BRAK-Magazin Ausgabe 3/2026

JUNI 2026 · AUSGABE 3/2026 RECHTSSTAAT BRAUCHT RÜCKGRAT IM DIALOG ÜBER RESILIENZ, DIE ANWALTSCHAFT UND HASS ALS BERUFSRISIKO AMLA: Wie die neue Aufsichtsbehörde die Geldwäscheprävention verändert Kammern: Sachsen-Anhalt zeigt, warum der Anwaltsberuf spannender denn je ist Schlichtungsstelle: mehr Anträge, mehr Einigungen und KI als Türöffner

Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht Kommentar Der HWK bildet das weitverzweigte Arbeitsrecht, verwandtes Sozialversicherungs und Steuerrecht sowie EU Vorschriften kraftvoll und kompakt ab. Die Herausgeber und Autoren aus Justiz, Anwaltschaft und Lehre liefern ausgewogene und gerichtsfeste Lösungen. Checklisten, Beispiele und Formulierungsvorschläge erleichtern den Praxisalltag. Mit Gesetzesstand 15.3.2026 präsentiert sich das Werk topaktuell. Eingearbeitet sind u. a. das WDModG, das BEG IV, das BRSG II, die zahlreichen Gesetze zur Digitalisierung der Justiz (Videokonferenztechnik, ERV, E Akte etc.), das BVaDiG, das MuSchAnpG sowie das ZuFinG. Neu aufgenommen ist eine auszugsweise Kommentierung des ArbSchG. Dank der inbegriffenen Online-Version profitieren Sie von der Möglichkeit der mobilen Nutzung und Recherche im Werk sowie der Verlinkung von zitierter Rechtsprechung und Gesetzen. Leseprobe und Bestellung unter otto-schmidt.de Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht Kommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Martin Henssler, RA/FAArbR Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen und VizePräsLAG a.D. Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb. Bearbeitet von über 40 namhaften Experten des Arbeitsrechts. 12. Auflage 2026, 3.428 Seiten, gbd., Buch + Datenbankzugang, Code zur Datenbank im Buch, 199 €, ISBN 978-3-504-42700-9. Das Werk in weiteren Modulen otto schmidt.de/aka juris.de/arbr Answers otto schmidt.de/answers Starke Leistung. Topaktuell mit Gesetzesstand 15.3.2026 Inklusive HWK online

IMPRESSUM Bundesrechtsanwaltskammer – Körperschaft des öffentlichen Rechts, Littenstraße 9, 10179 Berlin Redaktion: Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich) Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (ausführliches Impressum unter www.brak.de/zeitschriften) EDITORIAL WIE VIEL VERFAHRENSBESCHLEUNIGUNG HILFT DEM RECHTSSTAAT? Rechtsanwältin Dr. Sigrid Wienhues, Hamburg Vorsitzende des BRAK-Ausschusses Verwaltungsrecht Schnelle(re) Verfahren sollen schnell(er) Rechtssicherheit gewähren. Rechtssicherheit durch Verfahren ist zentral für das Vertrauen in den Rechtsstaat. Ist dann (jede) Verfahrensbeschleunigung dem Vertrauen in den Rechtsstaat dienlich? Die aktuelle VwGO-Novelle gibt Anlass, hierüber nachzudenken. Die Novelle sieht verschiedene Änderungen vor, die die Gerichte entlasten sollen. Unter anderem sind dies Regelungen zur Erweiterung der Einzelrichterentscheidung und zur Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zentrale Vorschrift zur Amtsermittlung in § 86 I VwGO soll ergänzt werden um den Satz: „Der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind.“ Die Bundesjustizministerin beschreibt die Reform als „klares Signal für eine starke Verwaltungsgerichtbarkeit“ und die Verwaltungsgerichte als „wichtige Wächter von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit. Sie kontrollieren behördliches Handeln […]“. Andernorts wird getitelt: „Schleichender Abbau effektiven Rechtsschutzes“ und „Downgrade des Schutzes gegen übergriffiges hoheitliches Handeln“. Die BRAK weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die jeweiligen Einzeländerungen in eine Gesamtschau des Verfahrensrechts zu stellen sind. Erst dann kann bewertet werden, ob das Ziel, Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken, im Ergebnis erreicht werden kann. Die vermehrte Einzelrichtertätigkeit kann die Qualität der Rechtsprechung beeinträchtigen. Denn diese speist sich aus der individuellen Qualität und Erfahrung der Richterpersönlichkeiten und aus der Möglichkeit, dass der Fall von verschiedenen Personen beurteilt wird. In der Praxis wird beobachtet, dass die individuelle Anleitung, Aus- und Weiterbildung junger Richter:innen nicht immer gewährleistet sind. Gleichzeitig gibt es in der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig keinen Instanzenzug mehr; so werden Einzelrichterentscheidungen nicht mehr „revidiert“. Die Ergänzung des Amtsermittlungsgrundsatzes kann zu einer Entwicklung führen, dass zukünftig regelmäßig der Vortrag der Beteiligten die gerichtliche Überprüfung und Entscheidung maßgeblich lenkt. Dieser Änderungsvorschlag ist im Kontext mit weiteren Beschleunigungsvorhaben zu betrachten, etwa zur „Föderalen Modernisierungsagenda“. Diese sieht für das Verwaltungsverfahren die entsprechende Modifizierung des Amtsermittlungsgrundsatzes vor. Weiter soll das Widerspruchsverfahren bis Ende 2027 nicht mehr die Regel, sondern nur noch eine Ausnahme sein. Die Bundesländer reformieren bereits ihre Verwaltungsverfahren; dabei ist zusätzlich der Einsatz von Künstlicher Intelligenz für Verwaltungsentscheidungen Regelungsgegenstand. Im Zusammenwirken dieser „Beschleunigungsregelungen“ würden dann im Verwaltungsverfahren schon zeitnah Entscheidungen von weitreichender persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung möglich, die weder menschlich noch juristisch überprüft wurden. Es würde dann nach den vorgesehenen Neuregelungen der VwGO eine Einzelrichterentscheidung folgen, maßgeblich nach dem Vortrag der Beteiligten, also (auch) der Verwaltung. Die Entscheidung wäre regelmäßig nicht durch weitere Personen überprüfbar. Ein solcher Verfahrensablauf kann das„Kontrollversprechen“, das dem Amtsermittlungsgrundsatz bisher innewohnt, erschüttern. Fazit: Um das Vertrauen in den Rechtsstaat zu sichern, sind die zum Teil in unterschiedlichen Ressorts, zum Teil auf Bund und Länder verteilten (Beschleunigungs-)Regelungen insgesamt im Blick zu behalten. Die Gesamtschau muss nicht nur den Anforderungen an eine schnelle, sondern mindestens im selben Maße auch eine qualitätsvolle und unbeeinflusste Überprüfung von Verwaltungshandeln langfristig standhalten.

