleren Bereich, steigen durch die Inflation nicht – nur die damit zu finanzierenden Kosten der eigenen Kanzlei. „Was wollen die schon wieder?“ mag mancher denken, und auf den ersten Blick verwundert das nicht einmal, gab es doch erst zu Beginn des vergangenen Jahres eine Anpassung der anwaltlichen Gebühren. Doch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, das ein paar strukturelle Änderungen und eine lineare Gebührenerhöhung um 10 % brachte, war nicht etwa auf die Zukunft gerichtet, geschweige denn auf den Ausgleich der aktuellen Inflation. Es bewirkte nur eine teilweise Anpassung an die wirtschaftlichen Entwicklungen der vorangegangenen Jahre – nach acht Jahren ohne jegliche Gebührenerhöhung, während die Tariflöhne in derselben Zeit um 16 % stiegen. Bereits damals betonte die BRAK, dass das zwar ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung sei, dass die Anwaltschaft aber eine regelmäßige lineare Erhöhung brauche. In jeder Legislaturperiode und angepasst an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Diäten der Bundestagsabgeordneten sind an die Entwicklung des Nominallohnindexes gekopplet – warum orientiert man nicht auch die gesetzlichen Anwaltsgebühren daran? Ganz besonders bei den kleineren Streitwerten ist ein Ausgleich notwendig. Eine Analyse von Wolf zeigt, dass hier die gesetzlichen Gebühren schon lange nicht mehr auskömmlich sind. Doch auch global betrachtet gilt: Anwältinnen und Anwälte sind nur durch eine regelmäßige und substanzielle lineare Erhöhung der Vergütung nachhaltig in der Lage, den Zugang zum Recht angemessen zu gewährleisten. Die Rede sollte dabei allein von einer Erhöhung der anwaltlichen Vergütung sein. Die Länder verknüpfen deren Erhöhung regelmäßig mit der Forderung nach einer Erhöhung auch der Gerichtskosten. Ein derartiges Junktim verbietet sich. Die Justiz zu finanzieren ist nicht Aufgabe der Rechtsuchenden, sie ist Teil der Daseinsvorsorge und damit Sache des Staates. Gerade in der aktuellen Inflationslage darf der Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger nicht durch steigende Gerichtskosten unerschwinglich werden. Seien Sie versichert, liebe Kolleginnen und Kollegen: Die BRAK wird sich mit Nachdruck für eine rasche und spürbare Gebührenerhöhung und effektive Entlastungen auch für die Anwaltschaft einsetzen. Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 239

AUFSÄTZE DER ZAUBER DER KI DIE DISKUSSION UM DEN EINSATZ KÜNSTLICH INTELLIGENTER UND ALGORITHMISCHER SYSTEME IN DER JUSTIZ PROFESSOR DR. CHRISTIAN WOLF* * Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und geschäftsführender Direktor des Instituts für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) an der Leibniz Universität Hannover. Zudem ist er Mitglied des Beirates der BRAK-Mitteilungen. Die gesetzgeberischen Bemühungen im Bereich der Digitalisierung der Justiz betrafen bislang elektronische Kommunikation und elektronische Aktenführung. Doch auch über die Digitalisierung der richterlichen Entscheidungsfindung mit Hilfe künstlich intelligenter oder algorithmischer Systeme wird diskutiert. Hochrangig besetzte Arbeitsgruppen aus der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit legten jüngst Diskussionspapiere hierzu vor. Der Autor geht der Frage nach, inwieweit künstliche Intelligenz (KI) und Algorithmen zur Entlastung der Justiz genutzt werden dürfen, und setzt sich kritisch mit den vorgeschlagenen KI-Projekten der Justiz auseinander. I. AUSGANGSPUNKT: ENTLASTUNG DER JUSTIZ In welchem Umfang sollen und in welchem Umfang dürfen die Gerichte Künstliche Intelligenz (KI) und algorithmische Systeme verwenden? Dieser Frage ist eine hochrangig besetzte Arbeitsgruppe, der u.a. sechs OLG-Präsidentinnen und -Präsidenten und die BGH-Präsidentin angehörten, nachgegangen. Das Positionspapier wurde zur 74. Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs im Mai dieses Jahres veröffentlicht.1 1 Grundlagenpapier zur 74. Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs, nachfolgend Grundlagenpapier. Gleichfalls im Mai dieses Jahres wurden die Kieler Reformvorschläge für einen besseren Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit vorgelegt.2 2 Digitalisierung nutzen! Kieler Reformvorschläge für einen besseren Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit zur 84. Konferenz der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts sowie der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte am 24.5. 2022 in Kiel, nachfolgend Kieler Reformvorschläge. Zwar hat technischer Fortschritt die Produktionsbedingungen der Justiz schon immer verändert, wenngleich sich in der Justiz vielleicht manche Skurrilität länger gehalten hat als anderswo. Man denke nur an den badischen Aktenknoten. Auch wurde der Justiz eine längere Umsetzungsfrist für die elektronische Akte eingeräumt als der Anwaltschaft für die Benutzungspflicht des beA.3 3 § 130d ZPO einerseits und § 298a ZPO anderseits. Die gesetzgeberischen Bemühungen waren bislang auf die elektronische Kommunikation und Aktenführung gerichtet.4 4 Vgl. hierzu Müller, RDi 2021, 486 ff. Ziel war es, die elektronische Kommunikation auch im Bereich der Justiz durchzusetzen.5 5 Vgl. nur BT-Drs. 17/12634, 20. Die eigentliche Fallarbeit würde durch diese Maßnahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nicht grundlegend geändert. Die elektronische Akte wird es zwar künftig erleichtern, die Dokumente zu durchsuchen und mehreren Personen ermöglichen, gleichzeig in der Akte zu arbeiten. Nach wie vor aber ist die eigentliche Fallbearbeitung eine individuelle von Hand durch die Richterin oder den Richter zu erledigende Aufgabe. Mit dieser Aufgabe hadert die Justiz aus verschiedenen Gründen. Obwohl die Eingangszahlen bei Gericht lange Zeit rückläufig waren,6 6 Meller-Hannich/Nöhre, NJW 2019, 2522 ff. haben die Gerichte insbesondere mit der industriellen Geltendmachung von Ansprüchen zu kämpfen.7 7 Vgl. Breidenbach, in Breidenbach/Glatz, Rechtshdb. Legal Tech, 37 ff. Dies zeigt sich u.a. bei der breitflächigen Einwerbung von Flugverspätungsansprüchen durch sog. Legal Tech-Unternehmen. Mit dem Dieselskandal ist die industrielle Produktionsweise auf breiter Front auch in der Justiz angekommen. Beschäftigten die Justiz zunächst Produktfehler meist als Ausreißer, führte die Abschalteinrichtung zu industriell produzierten Produktfehlern, welche wiederum zu industriell aus Bausteinen zusammengesetzten Klageschriftsätzen und Berufungsschriftsätzen führten. Schließlich führt auch die Bündelung von Schadensersatzansprüchen durch die Abtretung der Ansprüche an Inkassounternehmen (Sammelklage-Inkasso)8 8 Petrasincu/Unseld, NJW 2022, 1200 ff. zu einer erheblichen Belastung der Justiz. In dem LKW-Kartellverfahren vor dem LG München I haben 3.235 Zedenten ihre Schadensersatzansprüche aus 84.132 Erwerbsvorgängen an das Sammelklage-Inkassounternehmen abgetreten. Dabei fand der Kauf der LKWs in einer Vielzahl von europäischen Ländern statt, wie das LG München I ausführte.9 9 LG München I, Urt. v. 7.7.2020 – 37 O 18934/17, BeckRS 2020, 841 = BRAK-Mitt. 2020, 235 Ls. Insbesondere die OLG-Präsidentinnen und -Präsidenten suchten nach Abhilfemöglichkeiten. Zunächst griffen sie die Vorschläge für einen strukturierten Parteivortrag10 10 Vorwerk, NJW 2017, 2326 undGaier, NJW 2013, 2871. auf und entwickelten ein eigenes Modell eines BasisdoBRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 AUFSÄTZE 240

