BRAK-Mitteilungen 5/2022

zung der Einkommensteuer wäre dem Angeklagten nicht zuzurechnen gewesen.“ [14] c) Letztendlich unterliegt auch der Einziehungsausspruch der Aufhebung; der Generalbundesanwalt hat wiederum zutreffend auch insoweit die Aufhebung mit folgender Begründung beantragt: ”Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, so dass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung in das neue Urteil einzubeziehen. Dies geschieht – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 II StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos i.S.d. § 55 II StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.7.2021 – 3 StR 203/21 Rn. 6 m.w.N.). Eine eigene Sachentscheidung des Senats entsprechend § 354 I StPO kommt nicht in Betracht. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob die Anordnung aus dem früheren Urteil bereits vollständig vollstreckt ist. Da der Angeklagte eine Eigentumswohnung verkauft hat, um seine Verbindlichkeiten zu tilgen (vgl. UA S. 14), erscheint dies nicht von vorneherein ausgeschlossen.” HINWEISE DER REDAKTION: Der BGH hat in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass veruntreute Fremdgelder weder steuerbare Umsätze noch steuerpflichtige Einnahmen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit oder innerhalb seiner gewerblichen Betätigung darstellen. Das LG hatte den Rechtsanwalt zu Unrecht wegen Steuerhinterziehung verurteilt. VERSTOSS GEGEN DAS TÄTIGKEITSVERBOT BEI VORBEFASSUNG ALS NOTAR BRAO § 45 I Nr. 1 * 1. Jede Notartätigkeit löst das anwaltliche Vertretungsverbot in derselben Angelegenheit aus, unabhängig davon, ob daraus ein Interessenwiderstreit entsteht oder nicht. * 2. Maßgebend für die Beurteilung ist der sachlichrechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, der bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist. * 3. Der zeitliche Abstand zwischen einer Beurkundung und der sich daran anschließenden anwaltlichen Tätigkeit ist unerheblich. * 4. Bei der notariellen Tätigkeit muss es sich nicht um eine Urkundstätigkeit handeln, sondern es genügt jede notarielle Tätigkeit, wie sie nach §§ 21-24 BNotO ausgeübt werden darf, beispielsweise die Beglaubigung von Unterschriften, die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Ausstellung sonstiger Tatsachenbescheinigungen, die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen und insbesondere die Betreuungstätigkeit nach § 24 BnotO, wie z.B. die Fertigung von Urkundenentwürfen oder die Beratung der Beteiligten. Schleswig-Holsteinischer AGH, Urt. v. 21.3.2022 – 1 AGH 3/21 AUS DEM TATBESTAND: Die Parteien des Verfahrens streiten um die Rechtmäßigkeit der Hinweise, Belehrungen und Feststellungen der Bekl. in ihrem Bescheid v. 29.1.2021 in der Form der Einspruchsentscheidung v. 7.4.2021. Der am ...1948 in Hamburg geborene Kl. ist seit dem ...1977 im Bezirk der Schleswig-Holsteinischen RAK zugelassen. Er hat seinen Kanzleisitz in A. Der Kl. wendet sich gegen den „belehrenden Hinweis“, welchen die Bekl. mit Schreiben v. 20.8.2020 ausgesprochen und im Bescheid v. 29.1.2021 näher begründet hat. Die Bekl. hatte darin dem Kl. gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 I Nr. 1 BRAO verstoßen habe. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am ...1983 errichtete der Tischlermeister K. (nachfolgend Erblasser genannt) mit seiner damaligen Ehefrau, ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament. Nach dem Tod dieser Ehefrau im Jahr 1997 errichtete der Erblasser am 8.11.2005 und am 15.3.2006 zwei öffentliche Testamente, die der Kl. als Notar beurkundete. Der Erblasser heiratete erneut. Zusammen mit seiner zweiten Ehefrau, errichtete der Erblasser sodann unter dem ....2010 ein gemeinsames eigenhändiges Testament, mit welchem der Erblasser seine Ehefrau zur Erbin und auch zur Testamentsvollstreckerin bestimmte. Der Erblasser verstarb am ...2017. Mit Urkunden v. ...2018 (UR-Nr. .../2018) und (URNr. .../2018) beurkundete der Kl. für die überlebende Ehefrau - einen Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung sowie - den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses einschließlich eidesstattlicher Versicherung. Im Anschluss daran entstand ein Rechtsstreit zwischen der Ehefrau und dem Sohn des Erblassers um die Frage einer möglicherweise bindenden Schlusserbeneinsetzung durch das eigenhändig errichtete gemeinschaftliche Testament v. ...1983. In beiden Verfahren, die dazu geführt wurden, und in beiden Instanzen vertrat der Kl. die Ehefrau anwaltlich. In den sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren machten die den Sohn vertretenden RechtsanwälBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 269

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