BRAK MAGAZIN 3/2026 4 RECHTSSTAAT BRAUCHT RÜCKGRAT Von Art. 19 V GG bis Hass im Netz: Die BRAK lud zum Austausch über Resilienz und Angriffe auf den Rechtsstaat. Ass. jur. Anja Jönsson, BRAK, Berlin Der Rechtsstaat ist kein abstraktes Konstrukt, das allein durch Verfassungsnormen, Institutionen und Verfahren getragen wird. Er lebt davon, dass Menschen ihn im Alltag mit Haltung und Verantwortungsbewusstsein ausfüllen – das machte BRAKPräsident Dr. Ulrich Wessels zur Eröffnung der Abendveranstaltung am 24.3.2026 „Rechtsstaat braucht Rückgrat“ in der Littenstraße in Berlin deutlich. Gerade in Zeiten wachsender politischer und gesellschaftlicher Spannungen werde sichtbar, wie verletzlich seine Grundlagen sind. Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK und Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, gab dem Abend seinen programmatischen Rahmen. Der Rechtsstaat, sagte sie, sei das Fundament der Demokratie: ein Versprechen auf Gleichheit vor dem Gesetz, Gerechtigkeit und Schutz vor Willkür. Doch dieses Fundament gerate unter Druck – international durch Angriffe auf die Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft, national durch populistische Zuspitzungen, öffentliche Delegitimierung gerichtlicher Entscheidungen und ein gesellschaftliches Klima, in dem Hass und Einschüchterung zunehmend als Normalität erscheinen. Von dort führte der Abend in drei Gesprächsrunden, die aus unterschiedlichen Perspektiven dieselbe Grundfrage verhandelten: Was braucht ein Rechtsstaat, um unter Druck standzuhalten – und wer ist gefordert, ihm dieses Rückgrat zu geben? SYMBOLPOLITIK ODER SICHERHEITSNETZ? Soll das Recht auf unabhängige anwaltliche Hilfe ausdrücklich im Grundgesetz verankert werden? Moderatorin Dr. Helene Bubrowski, Chefredakteurin bei Table.Briefings und künftige FAZ-Herausgeberin, stieg direkt ins Thema ein. Ausgangspunkt der Diskussion war die BRAK-Forderung eines Art. 19 V GG, wonach jeder Mensch das Recht haben soll, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Gleich zu Beginn sprach Bubrowski Philipp Fernis, Staatsminister der Justiz in Rheinland-Pfalz (FDP), auf die gerade verlorene Landtagswahl an. „Unter den Varianten, wie man ein politisches Amt verlieren kann, ist Abwahl noch die attraktivste“, parierte Fernis – und machte deutlich, dass demokratischer Machtverlust gerade Ausdruck funktionierender rechtsstaatlicher Verfahren ist: politische Ämter friedlich und regelgebunden durch Wahlen zu verlieren – und nicht durch Gewalt. Von dort spannte er den Bogen zur Anwaltschaft. Gerade dort, wo populistische Kräfte an Einfluss gewinnen, gerieten auch Anwältinnen und Anwälte unter Druck. Fernis verwies auf Entwicklungen in den USA sowie auf deutsche Debatten, in denen Strafverteidiger oder Migrationsanwälte oft so behandelt würden, als machten sie sich mit ihren Mandanten gemein. Wer jedoch anwaltliche Vertretung delegitimiere, beschädige den Zugang zum Recht selbst. Für Fernis ist die unabhängige Anwaltschaft ein konstitutiver Bestandteil des Rechtsstaats. Verfassungsrechtliche Garantien seien kein absoluter Schutz, aber rechtliche„Stolperdrähte“, die Eingriffe erschweren und Bewusstsein schaffen. Und sie können praktische Folgen haben – etwa für den Schutz von Berufsgeheimnissen, Zeugnisverweigerungsrechten, Beschlagnahmeverboten oder den Umgang mit Überwachungsmaßnahmen. Die eigentliche Erosion beginne dort, wo Institutionen schleichend unter Kontrolle geraten oder entkernt werden. Susanne Hierl, Rechtsanwältin und Sprecherin der Unions-Arbeitsgruppe Recht und Verbraucherschutz im Bundesag, widersprach weniger der Problembeschreibung als dem gewählten Instrument. Das Grundgesetz enthalte bereits gewichtige Garantien – die Berufsfreiheit, den effektiven Rechtsschutz, das rechtliche Gehör. Deshalb müsse überzeugend beantwortet werden, was ein neues Grundrecht zusätzlich schützen solle. Gehe es um die Abwehr staatlicher Eingriffe, um die individuelle Rechtsberatung oder um den Schutz der Anwaltschaft als Institution? Solange diese Reichweite unklar sei, bleibe Zurückhaltung geboten. Bubrowski hakte nach: Warum halte man die verfassungsrechtliche Absicherung beim Bundesverfassungsgericht für geboten, nicht aber bei der Anwaltschaft? Sei der BRAK-Vorschlag bloß „berufsständische Selbstvergewisserung“? Fernis ließ das nicht gelten. Selbstvergewisserung bei einer für den Rechtsstaat konstitutiven Institution sei kein Makel, sondern ein Zeichen gesunder Wachsamkeit. Am Ende stand kein Konsens über das richtige Mittel – wohl aber über die Diagnose. Die Anwalt-

BRAK MAGAZIN 3/2026 5 schaft ist verletzlicher geworden und ins Zentrum der Resilienzfrage gerückt. Die eigentliche Bewährungsprobe des Rechtsstaats, so Hierl, liege dabei aber weniger im Verfassungstext als in funktionierenden Strukturen, guter Rechtspolitik und praktischem Zugang zum Recht. Fernis sah in einer Verfassungsänderung dagegen einen präventiven Schutzmechanismus. RETTUNGSANKER RECHTSSTAAT? ZWISCHEN PATHOS UND PRAXIS Die zweite Gesprächsrunde moderierte Stephanie Beyrich, Pressesprecherin der BRAK. Auf dem Podium saßen Leonora Holling und die beiden Mitglieder des Bundestags-Rechtsausschusses Dr. Martin Plum (Richter a.D., CDU) sowie Dr. Till Steffen (Rechtsanwalt, Bündnis 90/Die Grünen). Wir sind diejenigen, die den Einzelnen in unserem komplizierten Staatswesen den Zugang zum Recht verschaffen. (Leonora Holling) Zum Auftakt wies Leonora Holling den Vorwurf der bloßen Symbolpolitik durch Art. 19 V GG klar zurück. Hinter dem BRAK-Vorschlag stehe rechtsstaatliche Sorge. Anwält:innen eröffneten dem Einzelnen den Zugang zum Recht. Damit sie diese Rolle ausfüllen können, müssen sie selbst in ihrer Unabhängigkeit geschützt sein. Beispiele aus der Türkei oder den USA zeigten, wie rasch anwaltliche Tätigkeit unter Druck geraten könne. Zudem kritisierte Holling die zunehmende Personalisierung rechtspolitischer Debatten. Zu oft gehe es um Feindbilder und politische Abwertungen statt um Sachfragen und rechtliche Maßstäbe. Besonders spürbar sei dies im Migrationsrecht. Das Problem sei nicht die emotionale Aufladung, ergänzte Till Steffen, sondern dass die Verteidiger des Rechtsstaats ihn lange Zeit zu trocken und technokratisch erklärt hätten. Das Thema Rechtsstaatlichkeit müsse aus der juristischen Fachblase herausgeführt werden – immerhin gehe es um Freiheit, Lebensentwürfe und den konkreten Alltag der Menschen. Steffen plädierte für eine verständliche Kommunikation im Modus der positiven Übersetzung, um sichtbar zu machen, was auf dem Spiel steht. Er warb zudem dafür, fraktionsübergreifende Initiativen sichtbarer zu machen, die zeigen, dass gemeinsame Werte über Parteigrenzen hinweg tragen. DER WERT DES KOMPROMISSES Einen weiteren Akzent setzte Martin Plum. Für ihn gehört Kompromissbereitschaft zum Wesenskern demokratischer Politik. Stabilität erwachse nicht aus Polarisierung, sondern aus der Fähigkeit zum Ausgleich. Kompromisse versöhnten Gegensätze und setzten voraus, dass man dem anderen zumindest zutraut, in Teilen recht haben zu können. Plum äußerte zugleich Unbehagen über die Oberflächlichkeit mancher politischer Debatten. Aus der richterlichen Arbeit sei er gründliche Sachverhaltsdurchdringung gewohnt; die komme im parlamentarischen Betrieb oft zu kurz. Wenn die Politik ihre Glaubwürdigkeit behalten wolle, müsse sie dieser Komplexität mit mehr Tiefgang begegnen. Justiz dürfe nicht als Randthema der Innenpolitik behandelt werden, sie sei ein Kernbereich demokratischer Infrastruktur. REFORM ALS PFLICHT Ein warnender Ton kam erneut von Holling: Die Grenze legitimer politischer Zuspitzung sei dort erreicht, wo die Justiz insgesamt öffentlich delegitimiert werde. Wenn führende politische Akteure Zweifel an Gerichten säen, entstehe in der BevölkeLeonora Holling, Stephanie Beyrich, Dr. Till Steffen und Dr. Martin Plum (v.l.n.r.) diskutieren über den Rechtsstaat als Rettungsanker