kuments.11 11 Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“, Diskussionspapier. Das Papier griff insb. die Idee vonGreger, NJW 2019, 3429 ff. auf. Vgl. hierzu Wolf, in FS 190 Jahre Rechtsanwalts- und Notarverein Hannover, 2021, 205 ff. Nunmehr haben sich die OLG-Präsidentinnen und -Präsidenten mit der Idee befasst, KI und Algorithmen zur Entlastung der Justiz heranzuziehen. Das Papier zerfällt in zwei Teile. In einem ersten theoretischen Teil wird der Frage nachgegangen, in welchem Umfang die den Richtern nach Art. 92 GG anvertraute rechtsprechende Gewalt durch eine KI substituiert oder unterstützt werden kann. Im zweiten Teil des Papiers werden dann 19 Projekte in der Justiz vorgestellt, welche für einen KI-Ansatz der Justiz stehen sollen. Einen Schwerpunkt der Projekte bildet dabei die KI-unterstützte Erfassung der Prozessakte. II. RECHTSFINDUNG ALS DIALOGISCHER PROZESS ODER DIE GRENZEN DER BERECHENBARKEIT In dem Grundsatzteil des Grundlagenpapiers stützt sich die Arbeitsgruppe vor allem auf die Arbeit von Nink, Justiz und Algorithmen.12 12 Nink, Justiz und Algorithmen, 2021. Neben Art. 92 GG ist zentrales Argument dabei der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG und Art. 1 GG.13 13 Grundlagenpapier, S. 13 ff. und 16 hierzu Nink, Justiz und Algorithmen, 305 und 357. So wie Nink adressiert das Grundlagenpapier die Vorgaben des Grundgesetzes an das Verfahren lediglich als normative Vorgaben. Eine vollständige Substituierung der richterlichen Entscheidungsfindung durch eine KI ist aufgrund der normativen Vorgaben nicht möglich. Dem ist sicherlich zuzustimmen. Aber reicht dies, um der Versuchung zu widerstehen, statt eines gerichtlichen Verfahrens eine KI den Prozess entscheiden zu lassen? Oder muss man nicht auf die diesen normativen Annahmen zugrundeliegenden Wertvorstellungen zurückgreifen? Eines der (unrealistischen) Leitbilder des gerichtlichen Verfahrens ist, dass die Gerichte stets die einzig richtige Entscheidung finden.14 14 Voßkuhle, in Oswald, Das Grundgesetz, 2022, 337 undders., in FS für Paul Kirchhof, Bd. I, § 86 Rn. 4. Diese Vorstellung der einen richtigen Entscheidung ist tief verwurzelt. Für unsere Zeit hat sie am deutlichsten Roland Dworkin mit seiner Kunstfigur des Herkules formuliert.15 15 Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, 1990. Herkules, ein von Dworkin erfundener Superrichter, der mit größtmöglichem Wissen, Zeit und Fähigkeiten ausgestattet ist, sei mit Hilfe eines Regel-Prinzipien-Modells auch in schwierigen Fällen in der Lage, die eine richtige Entscheidung zu finden. Aber auch der Ausspruch von Montesquieu, dass der Richter nur der Mund des Gesetzes sei („la bouche, qui prononce les paroles de la loi“), war für die Idee prägend, dass es eine richtige Entscheidung gebe.16 16 Wolf/Künnen, FS für Vorwerk, 2019, 365, 366. Die Idee, es gebe eine richtige Entscheidung, ist für den Einsatz der KI zur Fallentscheidung anschlussfähig. Algorithmen sind deterministisch.17 17 Kment/Borchert, Künstliche Intelligenz und Algorithmen in der Rechtsanwendung, 2022, Kap. 2 Rn. 13. Deckt der Richter in seinem Urteil unabhängig vom Prozess lediglich das in der materiellen Privatrechtsordnung bereits eindeutig Festgeschriebene auf, kommt dem Prozessrecht keine eigenständige Bedeutung zu.18 18 Wolf/Knauer, in FS für Scharf, 2008, 329, 333. Rechtlichem Gehör oder, anders ausgedrückt, Rechtsgesprächen mit den Verfahrensbeteiligten und dogmatischen Lösungsvorschlägen der Rechtswissenschaften käme bei einem solch deterministischen Bild der richterlichen Entscheidungsfindung keine für die Entscheidungsfindung wesentliche Rolle mehr zu.19 19 Zur Rechtsfindung als Rechtsgespräch Voßkuhle, in FS für Paul Kirchhof, Bd. I, § 86 Rn. 9. Rechtliches Gehör wird zu einem Teil der zeremoniellen Arbeit, welche der Prozessverlierer freiwillig leistet, um sich damit selbst zu isolieren.20 20 Luhmann, Legitimation durch Verfahren, 1983, 157. Wem rechtliches Gehör gewährt wurde, kann nicht mehr Solidarität für sich wegen einer gegen ihn gerichteten (vermeintlich) unrichtigen Entscheidung wirksam einfordern. Rechtliches Gehör ist aber für die Rechtsfindung vor allem deshalb entscheidend, weil diese den Dialog einfordert. Gesetze werden in keinerlei Sinn, wie Christensen schreibt, nur