BRAK-Mitteilungen 5/2022

der Gebührenreform 2021 angemahnt worden – und angesichts der extrem steigenden Energiepreise und fehlender Möglichkeiten im RVG, die Preise individuell anzupassen, nun äußerst dringlich.1 1 Presseerkl. Nr. 7/2022 v. 9.9.2022; s. dazu jüngst auch Schreiben des BRAK-Präsidiums v. 20.9.2022 an den Bundesjustizminister. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Betrieb und Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) bildeten auch im vergangenen Berichtszeitraum einen wesentlichen Arbeitsschwerpunkt der BRAK. Austausch der beA-Karten Bei dem technischen Gründen notwendig gewordenen Austausch der beA-Karten, den die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK) Anfang Juli begann, ergaben sich Schwierigkeiten, sowohl beim Versand der Karten und PINs als auch bei der Erreichbarkeit des Supports der BNotK. BRAK und BNotK ergriffen gemeinsam Schritte, um den Austauschprozess zu verbessern. Die BNotK erweiterte die Kapazitäten ihres Supports; die BRAK und ihr Dienstleister Wesroc, insb. der beAAnwendersupport unterstützen hierbei. Sie stellten etwa Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Informationen zu „Erster Hilfe“ für Kolleginnen und Kollegen bereit, deren beA-Karten bereits zum 8.9.2022 abliefen und die ihre beA-Karte nicht rechtzeitig austauschen konnten. Über den Austausch der Karten hatte die BRAK die Anwältinnen und Anwälte sowohl im Vorfeld als auch während des bereits laufenden Austauschprozesses wiederholt informiert;2 2 S. u.a. beA-Newsletter 5/2022 v. 2.5.2022 und 7/2022 v. 7.7.2022 sowie beA-Sondernewsletter 2/2022 v. 18.2.2022, 10/2022 v. 1.9.2022 und 11/2022 v. 6.9.2022; zudem erhielten Anfang September alle Anwält:innen ein ausführliches Informationsschreiben per beA. im beA-Supportportal stehen umfangreiche Informationen und Anleitungen zum Kartentausch zur Verfügung.3 3 https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/der-bea-kartentausch. beA für Berufsausübungsgesellschaften Ein weiterer wichtiger Entwicklungsschritt war die Einbindung des beA für Berufsausübungsgesellschaften zum Inkrafttreten der großen BRAO-Reform am 1.8. 2022. Ende Juli wurde eine neue Version des beA-Systems bereitgestellt, die beA-Postfächer für Berufsausübungsgesellschaften sowie entsprechende Anpassungen im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis enthält.4 4 S. beA-Sondernewsletter 9/2022 v. 26.7.2022. Zudem sind Anpassungen bei Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigten aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts enthalten, das bereits am 1.8.2022 in Kraft getreten ist. Für Berufsausübungsgesellschaften, die am 1.8.2022 bereits zugelassen waren, aktivierte die BRAK das Gesellschafts-beA erst zum 1.9.2022. Grund hierfür war, dass diesen Gesellschaften genügend Zeit gegeben werden sollte, um sich mit beA-Karten auszustatten.5 5 Dazu beA-Sondernewsletter 10/2022 v. 1.9.2022. Rechtlicher Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs Die BRAK bringt sich auch weiterhin bei der Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens für den elektronischen Rechtsverkehr ein. Einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums,6 6 Referentenentwurf. mit dem noch bestehende Medienbrüche im Zwangsvollstreckungs-, Beratungshilfe- und Verbraucherinsolvenzverfahren beseitigt werden sollen, begrüßt die BRAK. Er soll u.a. bundeseinheitliche, elektronisch ausfüllbare Formulare bringen. In ihrer Stellungnahme7 7 BRAK-Stn.-Nr. 31/2022. warnt die BRAK jedoch auch davor, durch Länderöffnungsklauseln einen neuen Flickenteppich zu schaffen. Sie mahnt außerdem an, die Anwaltschaft bei der Weiterentwicklung von Formularen und Strukturdatensätzen frühzeitig zu beteiligen. BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Die BRAK befasste sich im Berichtszeitraum weiterhin intensiv mit dem Thema Digitalisierung der Justiz, u.a. in ihrer AG Sicherung des Rechtsstaats. Zu einem umstrittenen und von vielen Anwältinnen und Anwälten als Einengung ihrer Vortragsmöglichkeiten abgelehnten Reformvorschlag, wonach Parteivortrag in einer bestimmten, strukturierten Weise zu erfolgen hat, äußerte sich BRAK-Schatzmeister Michael Then in einem Interview kritisch.8 8 „Mal nachgefragt...“: Michael Then zu strukturiertem Parteivortrag; s. dazu bereits Positionspapier Digitales Rechtssystem (BRAK-Stn.-Nr. 60/2021). Sammelanderkonten Die BRAK setzt sich nach wie vor dafür ein, eine tragfähige Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten zu erreichen. Zu Jahresbeginn hatten zahlreiche Banken Sammelanderkonten gekündigt, was zahlreiche Anwältinnen und Anwälten vor Probleme stellte. Ausgangspunkt der Kündigungen war eine Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für den Bankensektor. Diese führte zu einer geänderten Risikoeinschätzung anwaltlicher Sammelanderkonten durch die Banken in Bezug auf Geldwäscherisiken. Die BRAK hatte sich umgehend in Gesprächen und Schreiben mit dem Bundesfinanzministerium, dem Bundesjustizministerium, der BaFin sowie der Bankwirtschaft in Verbindung gesetzt. Derzeit werden die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG angepasst. Die BRAK ist weiterhin in Gesprächen mit den Ministerien, der BaFin und der Kreditwirtschaft, mit dem Ziel, dass Sammelanderkonten mit praktisch handhabbarem Aufwand für die Geldwäscheprüfung geführt werden können. Über den aktuellen Stand berichtet BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul in einem Interview.9 9 „Mal nachgefragt...“: Ulrike Paul zu Sammelanderkonten; s. dazu auch Paul, BRAKMagazin 2/2022, 3 sowie zum Hintergrund Nachr. aus Berlin 7/2022 v. 6.4.2022. Strafprozessrecht Wegen der Corona-Beschränkungen wurden im März 2020 mit dem das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und StrafverAUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 261

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