BRAK MAGAZIN 3/2026 6 rung leicht der Eindruck, dass selbst die Politik dem Rechtsstaat nicht mehr traue. Praktische Defizite verstärken dieses Vertrauensproblem: lange Verfahrensdauern, knappe Ressourcen und Überlastung. Der Zustand des Rechtsstaats entscheide sich auch an seiner erlebbaren Leistungsfähigkeit. Plum und Steffen benannten eine klare Reformagenda: bessere personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte, mehr Digitalisierung, einfachere Verfahren und ein niedrigschwelligerer Zugang zum Recht. Steffen ergänzte systemkritisch: Auch das materielle Recht selbst sei vielfach überladen. Die Politik reagiere zu oft auf Einzelprobleme mit neuen Regeln. Ein Rechtsstaat, der glaubwürdig bleiben wolle, müsse praktisch handhabbar sein. HASS ALS BERUFSRISIKO Die dritte Session erwies sich als emotional dichtester Teil der Veranstaltung. Unter dem Titel „Zwischen Recht und Bedrohung – Hass als Berufsrisiko“ diskutierten Clara Bünger (stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Die Linke), Sabine Fuhrmann (BRAK-Vizepräsidentin und Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Sachsen), Dr. Vera Hofmann (Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Berlin) sowie Carmen Wegge (Rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion) darüber, wie Hass und Einschüchterung zunehmend zum beruflichen Alltag werden. Sabine Fuhrmann schilderte eindrücklich den Fall einer Dresdner Migrationsanwältin nach dem Attentat von Solingen. In der aufgeheizten Phase vor der sächsischen Landtagswahl 2024 sei diese mit Namen und Bild exponiert worden; es folgten Hetzkampagnen und eine Aktion der Identitären Bewegung vor ihrer Kanzlei. Wer Anwältinnen öffentlich diffamiere, greife das Prinzip anwaltlicher Vertretung selbst an. Über die Hälfte der Anwaltschaft war zuletzt von Angriffen betroffen, besonders häufig im Migrations-, Familien- und Strafrecht. Dr. Vera Hofmann bezeichnete den Dresdner Fall als einen der krassesten der letzten Jahre. Sie würdigte die Solidarität innerhalb der Anwaltschaft, kritisierte jedoch, dass Justiz und Politik nicht immer mit derselben Entschiedenheit reagierten wie bei Angriffen auf Richter. Die „Justizfamilie“ müsse hier geschlossener auftreten. Auch rhetorische Delegitimierung – etwa durch Begriffe wie „Anti-Abschiebeindustrie“ – sei hochgefährlich, sie diene als Blaupause für weitere Angriffe. Carmen Wegge hob die geschlechtsspezifische Dimension hervor: Es sei bezeichnend, dass ein Panel zu Hass ausschließlich mit Frauen besetzt sei. Sie berichtete über ihre eigenen Erfahrungen mit digitaler Gewalt – besonders im Kontext von Debatten um ein AfD-Verbot oder Prostitution. Sie schilderte sexualisierte Angriffe, darunter eine ihr angedrohte und von der Polizei bagatellisierte Vergewaltigung. Wegge kritisierte die Defizite bei der Strafverfolgung deutlich und plädiert für Konsequenz bei Anzeigen. Das geplante digitale Gewaltschutzgesetz sieht sie als wichtigen Schritt. Clara Bünger knüpfte daran mit ihrer eigenen Biografie an. Aufgewachsen im ländlichen Sachsen, sei sie schon früh als Aktivistin und Kandidatin ins Visier organisierter Neonazis geraten und erlebte körperlich brutale Angriffe. Sie betonte, dass digitale und physische Gewalt zusammengehören. Einschüchterung sei Teil einer autoritären Strategie mit dem Ziel, insbesondere Frauen und migrationspolitisch Engagierte aus der Öffentlichkeit zu drängen. Entsprechend scharf kritisierte sie Kürzungen bei Beratungs- und Demokratieprogrammen. Resilienz müsse politische Strategie werden. In den Konsequenzen bestand Einigkeit: Fuhrmann forderte, Vorfälle konsequent anzuzeigen. Wegge drängte auf besseren rechtlichen Schutz und eine ernsthaftere Behandlung Betroffener, während Bünger strukturelle Resilienz verlangte. Im Schlusswort forderten die Panelistinnen: „Mehr Frauen in der Politik“ (Carmen Wegge), „Zugang zum Recht darf keine Angst machen“ (Sabine Fuhrmann) und„Der Rechtsstaat braucht Menschen, die sich für seine Resilienz einsetzen“ (Clara Bünger). RESILIENZ IST MEHR ALS VERFASSUNGSTECHNIK Die Veranstaltung zeigte, wie vielschichtig die Frage nach dem „Rückgrat“ des Rechtsstaats ist. Es geht um Grundrechte und Institutionenschutz, aber ebenso um Sprache, Vertrauen, Sichtbarkeit, Ressourcen und persönliche Haltung. Es geht um die Leistungsfähigkeit der Justiz und um den Schutz derjenigen, die den Rechtsstaat im Alltag verteidigen. Der Rechtsstaat ist verletzlich, weil er auf Vertrauen, funktionierende Institutionen und geschützte Akteure angewiesen ist. Die Anwaltschaft ist dabei zentral. Wird ihre Arbeit delegitimiert oder werden ihre Vertreter:innen angegriffen, gerät der Rechtsstaat selbst unter Druck. Clara Bünger, Sabine Fuhrmann, Stephanie Beyrich, Carmen Wegge und Dr. Vera Hofmann (v.l.n.r.) diskutieren über„Hass als Berufsrisiko“

