BRAK-Mitteilungen 5/2022

kann.26 26 Bejahend Engler, RDi 2022, 183, 184. Daran bestehen Zweifel, wenn die Anspruchsabwehr – zumindest wirtschaftlich betrachtet – den Schwerpunkt der Tätigkeiten darstellt. Der BGH dürfte somit bald auch nach neuem Recht Gelegenheit zur Beurteilung der Tätigkeit nach §§ 2, 5 RDG n.F. haben. 2. SAMMELKLAGE-INKASSO a) GERICHTLICHE FORDERUNGSEINZIEHUNG Bereits Mitte 2021 hatte der II. Zivilsenat des BGH zum sog. Sammelklage-Inkasso entschieden, dass Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, von der Inkassobefugnis nach § 2 II RDG gedeckt seien.27 27 BGH, NJW 2021, 3046 – Sammelklage-Inkasso (auch AirDeal-Entscheidung genannt); dazu bereits Remmertz, BRAK-Mitt. 2021, 288, 292. In diesem Fall ging es allerdings nur um Schadensersatzansprüche von einigen wenigen Zedenten, so dass weiterhin streitig blieb, ob die liberale Rechtsprechung des BGH auch bei der gebündelten Geltendmachung von mehreren hundert oder tausend Forderungen wie in den Fällen des Diesel-Skandals und in Kartellschadensersatzprozessen gilt.28 28 Bejahend u.a. Petrasincu/Unseld, NJW 2022, 1200; Engler, AnwBl. Online 2021, 253; Stadler, RDi 2021, 513; Ablehnend jüngst Flory, Grenzen inkassodienstlicher Rechtsdienstleistungen, Kap. 3 (S. 99 f.; 126); zuvor schon Henssler, NJW 2019, 545, 546; Prütting, ZIP 2020, 49, 52; ders., EWiR 2021, 549. Zwar folgten dem BGH einige Gerichte auch in den Diesel-Skandal-Fällen.29 29 U.a. OLG Nürnberg, Urt. v. 20.10.2021 – 12 U 1432/20, BeckRS 2021, 33454 Rn. 47; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.11.2021 – 15 U 820/21, BeckRS 2021, 51714; LG Braunschweig, Beschl. v. 2.12.2021 – 11 O 659/21, BeckRS 2019, 59531; zuletzt auch OLG München, Urt. v. 18.7.2022 – 21 U 1200/22, BeckRS 2022, 17969, mit dem das LG Ingolstadt, Urt. v. 7.8.2020 – 41 O 1745/18 aufgehoben wurde. Andere Gerichte aber, allen voran das OLG Schleswig,30 30 OLG Schleswig, Urt. v. 11.1.2022 – 7 U 130/21, BeckRS 2022, 385 (Revision anhängig) mit krit. Bespr. von Timmermann/Engler, RDi 2022, 217; ebenso OLG Schleswig, Urt. v. 22.4.2022 – 1 U 36/21, BeckRS 2022, 8271 – Rn. 24 ff. (Revision zugelassen); ferner LG Stuttgart, BeckRS 2022, 362 Rn. 105 ff. in einem Kartellrechtsfall. nahmen eine differenziertere Einzelfallbetrachtung vor und sahen derartige Geschäftsmodelle zu Recht als nicht mehr von der Inkassobefugnis gedeckt an. Nunmehr hat der BGH die liberale Rechtsprechung mit Urteil v. 13.6.202231 31 BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 – financialright, BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls. – in diesem Heft. fortgesetzt. Der Mitte 2021 vorübergehend als Hilfsspruchkörper für die Fälle im sog. Dieselskandal eingerichtete VIa. Zivilsenat hat entschieden, dass das Sammelklage-Inkasso unabhängig von der Anzahl der abgetretenen Forderungen und somit auch in Massenverfahren wie dem Diesel-Skandal zulässig sei. Derartige Geschäftsmodelle seien „unzweifelhaft“ von der Inkassobefugnis umfasst, so der BGH.32 32 BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 Rn. 11 ff., BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls. Gründe für eine Zweckentfremdung der Inkassoerlaubnis sah der BGH nicht, da ein Inkassodienstleister zur umfassenden rechtlichen Prüfung der einzuziehenden und somit auch streitigen Forderungen berechtigt sei. Zu beachten ist, dass der BGH auch hier auf der Basis von § 2 II RDG a.F. entschieden hat. Er hat sich bei seiner Entscheidung von den vorangegangenen Grundsatzurteilen v. 27.11.201933 33 BGH, NJW 2020, 208 – wenigermiete.de. und 13.7.202134 34 BGH, NJW 2021, 3046 – Sammelklage-Inkasso. leiten lassen und sich an Wortlaut, Systematik und Schutzzweck des RDG orientiert, setzt sich aber bedauerlicherweise nicht mit der ausführlichen Begründung in den Entscheidungen des OLG Schleswig auseinander. Nach neuem Recht wäre die Entscheidung aber vermutlich nicht anders ausgefallen, da der Gesetzgeber in der Begründung zu § 13 II RDG n.F., wonach mit dem Antrag auf Registrierung der Inkassodienstleistung die beabsichtigte Tätigkeit zu beschreiben ist, hat durchblicken lassen, dass schwerpunktmäßig auf die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen ausgerichtete Inkassomodelle zulässig seien.35 35 BT-Drs. 19/27673, 41; entspr. auch die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Forderung des Bundesrats nach entspr. Einschränkung, 61. b) TÄTIGKEIT IN RECHTSGEBIETEN AUSSERHALB VON § 11 I RDG Umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob und inwieweit Inkassodienstleister in Rechtsgebieten außerhalb des Katalogs in § 11 I RDG tätig werden dürfen. Das gilt namentlich für in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexe Rechtsgebiete wie z.B. das Kartellschadensersatzrecht. § 11 I RDG verlangt von Inkassodienstleistern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insb. des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungsund Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. aa) WOHNRAUMMIETRECHT Für den Fall des Wohnraummietrechts hat der BGH in seinem Grundsatzurteil zu wenigermiete.de ausgeführt, dass dieses Rechtsgebiet zwar sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht ein erhebliches Maß an Komplexität aufweise. Das Wohnraummietrecht gehöre aber als Teil des Rechts der Schuldverhältnisse zum „Bürgerlichen Recht“. Der Gesetzgeber habe insofern keine Einschränkung vorgenommen.36 36 BGH, NJW 2020, 208, 235 Rn. 222 ff. bb) KEINE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG IN § 11 I RDG Der Gesetzgeber hat mit dem Legal Tech-Gesetz den Katalog in § 11 I RDG unverändert gelassen, im Gesetzgebungsverfahren aber in Übereinstimmung mit dem BGH zum Ausdruck gebracht, dass die Aufzählung nicht abschließend sei (vgl. Wortlaut „insbesondere“) und auch komplexe Rechtsgebiete wie das Kartellrecht, Versicherungs- oder Sozialrecht erfassen könne.37 37 Gegenäußerung der Bundesregierung zu Forderungen des Bundesrates, bestimmte komplexe Rechtsgebiete wie z.B. das Kartellrecht auszunehmen, BT-Drs. 19/27673, 62. Die Aufsichtsbehörde sei dann aber nach § 2 I 4 RDV n.F. berechtigt, zusätzliche Nachweise zu verlangen. In dem weiteren Urteil des BGH v. 13.7.2021 zum „Sammelklage-Inkasso“38 38 BGH, NJW 2021, 3046 – Sammelklage-Inkasso. wurde der insolvenzrechtliche SchadensREMMERTZ, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 249

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