BRAK-Mitteilungen 5/2022

AUS DEN GRÜNDEN: I. Die Kl. nimmt ihren ehemaligen Anwalt – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – auf Zahlung von Ersatz immaterieller Schäden wegen verspäteter Datenauskunft, auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten für die Geltendmachung der Datenauskunft sowie auf Feststellung des Nichtbestehens einer Gebührenforderung aus dem früheren Mandat in Anspruch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Der negative Feststellungsantrag hinsichtlich einer (weiteren) Vergütungsforderung des Bekl. i.H.v. 1.499,81 Euro aus der Rechnung v. 31.8. 2020 sei begründet, da dem Bekl. aus dieser Rechnung nur ein Gebührenanspruch i.H.v. 2.348,94 Euro zugestanden habe, der bereits durch den von ihm vereinnahmten Vorschuss i.H.v. 4.671,11 Euro abgedeckt werde, womit er weitere Zahlungen nicht verlangen könne. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO könne die Kl. dagegen nicht verlangen und der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten bestehe nur i.H.v. 41,77 Euro, weil der Gegenstandswert für die datenschutzrechtliche Auskunft lediglich mit 500 Euro zu bemessen sei. Gegen dieses Urteil hat die Kl. Berufung eingelegt und verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Zurückweisung weiter. Darüber hinaus macht sie als neuen Hilfsantrag zur primär verlangten Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG nunmehr auch einen Feststellungsanspruch dahingehend geltend, dass dem Bekl. „insgesamt keine Ansprüche“ aus der Rechnung v. 31.8.2020 zustehen. Die Kl. macht geltend, die Anwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (Berufungsantrag zu 1) berechneten sich nach einem Gegenstandswert i.H.v. 5.000 Euro und nicht, wie vom LG angenommen, i.H.v. 500 Euro. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2) habe das LG verkannt, dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 I DSGVO bei jeglicher Verletzung von Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung bestehe und insofern auch keine „Bagatellgrenze“ überschritten werden müsse. Vielmehr sei die Vorschrift unabhängig von den Besonderheiten des deutschen Rechts autonom auszulegen. Für die verzögerte Datenauskunft des Bekl. sei ein Betrag i.H.v. mindestens 1.000 Euro angemessen. Mit dem Berufungsantrag zu 4) rügt die Kl. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit das LG die Stufenklage als unzulässig behandelt habe. Es habe diesbezüglich keinen Hinweis erteilt, als die Kl. in der mündlichen Verhandlung den Antrag zu 1) ausdrücklich als Stufenklage gestellt habe. Für eine Stufenklage reiche es aber aus, dass Schadensersatzansprüche vorbehalten würden. Daneben sei auch der Antrag zu 6) als weiterer Antrag im Stufenverhältnis gestellt worden. Die Kl. macht weiter geltend, dass sie – wenn das LG ihr einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte – den Antrag zu 6) stattdessen in der Fassung des Berufungshilfsantrags zu 5) gestellt hätte. Dem Bekl. stünden aus der betreffenden Rechnung überhaupt keine Vergütungsansprüche zu, weil diese formal fehlerhaft sei und der Bekl. zudem die Mandatskündigung durch fortgesetzte Untätigkeit provoziert habe. Der Kl. sei daher ein Schaden insoweit entstanden, als sie die Vergütung für die Bearbeitung desselben Mandats an einen neuen Anwalt nochmals zahlen müsse. Im Termin v. 19.5.2022 hat die Kl. erklärt, ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung für die verspätete Datenauskunft nur noch i.H.v. 500 Euro weiterzuverfolgen. Den Antrag zu 4) – gerichtet auf Zurückverweisung hinsichtlich der Stufenklage im Zusammenhang mit Datenauskunfts- und Schadensersatz-/Freistellungsansprüchen – hat die Kl. in einen Antrag auf Zahlung des vom Bekl. vereinnahmten Honorars i.H.v. 2.683,21 Euro abgeändert. Die Kl. beantragt somit nunmehr, das Urteil des LG Bonn v. 1.7.2021 (15 O 356/20) teilweise aufzuheben und 1. den Bekl. zu verurteilen, die Kl. von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 216,40 Euro freizustellen, 2. den Bekl. zu verurteilen, an die Kl. für die verzögerliche Erteilung der Datenauskunft ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 Euro zu zahlen zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 3. dem Bekl. die Kosten des erstinstanzlichen wie auch zweitinstanzlichen Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, 4. den Bekl. zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 2.683,21 Euro zu zahlen, hilfsweise zu 4. 5. festzustellen, dass dem Bekl. gegen die Kl. insgesamt keine Ansprüche aus dessen Rechnung Nr. 20-0805 v. 31.8.2020 zustehen, weder i.H.v. 1.499,81 Euro noch in weiterer Höhe aus dieser Rechnung, höchst hilfsweise, 6. das Urteil des LG Bonn v. 1.7.2021 (15 O 356/20) insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Bonn zurück zu verweisen. Der Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Kl. ist mit den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach § 533 ZPO zulässig gestellten (Haupt-)Anträgen begründet und führt in diesem Umfang zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag zu 1) geforderten Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Geltendmachung der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche i.H.v. 216,40 Euro ist die Berufung der Kl. begründet. Denn der betreffende DATENSCHUTZ BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 281

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