. Jahresarbeitstagung Erbrecht .– . . · Berlin oder Live-Online (Nr. ) Zeitstunden – § FAO Kostenbeitrag: € ,– € (USt.-befreit) Paketpreis: ,– € (USt.-befreit) mit dem „Fortbildungsplus zur €. Jahresarbeitstagung Erbrecht“ ( . . ) . Jahresarbeitstagung des Notariats .– . . · Berlin oder Live-Online (Nr. • ) € Zeitstunden – § b Abs. Nr. BNotO Kostenbeitrag: € ,– € (USt.-befreit) Ermäßigter Kostenbeitrag für Notarassessoren und Mitglieder der Notarkammern Berlin und Brandenburg . Jahresarbeitstagung Bau- und Architektenrecht .– . . · Berlin oder Live-Online (Nr. ) Zeitstunden – § FAO Kostenbeitrag: € ,– € (USt.-befreit) Paketpreis: ,– € (USt.-befreit) mit dem Fortbildungsplus „Aktuelles Baurecht spezial “ ( €. . ) . Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht .– . . · Köln oder Live-Online (Nr. ) Zeitstunden – § FAO Kostenbeitrag: ,– € (USt.-befreit) Paketpreis: ,– € (USt.-befreit) mit dem „Aktuelles Arbeitsrecht spezial – Fortbildungsplus zur •€. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht“ ( . . ) . Jahresarbeitstagung Praxis des Internationalen Steuerrechts .– . . · Frankfurt am Main oder Live-Online (Nr. •) Zeitstunden – § FAO Kostenbeitrag: ,– € (USt.-befreit) . Jahresarbeitstagung Miet- und Wohnungseigentumsrecht .– . . · Bochum oder Live-Online (Nr. • ) Zeitstunden – § FAO Kostenbeitrag: ,– € (USt.-befreit) Paketpreis: €€ ,– € (USt.-befreit) mit dem Fortbildungsplus „Update Mietrecht – Fortbildungsplus zur . Jahresarbeitstagung Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ ( . . ) . Jahresarbeitstagung Gewerblicher Rechtsschutz .– . . · Hamburg oder Live-Online (Nr. ) Zeitstunden – § FAO Kostenbeitrag: € ,– €* (USt.-befreit) Paketpreis: ,– €* (USt.-befreit) mit dem „Fortbildungsplus zur . Jahresarbeitstagung Gewerblicher Rechtsschutz“ ( •. . ) Alle Angebote und Anmeldung auf www.anwaltsinstitut.de Jahresarbeitstagungen . Halbjahr Jetzt die Teilnahme vor Ort oder den Live-Stream buchen! Diese Fortbildungen finden jeweils als Hybrid-Veranstaltungen statt. Nehmen Sie online im DAI eLearning Center oder vor Ort teil. Auch online können Sie die Veranstaltungen für die Pflichtfortbildung nach § Abs. FAO nutzen. Natürlich haben Sie als Online-Teilnehmer/in ebenso die Möglichkeit, Ihre Fragen an die Referenten zu stellen. Unsere Moderatoren vor Ort im Saal wird Sie in einem Textchat durch die Veranstaltung begleiten und Ihre Fragen in die Veranstaltung einbringen. Während der Vorträge verfolgen Sie in Ihrem Browser die Referenten im Video, die Präsentationsfolien sowie die Interaktion im Chat. +++ Live-Stream und Präsenz +++ Sie haben die Wahl +++ Live-Stream und Präsenz +++ *Ermäßigter Kostenbeitrag für die Mitglieder der kooperierenden Rechtsanwaltskammer. Die Jahresarbeitstagungen geben einen fundierten Überblick im jeweiligen Gebiet. Prominente Vertreterinnen und Vertreter aus Anwaltschaft, Gerichtsbarkeit und Wissenschaft erörtern die aktuell diskutierten Fragenkomplexe der Praxis vor dem Hintergrund sich ständig wandelnder Rechtsprechung und Gesetzgebung.

BRAK MAGAZIN 3/2026 8 AMLA – DIE NEUE GELDWÄSCHEAUFSICHTSBEHÖRDE Ab Juli 2027 gilt das EU-Geldwäschepaket. Die AMLA gibt vor, was künftig gelten soll. Rechtsanwalt Christian Bluhm, Referent für Geldwäscheprävention, BRAK, Berlin Das EU-Geldwäschepaket trat im Sommer 2024 in Kraft. Es markiert einen Paradigmenwechsel in der Geldwäscheprävention, der auch die Anwaltschaft betrifft. Das Paket besteht im Wesentlichen aus der ab 1.7.2027 in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltenden Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 (Gw-VO), der Geldwäscherichtlinie (EU) 1640/2024 (Gw-RL) und der AMLA-Verordnung 1620/2024, mit der eine neue EU-Aufsichtsbehörde, die Anti-Money Laundering Authority (AMLA), geschaffen wurde (s. dazu auch Gamisch, BRAK-Magazin 4/2024, 4: Geldwäschepaket verabschiedet – und nun? Welche Neuerungen das Geldwäschepaket für Anwältinnen und Anwälte bringt.) Die wesentlichen Neuerungen, die das Geldwäschepaket mit sich bringt, hat die BRAK im Januar diesen Jahres in einem Auslegungspapier erläutert. WER IST DIE AMLA UND WELCHE AUFGABEN HAT SIE? Der neuen Behörde kommt eine tragende Rolle zu: Sie setzt das Geldwäschepaket nicht im gesetzgeberischen Sinne selbst um, prägt seine praktische Anwendung aber maßgeblich, indem sie nähere Bestimmungen zur Umsetzung des Geldwäschepakets erlässt. Die AMLA hat im Kern drei Aufgaben: Erstens soll sie die einheitliche Anwendung des europäischen Geldwäscherechts sichern und den europäischen „Single Rulebook“-Ansatz durch technische Standards, Leitlinien und Aufsichtsmethodik konkretisieren. Dies erfolgt durch delegierte Rechtsakte in Form von sog. Regulatory Technical Standards (kurz: RTS), Leitlinien für einzelne Berufsgruppen und Handlungsempfehlungen für die Aufsicht. Diese sollen so festgelegt werden, dass sie in der Praxis von den Verpflichteten in allen EU-Mitgliedsstaaten im Finanzsektor und Nichtfinanzsektor einheitlich auszulegen und anzuwenden sind. Auch für die Aufsicht sollen künftig einheitliche Maßstäbe gelten. Zweitens soll die AMLA im Finanzsektor bestimmte, besonders risikobehaftete, grenzüberschreitend tätige Unternehmen direkt beaufsichtigen. Drittens soll sie die Zusammenarbeit und Vernetzung der europäischen Financial Intelligence Units (FIU), der Zentralstellen für die Entgegenahme von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, koordinieren. Auch wenn die unmittelbare Aufsicht vor allem den Finanzsektor betrifft, reichen die normativen Wirkungen der AMLA weit darüber hinaus: Was künftig als „angemessene“ Risikoanalyse, Sorgfaltspflicht oder Sanktionierung zu verstehen ist, wird unionsweit – auch für den Nichtfinanzsektor (zu dem die Anwaltschaft gehört) – verbindlich festgelegt. Die AMLA hat ihre Arbeit bereits am 1.7.2025 an ihrem Sitz in Frankfurt/Main aufgenommen. Derzeit baut sie ihren Personalbestand und eine umfassende Datenplattform auf. Geplant sind insgesamt ca. 430 Mitarbeitende bis Ende des Jahres 2027. Für die Umsetzung des Geldwäschepakets sind Experten-Arbeitsgruppen (sog. Working Groups), eine Task Force und Internal Committees gebildet worDas AMLA-Gebäude in Frankfurt am Main Foto: Dr. Thomas Liptak (CC BY-SA 4.0)