so angewendet. Sie sind immer erst in die entscheidende Norm für den Fall umzuwandeln. Im Prozess versuchen die Parteien, das Gesetz für ihre jeweiligen Interessen einzunehmen, den Begriffen des Gesetzes eine entsprechend ihren Interessen strategisch „richtige“ semantische Bedeutung zuzuschreiben. Es findet daher ein Kampf ums Recht im Raum der Sprache statt.21 21 Christensen, Die Paradoxie richterlicher Gesetzesbindung, in Lerch, Die Sprache des Rechts, Bd. 2, 2005, S. I, 77, 81. Die semantische Wortbedeutung, die der Gegner verwendet, soll diskreditiert werden und die eigene soll sich im Kampf ums Recht behaupten. In diesem Sinne liegt die wichtige Bedeutung des rechtlichen Gehörs darin, den Betroffenen Einfluss auf die Sprache der Urteilsentscheidung zu geben: „Wenn dagegen diese Sprache schon vorher feststeht, haben wir kein Recht vor uns, sondern nur sprachlich verbrämte Gewaltausübung.“22 22 Christensen, in Lerch, Die Sprache des Rechts, 91. Die Möglichkeit, aus abstrakten Regeln ein konkretes Urteil mit mathematischer (algorithmischer) Präzision abzuleiten, besteht nicht. Diese Erkenntnis hat bereits Kant in seiner Kritik der reinen Vernunft herausgearbeitet.23 23 Kant, Kritik der reinen Vernunft, B 173. Ob ein konkreter Sachverhalt unter eine Regel subsumiert werden kann, müsste wiederum durch eine Regel erklärt werden. Und ob die Regel unter diese Regel subsumiert werden kann, wiederum durch eine Regel. Im Grunde führt dies ins Unendliche.24 24 Strauch, Methodenlehre des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 2017, 101. Im Kern entspricht dies der Halteproblematik bei Algorithmen.25 25 Allgemein zur Halteproblematik, Hoffmann, Theoretische Informatik, 3. Aufl., 2015, 231 ff. Die Lösung muss daher in einer reflektierenden UrteilsWOLF, DER ZAUBER DER KI AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 241

kraft liegen. Reflektierende Urteilskraft bedeutet vor allem eine im Dialog mit den Parteien gefundene Entscheidung.26 26 Hierzu Wolf, in FS 190 Jahre Rechtsanwalts- und Notarverein Hannover, 2021, 205, 223 ff. Hierin liegt auch die zentrale Bedeutung der Tätigkeit der Rechtsanwälte für die Rechtsfindung.27 27 Wolf, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., 2020, § 1 Rn. 17 ff. Beurteilungsmaßstab für das Grundsatzpapier muss daher sein, in welchem Umfang es einer Verbesserung der dialogischen Rechtsfindung dient, oder ob das Papier nicht an der einen oder anderen Stelle auf der Überbetonung des Justizsyllogismus beruht. Im Sinne des Justizsyllogismus stellt sich die Rechtsanwendung als eine rein logische Operation im Modus Barbara dar.28 28 Alle Menschen sind sterblich; Sokrates ist ein Mensch; Sokrates ist sterblich, hierzu Kaufmann, Rechtsphilosophie, 2. Aufl., 1997, 71. Spätestens aber komplexere Fragestellungen sind nicht einfach nur unter das Gesetz subsumierbar. Vielmehr bedarf es einer Wertung, welche in letzter Konsequenz die entscheidende Richterin oder der entscheidende Richter zu verantworten und in einem dialogischen Verfahren mit den Parteien zu finden hat.29 29 Vgl. Wolf/Künnen, in FS für Vorwerk, 365, 366. III. DEM ZAUBER DER KI ERLEGEN? Technologischer Fortschritt wird in der Regel immer mit PR-Begriffen, zu dem auch das Wort Künstliche Intelligenz zählt, eingeführt und weckt zunächst unrealistische Erwartungen.30 30 Pfeffer, Menschliches Denken und Künstliche Intelligenz, 2021, 39. Nach der Beratungsfirma Gartner benannt spricht man auch von der Gartner-Kurve. Neue Technologien werden am Anfang mit großen, sich als nicht zutreffend erweisenden Erwartungen begleitet, um sich nach einer Phase der Enttäuschung auf einem realistischen Niveau der Erwartungen einzupendeln. Sind die OLG-Präsidentinnen und -Präsidenten in ihrem Grundsatzpapier nun dem Zauber der KI erlegen? Dem Grundsatzpapier ist in seinem Grundlagenteil zuzustimmen, nicht so eindeutig zuzustimmen ist den einzelnen zur Diskussion gestellten Beispielen. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die Projekte, welche eine Strukturierung der Akte ermöglichen. Man knüpft dabei gedanklich wohl an die Forderung des strukturierten Parteivortrags an,31 31 Modernisierung des Zivilprozesses – Diskussionspapier der Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses, 2021; hierzu Wolf, in FS 190 Jahre Rechtsanwaltsund Notarverein Hannover, 2021, 205 ff. man gibt in dem Grundsatzpapier jedoch nicht mehr den Parteivertretern auf, strukturiert vorzutragen, sondern will mit Hilfe von KI-Systemen die Akte strukturieren. 1. STRUKTURIERUNGSMODELLE Die Strukturierungsmodelle beziehen sich dabei auf ganz unterschiedliche Aspekte der richterlichen Fallbearbeitung in der Akte. So wird in Nordrhein-Westfalen zusammen mit der SINC GmbH an unterschiedlichen Analysefunktionen für die Prozessakte gearbeitet. Diese reichen von einer Zeitstrahlanalyse bis zum Textvergleich, welcher den Grad der Übereinstimmung mit anderen Dokumenten herausarbeitet. Bei der Zeitstrahlanalyse werden alle Dokumente, die mit einem Datum versehen sind, erfasst und chronologisch geordnet. Über einen Dokumentenbaum soll das jeweilige Dokument so leichter aufgefunden werden können. Experimentiert wird auch mit einer Normverweisungsanalyse. Die Schriftsätze werden nach Gesetzesnormen durchsucht und automatisch ein Hyperlink zu dem entsprechenden Dokument hergestellt. Eine Softwareanwendung, die auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt werden sollte. Sicherlich sinnvoll und nützlich ist auch die e2A-Durchdringung. Die Richterin oder der Richter kann bei der Bearbeitung der elektronischen Akte diese mit eigenen Anmerkungen und Markierungen versehen, die als Sprungmarken dienen. Auch kann hieraus ein Inhaltsverzeichnis generiert werden. Im Grunde erschließt das Programm die bislang meist handschriftlich vorgenommene Relationstabelle. 2. TEXTVERGLEICH UND SEINE RISIKEN Haben diese Programme gemein, dass sie die eigentliche richterliche Arbeit erleichtern, aber nicht ersetzen, wirft das Programm e2A-Textvergleich deutlich kritischere Fragen auf. Den OLG-Präsidentinnen und -Präsidenten geht es um eine Reaktion auf industriell hergestellte Klageschriftsätze. Dort, wo Anwältinnen und Anwälte nicht mehr individualisiert auf den Einzelfall bezogen arbeiten, sondern Schriftsätze industriell herstellen, will die Justiz gleichziehen. Zum einen haben die Berufungsgerichte versucht, industriell erstellten Berufungsbegründungen mit den Anforderungen an die Individualisierung der Berufungsbegründung entgegenzutreten.32 32 OLG Naumburg, Urt. v. 12.9.2019 – 1 U 168/18, NJ 2020, 75; OLG Köln, Urt. v. 30.6.2021 – 22 U 98/19, BeckRS 2021, 22745; BGH, Beschl. v. 7.5.2020 – IX ZB 62/18, NJ 2020, 404. Da allerdings die Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, war dies nicht der Königsweg. Nunmehr, so die Idee, will durch KI eine Abweichung von ansonsten identischen Schriftsätzen herausgearbeitet werden.33 33 Eine vergleichbare Zielrichtung liegt der KI-Unterstützung für die Bearbeitung von Masseverfahren in Baden-Württemberg zu Grunde, laufende Nr. 13 des Grundsatzpapiers. Die Richterin oder der Richter müsste dann nicht mehr den ganzen Schriftsatz zur Kenntnis nehmen, sondern nur noch abweichende Stellen. Risikolos ist diese Idee weder rechtlich noch inhaltlich. Zum einen kann ein automatisierter Textvergleich dazu führen, dass die industriell hergestellten Schriftsätze ihrerseits mit automatisiert eingefügten Synonymen arbeiten. Der Textvergleich mag technisch auch dann noch möglich sein, verlässt aber die einfache Ebene des Wortvergleichs. In ihrer Konnotation stimmen Synonyme häufig nicht überein. Arbeitet die Richterin oder der WOLF, DER ZAUBER DER KI BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 AUFSÄTZE 242

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