BRAK-Mitteilungen 5/2022

HINWEISE DER REDAKTION: Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung fest. Die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zur Festsetzung der Vergütung ist nicht von dem Vorliegen eines bestimmten Grades der Intensität der (erfolglosen) Einigungsbemühungen der Beteiligten oder davon abhängig, aus welchen Gründen sich diese nicht über die Höhe der Vergütung einigen konnten (vgl. hierzu auch BGH, BRAK-Mitt. 2018, 157). PROZESSUALES ZEITPUNKT DER ZUSTELLUNG BEI FEHLENDEM ZUSTELLDATUM AUF DEM UMSCHLAG VwZG § 3 II, 8; ZPO § 180 S. 3 Vermerkt der Zusteller entgegen § 3 II VwZG, § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht, gilt das Dokument gem. § 8 VwZG erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. BGH, Beschl. v. 29.7.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ZULÄSSIGKEIT EINER ANHÖRUNGSRÜGE NACH ANWALTSRECHTLICHER SANKTION BRAO § 116 I 2; StPO §§ 33a, 356a * 1. Bei einer Revisionsentscheidung ist eine Anhörungsrüge binnen einer Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Maßgeblich ist allein die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der behauptete Verstoß ergibt. * 2. § 356a StPO enthält eine gegenüber § 33a StPO vorrangige speziellere Regelung für das Revisionsverfahren, deren Frist- und Formvorschriften nicht durch den Rückgriff auf § 33a StPO unterlaufen werden dürfen. BGH, Beschl. v. 12.1.2022 – AnwSt (B) 4/21 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten (§§ 43, 43a BRAO i.V.m. § 14 BORA) einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße i.H.v. 2.000 Euro verhängt. Der AGH hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des AGH hat der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt, die der Senat durch einstimmigen Beschluss v. 28.9.2021 gem. § 145 V 1 und 2 BRAO als unzulässig verworfen hat. Dagegen hat der Rechtsanwalt mit Schreiben v. 24.11.2021, eingegangen bei Gericht per Telefax am 25.11.2021 von 2:15 bis 2:35 Uhr, Anhörungsrüge erhoben. [2] II. 1. Die Anhörungsrüge ist nach § 116 I 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO statthaft, aber unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. [3] a) Gemäß § 116 I 2 BRAO i.V.m. § 356a S. 2 StPO ist eine Anhörungsrüge bei einer Revisionsentscheidung binnen einer Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Maßgeblich ist allein die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der behauptete Verstoß ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 9.8.2016 – 1 StR 52/16, NStZRR 2016, 318, 319 m.w.N.). [4] b) Der Beschluss des Senats v. 28.9.2021 ist dem Rechtsanwalt laut in der Akte befindlicher Postzustellungsurkunde am 18.10.2021 (Montag) im Wege der Ersatzzustellung gem. § 116 I 2 BRAO i.V.m. §§ 35 II 1, 37 I StPO, § 178 I Nr. 2 ZPO durch Übergabe im Geschäftsraum des Rechtsanwalts an eine dort beschäftigte Person (T.) zugestellt worden. Die einwöchige Rügefrist ist danach bereits am 25.10.2021 und damit einen Monat vor Eingang der Anhörungsrüge des Rechtsanwalts bei Gericht abgelaufen. [5] c) Soweit der Rechtsanwalt dagegen in seiner Anhörungsrüge angegeben hat, der Beschluss des Senats sei in den Briefkasten seines Büros in Berlin eingeworfen und an ihn in die Schweiz weitergeleitet worden, wo er ihn erst am 15.11.2021 tatsächlich persönlich erhalten habe, ergibt sich auch daraus keine fristwahrende Rügeeinlegung. Selbst wenn man diesem Vorbringen – trotz der der Postzustellungsurkunde gem. § 116 I 2 BRAO i.V.m. § 37 I StPO, § 418 ZPO zukommenden Beweiskraft (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 37 Rn. 27 m.w.N.) – folgt und des Weiteren auch offenlässt, ob danach nicht von einer wirksamen Ersatzzustellung durch Einlegen der Sendung in den Briefkasten seines Geschäftsraums (§ 116 I 2 ZPO i.V.m. §§ 35 II 1, 37 I StPO, § 180 S. 1 ZPO auszugehen wäre, wären etwaige Zustellungsmängel jedenfalls mit dem tatsächlichen Zugang des Beschlusses bei dem Rechtsanwalt am 15.11.2021 gem. § 116 I 2 ZPO i.V.m. §§ 35 II 1, 37 I StPO, § 189 ZPO geheilt. Danach gilt der Beschluss im Zeitpunkt seines tatsächlichen Zugangs, mitPROZESSUALES BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 278

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