BRAK MAGAZIN 3/2026 9 den, die die Entscheidungen des General Boards vorbereiten. Insgesamt wird die AMLA über 60 delegierte Rechtsakte erlassen, die derzeit von den Working Groups und der Task Force erarbeitet werden. DIE BAFIN ALS DEUTSCHE VERTRETERIN DER ANWALTSCHAFT Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist die einzige deutsche Vertreterin im General Board und Mit-Entscheiderin bei der Bestimmung von delegierten Rechtsakten zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets. Sie vertritt damit nicht nur die Interessen den Finanzsektors, sondern auch die des Nichtfinanzsektors. Damit ist sie für die Anwaltschaft eine wichtige Ansprechpartnerin und gleichzeitig eine Schnittstelle zur AMLA. HERAUSFORDERUNGEN FÜR DIE ANWALTSCHAFT Die Umsetzung des Geldwäschepakets stellt alle Beteiligten vor enorme Herausforderungen und sorgt für erheblichen Zeitdruck. Für die Anwaltschaft stellen die Arbeiten der AMLA eine berufsrechtlich und praktisch hochrelevante Entwicklung dar. Denn das europäische Geldwäschepaket wird die Anforderungen an Verpflichtete in allen Mitgliedstaaten neu ordnen. Noch kann die Anwaltschaft aktiv Einfluss nehmen. Spätestens bis zum 10.7.2027 muss der Gestaltungsraum genutzt werden, sofern Gw-VO und Gw-RL zeitliche Vorgaben für den Erlass näherer Anwendungsbestimmungen machen. Ab diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten die Vorgaben in nationales Recht umgesetzt haben. Für die Anwaltschaft ist wichtig, dass die Vorgaben für alle Kolleginnen und Kollegen und für alle anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, aber auch für die Rechtsanwaltskammern als „Aufseher“ im Sinne der Gw-RL praktikabel sein müssen. Viele der für den Finanzsektor vorgesehenen Regelungen sollen auch für den Nichtfinanzsektor übertragbar sein. Für die Anwaltschaft bedürfen die Entwürfe jedoch einer sorgfältigen Abstimmung auf die besondere, rechtsstaatlich geschützte Funktion anwaltlicher Tätigkeit. Ohne entsprechende Präzisierungen besteht die Gefahr, dass RTS, die vor allem für den Finanzsektor entwickelt wurden, im anwaltlichen Bereich zu Rechtsunsicherheit, unverhältnismäßigen Belastungen und Konflikten mit dem Berufs- und Verfassungsrecht führen. TEILNAHME AN ÖFFENTLICHEN KONSULTATIONEN DER AMLA Gerade deshalb muss sich die Anwaltschaft jetzt in die öffentlichen Konsultationen der AMLA einbringen. Die BRAK hat in ihren bisherigen Stellungnahmen zu drei Entwürfen für RTS frühzeitig auf die vorgenannten Problemfelder hingewiesen. Mit Blick auf die Konsultation zu Art. 19 Gw-VO (Kundensorgfaltspflichten) richtet sich die Kritik vor allem gegen eine zu schematische Übertragung von Bestimmungen für den Finanzsektor auf anwaltliche Mandate. Aus Sicht der BRAK bedarf es einer berufsspezifischen Differenzierung: Nicht alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind per se Verpflichtete i.S.d. Art. 3 Nr. 3 Gw-VO. Nicht jede Mandatsanbahnung ist bereits eine Geschäftsbeziehung. Nicht jede einzelne Tätigkeit lässt sich sinnvoll in das Raster der „gelegentlichen Transaktion“ einpassen und die Annahme „verbundener Transaktionen“ darf nicht dazu führen, dass voneinander unabhängige Mandate künstlich zusammengezogen werden. Ähnlich gelagert sind die Einwände der BRAK zu Art. 28 Gw-VO, der die RTS zu Kundensorgfaltspflichten trägt. Die BRAK fordert hier vor allem Verhältnismäßigkeit, Praxistauglichkeit und die Wahrung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Kundensorgfaltspflichten müssen so ausgestaltet werden, dass sie die anwaltliche Verschwiegenheit und die besondere Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht unterlaufen. Problematisch wären etwa überzogene oder undifferenzierte Datenerhebungs-, Verifizierungs- und Dokumentationspflichten, die im Mandatsverhältnis weder erforderlich noch mit berufsrechtlichen Bindungen ohne Weiteres vereinbar sind. Auch kleinere Kanzleien und Einzelanwältinnen und -anwälte müssen imstande sein, die Anforderungen an sie erfüllen zu können. AUSBLICK Die Anwaltschaft muss sich jetzt mit Nachdruck dafür einsetzen, dass das Berufsgeheimnis nicht ausgehöhlt wird, dass die Berufsausübungsfreiheit gewahrt bleibt, dass die Selbstverwaltung der Kammern nicht unterlaufen wird und dass die Anwaltschaft auch künftig das bleiben kann, was sie im Kern sein muss: eine freie, unabhängige und vertrauenswürdige Säule des Rechtsstaats. Die Konsultationen der AMLA sind kein technisches Randthema, sondern eine konkrete Mitgestaltungschance. Wer praktische Erfahrungen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit hat, sollte sie einbringen. Benötigt werden Beispiele aus der Praxis und konkrete Formulierungsvorschläge. Die Anwaltschaft sollte den Zeitraum bis zum 10.7.2027 daher als letzte ernsthafte Phase begreifen, den Gestaltungsprozess bei der AMLA noch aktiv mitgestalten zu können.

BRAK MAGAZIN 3/2026 10 DER ANWALTSBERUF – SPANNENDER DENN JE Die Regionalkonferenz der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt Ass. jur. Anja Jönsson, BRAK, Berlin „Der heiße Scheiß ist immer noch der Anwaltsberuf!“ Unerwartet direkt eröffnete Stephanie Beyrich, Pressesprecherin der Bundesrechtsanwaltskammer, die Regionalkonferenz der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt. Und damit hatte sie die Aufmerksamkeit der Zuhörenden – in der Mehrheit Studierende – sofort. Draußen lag Halle verträumt im Schnee. Drinnen, im Halleschen Saal der Burse zur Tulpe, wurde über einen Berufsstand diskutiert, der alles andere als eingeschlafen ist. Die Regionalkonferenz an der Martin-LutherUniversität Halle (MLU) war viel mehr als eine Informationsveranstaltung: Sie war ein Plädoyer für einen Berufsstand, der gesellschaftlich unverzichtbar ist. Praktiker:innen, Studierende und Wissenschaftler:innen zeigten in zwei Podien, warum der Anwaltsberuf zwischen Tradition und Transformation spannender ist denn je. MEHR AUSTAUSCH, WENIGER DISTANZ Guido Kutscher, Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt, lieferte den nüchternen Befund: Von 1.890 zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in der Nachwendezeit ist die Mitgliederzahl der Kammer auf 1.382 (Stand 1.1.2026) gesunken. Die Kollegenschaft leide unter Überlastung durch fehlenden Nachwuchs, das Geschäftsmodell habe sich gewandelt: Früher war die Kanzlei verkaufbare Altersvorsorge, heute gehe es um den Erhalt der juristischen Infrastruktur. Dass die Kammer ihre Konferenz an der Universität veranstaltete, folgte insoweit einer klaren Diagnose: Studierende wissen schlicht zu wenig über Einstiegsmöglichkeiten in den Anwaltsberuf. Kutschers Appell richtete sich an beide Seiten – an Studierende, den Beruf aktiv zu erkunden, und an Anwältinnen und Anwälte, Türen zu öffnen. VOM HÖRSAAL IN DIE KANZLEI – PRAXIS ALS SCHLÜSSEL Das erste Podium widmete sich der Frage, wie der Weg vom Studium in die anwaltliche Praxis gelingt – und warum er früh beginnen sollte. Der Magdeburger Rechtsanwalt Dr. Christian Hilger machte deutlich, warum theoretisches Wissen allein nicht ausreicht: Jenseits der juristischen Logik spielten Faktoren eine Rolle, die im Studium kaum vorkämen. Sein Rat: Nebenjobs direkt bei der Anwältin oder beim Anwalt suchen. Seine studentische Hilfskraft Sarah Meyer bestätigte den Motivationsschub aus erster Hand – die Kanzleiarbeit helfe, die Materie besser zu verstehen, und vermittle die wichtige Erkenntnis, dass man nicht sofort alles perfekt beherrschen müsse. Rechtsanwalt Stephan Kemper aus Halle/Saale sprach sich klar gegen die Anwaltsstation als „Tauchstation“ im Referendariat aus: Das Wissen, das man durch aktives Tun erwerbe, lasse sich nicht durch reines Aktenstudium ersetzen. Sein Tipp: die „Wald-und-Wiesen-Kanzlei“, wo das Wissensspektrum breiter gefächert sei und man schneller in die volle Bandbreite anwaltlicher Arbeit hineinwachse. Einen spontanen und überzeugenden Beitrag lieferte Student Lucas Mai, der kurzfristig aus dem Publikum als Gesprächsgast einsprang. Als MootCourt-Teilnehmer präsentierte er den Soldan-Moot Court als exzellentes Trainingsfeld: Anders als in Klausuren ermögliche der mehrmonatige Prozess eine intensive, ganzheitliche Auseinandersetzung mit einem Fall. Bereits Studierende aus dem zweiten Semester entwickelten dabei rhetorische Fähigkeiten, die weit über das akademische Standardmaß hinausgehen – Mai bewies das mit seinem Auftritt eindrucksvoll selbst. Den Abschluss des ersten Podiums bildete Prof. Dr. Winfried Kluth, Universitätsprofessor an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) und stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung. Er stellte ein ungewöhnliches Lehrformat vor: 2025 wurde erstmals ein Nachwuchspreis ausgelobt, bei dem Studierende einen Gesetzentwurf zur Sicherung anwaltlicher Rechtsberatung im ländlichen Raum erarbeiten sollten – ein Team der MLU gewann. Kluths Botschaft: Wer Recht nicht nur anwendet, sondern macht, begreift, dass juristische Präzision und gesellschaftliches Verständnis gleichermaßen gefragt sind. Sein Appell: juristisches Engagement außerhalb des Curriculums ist Ausbildung und Investition in sich selbst zugleich. KARRIEREWEGE JENSEITS DER SCHABLONE Das zweite Podium öffnete den Blick auf unterschiedliche Berufsrealitäten – und bewies, wie vielgestaltig die Anwaltschaft ist. Kleine Kanzlei, Provinzstadt, kein Karrieresprungbrett? Sabine Fuhrmann, Vizepräsidentin der

