BRAK-Mitteilungen 5/2022

materiellen Schadens werden angesichts dieser Grundsätze keine besonders strengen Voraussetzungen gestellt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.4.2022 – 3 U 21/20). Maßgeblich für den Ersatz eines immateriellen Schadens gem. § 253 BGB ist jedoch das Überschreiten einer Geringfügigkeitsschwelle, die in ständiger Rechtsprechung ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal darstellt (BGH, Urt. v. 14.1.1992 – VI ZR 120/91). Es ist umstritten, ob der Schadensbegriff des Art. 82 I DSGVO einer nationalen Ausfüllung durch eine solche Schwelle offensteht. Letztlich wird dies der EuGH zu entscheiden haben, dem diese Frage bereits vorgelegt wurde (BAG, Beschl. v. 26.8.2021 – 8 AZR 253/20; LG Saarbrücken, Beschl. v. 22.11.2021 – 5 O 151/19). Das OLG Köln umschifft diese Problematik einer eventuellen Bagatellgrenze in der vorliegenden Entscheidung dadurch, dass es angesichts der erheblichen Verzögerung der Auskunft in einem Verkehrsunfallmandat mit Personenschaden jedenfalls nicht davon ausgeht, dass eine bloße Bagatelle vorliegt. Nach Art. 82 III DSGVO wird der Auskunftspflichtige von seiner Haftung für den verursachten Schaden nur befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Erforderlich ist deshalb der Entlastungsbeweis dahingehend, dass dem Auskunftsverpflichteten „nicht die geringste Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist“ (Bergt, in Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 54). Dies konnte im vorliegenden Fall nicht gelingen, stellt aber auch im Übrigen eine hohe Hürde dar. Im Ergebnis erleichtern die Regelungen der DSGVO die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Datenschutzverstößen – einschließlich einer verweigerten oder verzögerten Auskunft. Auf Grundlage der Entscheidung des OLG Köln könnten solche Schadensersatzverlangen nun auch im Mandatsverhältnis häufiger auftreten. Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Medizinrecht und für IT-Recht Dr. Uwe K. Schneider und Rechtsreferendarin Inci Demir, Karlsruhe NOTARRECHT VORAUSSETZUNGEN FÜR NEUBEWERTUNG EINER NOTARIELLEN FACHPRÜFUNG BNotO §§ 7a, 7b 1. Sollen Prüfungsleistungen eines Kandidaten (hier: notarielle Fachprüfung) einer erneuten Bewertung unterzogen werden, sind die Gründe eines rechtskräftigen prüfungsrechtlichen Bescheidungsurteils dafür maßgeblich, in welchem Umfang die Prüfungsbehörde eine Neubewertung zu veranlassen hat und welche Rechtsauffassung dabei zugrunde zu legen ist. 2. Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturmangels ist als solches nicht zu beanstanden. Es ist Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Anschluss an BVerwGE 109, 211 und BVerwG, NVwZ 1993, 686). BGH, Beschl. v. 11.7.2022 – NotZ(Brfg) 3/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de UNZULÄSSIGE AUSWÄRTSBEURKUNDUNGEN BNotO § 14 I 2, III 2 1. Zum Verstoß eines Notars gegen die Amtspflicht, den Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit zu vermeiden, im Zusammenhang mit Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer Vertragspartei (Fortführung von Senat, Beschl. v. 22.3.2021 – NotSt(Brfg) 4/20). * 2. Der Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit kann sich insbesondere aus wiederholten Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer Vertragspartei ergeben. BGH, Beschl. v. 11.7.2022 – NotSt(Brfg) 4/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de UNZULÄSSIGE BEZEICHNUNG ALS „NOTAR & MEDIATOR“ BNotO § 29 I 1. Durch die Verwendung der Bezeichnung „Mediator“ gleichwertig neben der Amtsbezeichnung „Notar“ kann beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 284

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