BRAK MAGAZIN 3/2026 11 Bundesrechtsanwaltskammer und Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Sachsen, räumte mit diesem Klischee auf – und zwar an sich selbst. Ihre erste Station war Zwickau, unfreiwillig gewählt, doch sie erwies sich als Glücksfall: echte Mandatsarbeit, frühe Verantwortung – und Ausbilder, die später Spitzenpositionen am Bundesgerichtshof besetzten. Was sie dagegen aus einer britischen Großkanzlei mitnahm, klang ernüchternder: ein „verdammt gut bezahlter Sachbearbeiter“, der Mietverträge wälzt, ohne je einen Mandanten zu sehen. Je kleiner die Kanzlei, desto näher am Mandanten – und an der eigentlichen Arbeit. Und auch die Angst vor der Verschuldung bei der Kanzleigründung entzauberte sie pragmatisch: Ein Gründungskredit sei oft geringer als der Preis eines Mittelklassewagens. Rechtsanwältin Dorothea Hänel-Lange (Halle/ Saale) schilderte offen die Zerreißprobe zwischen Kanzleiaufbau und Mutterschaft. Den Wendepunkt brachte für sie die Spezialisierung: Mit dem Fachanwaltstitel für Verkehrsrecht 2019 gelang ihr der Durchbruch. Ihr Rat: „Sucht euch etwas, das euch Spaß macht, denn in dem, was man gerne macht, ist man gut.“ Die größte Errungenschaft der Selbstständigkeit: die Freiheit, Fälle ablehnen zu können und keinem Vorgesetzten Rechenschaft schuldig zu sein. Annika Seebach, Anwaltsnotarin aus Kassel, war wetterbedingt zwar nur online zugeschaltet, hinterließ aber dennoch Eindruck im Saal. Sie brachte die nüchternste Zahl des Abends mit: Über 50 Prozent Frauen im Jurastudium – aber nur 37,9 Prozent in der aktiven Anwaltschaft. Irgendwo zwischen Examen und Berufsleben verschwinden also jede Menge Frauen – warum? Weil man ihnen erklärt, Kanzlei und Familie seien nicht miteinander zu vereinbaren. Seebach selbst wurde das entgegengehalten, als sie ankündigte, Notarin werden zu wollen. Die Reaktion ihrer damaligen Kanzlei: Das gehe nicht. Sie sei eine Frau. Sie werde schwanger werden. Ihre Reaktion: kündigen, Fachprüfung, Selbstständigkeit. Heute lädt sie mit „give a girl a robe“ jährlich zum Weltfrauentag zum Beweis des Gegenteils. Der Hallenser Rechtsanwalt Tobias Küverling präsentierte einen Weg, den er selbst nicht geplant hatte: den des Syndikusrechtsanwalts. Ein Headhunter sprach ihn an, heute beschreibt er seine Rolle plastisch als „Anwalt mit nur einem Mandanten“. Die Arbeit im internationalen Vertragsrecht empfindet er als anspruchsvoll, die Weisungsgebundenheit und fehlende Möglichkeit zur Prozessführung als Einschränkung. Sein Rat: Spezialisierung vom eigenen Interessenschwerpunkt her denken – und keine voreiligen Entscheidungen treffen. Seine selbstständige Zulassung hält er aufrecht. FAZIT Was alle Beiträge beider Podien verband, war die Betonung individueller Gestaltungsmöglichkeiten. Die Anwaltschaft bietet Raum für unterschiedlichste Lebensentwürfe – ob Großkanzlei oder Einzelkämpferin, Syndikus oder Spezialkanzlei, Stadt oder Land. Entscheidend ist der Mut, eigene Wege zu gehen, früh praktische Erfahrungen zu sammeln – und nicht darauf zu warten, bis der perfekte Moment kommt. Das Panel (v.l.n.r.): Stephan Kemper, Dr. Christian Hilger, Lucas Mai, Stephanie Beyrich, Guido Kutscher, Dr. Winfried Kluth (online zugeschaltet: Annika Seebach) Foto: RAK Sachsen-Anhalt

BRAK MAGAZIN 3/2026 12 FREISPRÜCHE IN ISTANBUL Rechtsanwalt Sven Krautschneider, BRAK, Berlin Die Serie an Strafverfahren gegen türkische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit mit Vorwürfen wie etwa Terrorpropaganda konfrontiert werden, reißt nicht ab. KAMMERVORSTAND VOR GERICHT Nachdem die Istanbuler Anwaltskammer im Dezember 2024 zu einer unparteiischen und wirksamen Untersuchung der Umstände im Zusammenhang mit dem Tod zweier kurdischer Journalisten durch türkische Drohnen in Syrien sowie zur Freilassung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die aufgrund der Meldung dieser Vorfälle inhaftiert worden waren, aufgerufen hatte, wurde der gesamte Vorstand der Kammer u.a. aufgrund der Vorwürfe der „terroristischen Propaganda“ und „öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen“ angeklagt. Die Vorstandsmitglieder wurden am 9.1.2026 von den genannten Vorwürfen freigesprochen – wobei das Strafverfahren bei Zugrundelegung rechtsstaatlicher Prinzipen gar nicht erst hätte initiiert werden dürfen. Das Verfahren wurde von zahlreichen internationalen Beobachtern – auch der BRAK – begleitet. ANWALT ALS TERRORVERDÄCHTIGER Gegen Rechtsanwalt Firat Epözdemir, ein Mitglied des Kammervorstands, war indes noch ein weiteres Strafverfahren anhängig, in dem die Vorwürfe „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ und „Propaganda für eine terroristische Vereinigung“ lauteten. Die letzte mündliche Verhandlung fand am 29.1.2026 vor der 24. Kammer des Obersten Istanbuler Strafgerichts statt. Firat Epözdemir wurde in diesem separaten Strafprozess u.a. vorgeworfen, Mitglied der verbotenen PKK zu sein sowie Propaganda für diese verbreitet zu haben. Er war deswegen vom 25.1. bis zum 29.5.2025 im Gefängnis Silivri nahe Istanbul inhaftiert. Die von der türkischen Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Vorwürfe wurden auch mit einer Untersuchungsreise begründet, die Firat Epözdemir 2015 in die Stadt Cizre im Südosten der Türkei unternommen hatte. Das türkische Militär hatte Cizre im September 2015 abgeriegelt und eine Ausgangssperre verhängt, um Operationen gegen militante Organisationen durchzuführen. Epözdemir wies die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. Er habe die Untersuchungsreise deswegen unternommen, um während der Ausgangssperre begangene Menschenrechtsrechtsverletzungen zu dokumentieren. Der eigentliche Grund für die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn sei seine Mitgliedschaft im Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer. BREITE UNTERSTÜTZUNG IM PROZESS Firat Epözdemir wurde von Baran Doğan und Pınar Bayram verteidigt. Die beiden Verteidiger:innen wiesen auf Unregelmäßigkeiten im Ermittlungsverfahren hin und monierten, dass eine zuvor ergangene Entscheidung über die Unzulässigkeit der Strafverfolgung ohne Begründung wieder aufgehoben worden sei. Zudem stelle der Schutz der Menschenrechte, dem die Untersuchungsreise von Firat Epözdemir diente, eine verfassungsmäßige Pflicht dar. Prof. Dr. İbrahim Kaboğlu, Präsident der Anwaltskammer Istanbul und ehemaliges Mitglied der Großen Nationalversammlung der Türkei, ergriff ebenfalls das Wort für Firat Epözdemir und legte dar, dass die Verhaftung Epözemirs verfassungswidrig gewesen sei. Mehrere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus europäischen Ländern sowie zahlreiche türkische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nahmen an der Anhörung als Prozessbeobachter teil. Auch der Autor war für die BRAK in Istanbul anwesend, um die Solidarität der BRAK mit dem angeklagten türkischen Kollegen zum Ausdruck zu bringen. WEITERE VERFAHREN Es laufen weiterhin Verfahren gegen andere türkische Anwältinnen und Anwälte, z.B. gegen Mitglieder der Progressiven Anwaltsvereinigung (ÇHD). Die mündliche Verhandlung wurde kürzlich auf Oktober 2026 vertagt. Die BRAK wird sich auch weiterhin für Freisprüche der Angeklagten engagieren – und dafür, dass in Zukunft solche politischen Prozesse gar nicht erst eingeleitet werden. Das internationale Prozessbeobachtungs-Team vor dem Eingangsportal des Gerichts Foto: MLSA

KOMMUNIKATIONSHÜRDEN VERMEIDEN Worauf Anwältinnen und Anwälte in Gesprächen mit Mandantinnen und Mandanten achten sollten – sechs „Erfolgshebel“ für bewusste Kommunikation Rechtsanwältin Dr. Anja Schäfer, Karriere-Coach für Jurist:innen, Berlin In der anwaltlichen Beratung entscheidet selten allein das Fachwissen über den Verlauf eines Gesprächs. Viel häufiger scheitern Gespräche mit (potenziellen) Mandantinnen und Mandanten an Missverständnissen – oft schon bevor man zur „eigentlichen“ Rechtsfrage kommt. Steigende Erwartungen, Zeitdruck oder falsche Vorstellungen zum rechtlich machbaren führen oft zu Frustration auf beiden Seiten. Wer als Anwältin oder Anwalt Gespräche souverän führen will, braucht daher mehr als nur juristische Argumente: Es gilt, typische Kommunikationshürden aktiv zu vermeiden. Denn zwischen dem, was wir denken, dem, was wir tatsächlich sagen, und dem, was unser Gegenüber hört, versteht, akzeptiert und später tatsächlich tut, liegen zahlreiche Kommunikationsfallen. Auf jeder dieser Ebenen können Informationen verlorengehen oder falsch interpretiert werden, was zu Missverständnissen führen kann. Entscheidend ist, wie wir als Anwält:innen professionell damit umgehen. Die nachfolgenden sechs „Erfolgshebel“ zeigen, an welchen Stellen Kommunikation im anwaltlichen Alltag regelmäßig „abbricht“ – und wie ein bewusster Umgang damit aussehen kann. 1. Gedacht ist nicht gesagt: Klarheit statt Annahmen Missverständnisse entstehen, weil Anwält:innen voraussetzen, dass Mandant:innen dieselben Schlüsse ziehen wie sie selbst. Doch Selbstverständlichkeiten sind selten selbstverständlich. Zentrale Informationen sollten klar und nachvollziehbar formuliert werden – auch wenn sie Ihnen banal erscheinen. 2. Gesagt ist nicht gehört: Informationsfluss absichern Dass Sie etwas gesagt haben, heißt nicht, dass es ihr Gegenüber wahrgenommen hat. Stress, Emotionen oder fehlende juristische Vorkenntnisse filtern Inhalte. Perspektivwechsel mit kurzen Kontrollfragen („Ist das für Sie nachvollziehbar?“) helfen Ihnen sicherzustellen, dass Ihr Gegenüber entscheidende Punkte wirklich gehört hat. 3. Gehört ist nicht verstanden: aktiv rückversichern Juristische Sachverhalte sind komplex. Lassen Sie Ihr Gegenüber mit eigenen Worten sagen, was „angekommen“ ist. Das schützt vor Konflikten und erhöht die Chance, dass tragfähige Ergebnisse gefunden und getroffene Entscheidungen umgesetzt werden. 4. Verstanden ist nicht einverstanden: Einwände sichtbar machen Mandantinnen und Mandanten können etwas verstanden haben und dennoch innerlich nicht mitgehen. Fragen Sie aktiv nach Bedenken. Denn unausgesprochene Einwände blockieren – vor allem in emotionalen oder wirtschaftlich relevanten Fällen. 5. Einverstanden ist nicht ausgeführt: klare Verantwortlichkeiten formulieren Ein Einverständnis der Mandantinnen und Mandanten führt nicht allein dazu, tragfähige Ergebnisse zu erreichen. Vielmehr geht es darum, mit ihnen wie auch den anderen Beteiligten konkrete Vereinbarungen zu treffen und klare Zuständigkeiten zu bestimmen. 6. Ausgeführt ist nicht beibehalten: Ergebnisse nachhalten Nachfassen ist kein Misstrauen, sondern ein wichtiger Teil professioneller anwaltlicher Arbeit. Ein kurzer Check-In beim Folgegespräch oder regelmäßige Besprechungen bei umfangreichen Verfahren stellen sicher, dass besprochene Maßnahmen nicht nur begonnen, sondern auch nachhaltig umgesetzt werden. Mehr Zeit für das, was zählt Kommunikation ist einwirkungsvoller Hebel im juristischen Alltag. Wer die oben genannten typischen Hürden kennt und aktiv vermeidet, führt Gespräche klarer, effizienter und vertrauensvoller. Für Sie als Anwältin oder Anwalt bedeutet das: weniger Missverständnisse – und mehr Zeit für das, was wirklich zählt: gute juristische Arbeit. Foto: FGC/shutterstock.com

BRAK MAGAZIN 3/2026 14 SCHUTZ DES RECHTSSTAATES BEDEUTET SCHUTZ DERJENIGEN, DIE IHN BERUFLICH VERTEIDIGEN Dr. Nadja Wietoska, BRAK, Brüssel/Berlin NEUE MITGASTGEBER Traditionell fand zum Jahresauftakt am 28.1.2026 der gemeinschaftliche Neujahrsempfang der Bundesrechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, der Česká advokátní komora, des Orde van Vlaamse Balies, des Bar Council of England and Wales, des Ordre des Barreaux Francophones et Germanophone de Belgique und des Barreau de Luxembourg statt – erstmals mit der Ukrainian National Bar Association und der Krajowa Izba Radców Prawnych als neuen Mitgliedern der Bürogemeinschaft und Mitgastgebern. 110 Gäste folgten der Einladung in die Räumlichkeiten der Repräsentanz in der Avenue des Nerviens in Brüssel. Unter den Anwesenden waren neben den Vertreterinnen und Vertreter der neun gastgebenden Rechtsanwaltskammern auch zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter des Brüsseler Politbetriebs und der europäischen Institutionen. Damit fungierte der Neujahrsempfang erneut als Knotenpunkt für Austausch und Vernetzung. SCHUTZ DES RECHTS DURCH SCHUTZ DER RECHTSBERUFE Seinen Auftakt nahm der Empfang durch die erste Keynote Speach der luxemburgischen Parlamentsabgeordneten Isabel Wiseler-Lima. Sie appellierte gleich einleitend an die Rolle der Anwaltschaft bei der Verteidigung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit – in Zeiten, in denen das Völkerrecht, die internationale Strafgerichtsbarkeit sowie die regelbasierte Ordnung in Frage gestellt werden. Der Schutz des Rechts sei jedoch gleichzeitig untrennbar mit dem Schutz derjenigen verbunden, die es beruflich verteidigen und anwenden: Wird ihre Unabhängigkeit untergraben, geraten der Grundrechtsschutz, faire Verfahren und die institutionelle Stabilität demokratischer Ordnungen insgesamt in Gefahr. Vor diesem Hintergrund begrüßte sie ausdrücklich die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufes und die bereits zahlreich erfolgten Unterzeichnungen. Der ersten Ratifizierung fiebere sie entgegen. RECHTSSTAATLICHKEIT VERTEIDIGEN – EUROPAS GEMEINSAME AUFGABE Darüber hinaus hob Wiseler-Lima hervor, dass Rechtsstaatlichkeit, Sicherheit und demokratische Stabilität nicht isoliert voneinander betrachtet werden könnten. Gerade in Zeiten wachsender geopolitischer Spannungen und zunehmender Angriffe auf demokratische Institutionen komme dem Recht eine besondere Ordnungs- und Schutzfunktion zu. Europa müsse deshalb entschlossen für seine gemeinsamen Werte eintreten und die Funktionsfähigkeit seiner rechtsstaatlichen Institutionen sichern. Den Angehörigen der Rechtsberufe sprach sie dabei erneut eine besondere Verantwortung zu: Sie trügen täglich dazu bei, die Geltung des Rechts und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Strukturen zu gewährleisten. ZENTRALE AKTEURE BEI DER STÄRKUNG DER REGELBASIERTEN ORDNUNG Dem schloss sich die zweite Festrede von Sir Tim Eicke KCMG KC an. Der ehemalige Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hob hervor, dass Europa auf die jüngsten und fundamentalen Herausforderungen durch eine Fortentwicklung des Völker- und Menschenrechtsschutzes reagiere. Der Europarat fungiere dabei als zentraler und multilateraler Akteur zur Verteidigung der regelbasierten Ordnung. Der EGMR habe durch seine Rechtsprechung die normative Reichweite und Durchsetzbarkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention wiederholt bekräftigt und damit die Bindekraft des europäischen Menschenrechtsschutzsystems substanziell gestärkt. Als Ausdruck dieser Entwicklung verwies Eicke auf jüngere völkerrechtliche Initiativen des Europarats, insb. zum Schutz der Anwaltschaft sowie zur menschenrechtskonformen Regulierung künstlicher Intelligenz. Diese zeigten, dass Europa auf neue gesellschaftliche und politische Herausforderungen nicht mit einer Relativierung, sondern mit einer Weiterentwicklung rechtsstaatlicher Schutzmechanismen reagiere. Kritisch bewertete Eicke hingegen aktuelle Reformbestrebungen einzelner Mitgliedstaaten im Migrationsbereich, die auf eine Einschränkung der Schutzwirkungen von Art. 3 und Art. 8 EMRK zielten. Isabel Wiseler-Lima (MdEP) bei ihrer Keynote Foto: Astrid Gamisch

BRAK MAGAZIN 3/2026 15 DIGITALISIERUNG, DISRUPTION, DIALOG Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht zu Gast beim Bundesarbeitsgericht Rechtsanwalt Sven Krautschneider, BRAK, Berlin Der Ausschuss Arbeitsrecht der BRAK hatte am 25.3.2026 die Gelegenheit, in Erfurt mit Richterinnen und Richtern des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über aktuelle arbeitsrechtliche Fragen zu diskutieren. Der Ausschussvorsitzende Marc André Gimmy und die weiteren Ausschussmitglieder wurden von BAG-Präsidentin Inken Gallner herzlich empfangen. Nach Vorbesprechung und Fototermin ging es direkt in den Sitzungssaal. Die gemeinsam mit dem Moderator des Dialogs, BAG-Vizepräsident Prof. Dr. Heinrich Kiel, abgestimmten Themen waren hochaktuell: von der fortschreitenden Digitalisierung der Justiz über die Nutzung von Videokonferenzen bis zum Einsatz von KI durch die Anwaltschaft. Neben der Präsidentin und dem Vizepräsidenten des BAG diskutierten 16 weitere Richterinnen und Richter des BAG mit den Ausschussmitgliedern. NUTZUNG VON KI DURCH DIE ANWALTSCHAFT Den Auftakt machte der Vorsitzende des 8. Senats, Markus Krumbiegel, mit einem pointierten Blick auf die Nutzung von KI. Die Anwesenden waren sich einig, dass KI vor allen Dingen einen massiven Umbruch für den Anwaltsberuf bedeutet. Einerseits liefern juristische KI-Tools teilweise durchaus brauchbare Ergebnisse – die jedoch stets einer sorgfältigen Nachkontrolle bedürfen. Andererseits sind Mehraufwände spürbar: Wenn Mandanten umfangreiche KI-Dokumente einreichen und deren Einarbeitung in Schriftsätze erwarten, steigt der Aufwand für Anwältinnen und Anwälte erheblich. Sodann fand ein Austausch mit dem Vorsitzenden des 2. Senats, Oliver Klose, über die Erfahrungen mit Videokonferenzen in der arbeitsrechtlichen Praxis statt. Hier bestehen noch regionale Unterschiede hinsichtlich der Verfügbarkeit der notwendigen Technik – mehr Gerichtssäle müssen flächendeckend nachgerüstet werden. Von den Landesjustizministerien wurde mehr Engagement bei der Digitalisierung der Gerichtsbarkeit durch den Ausschuss angemahnt. ANFECHTUNG VON BETRIEBSRATSWAHLEN Die Anfechtung von Betriebsratswahlen gem. § 19 BetrVG wirft kontroverse Fragen auf. Die Richterin am 7. Senat Saskia Klug und ihr Kollege Dr. Anno Hamacher beleuchteten verschiedene juristische Aspekte bei Betriebsratswahlen, die häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind, wie etwa die Zulässigkeit der Briefwahl. Aus der Spannungslage zwischen einer erwünschten hohen Beteiligung und der latent gegebenen Manipulationsgefahr ergeben sich vielfältige Fragen, z.B. zu den Pflichten des Wahlvorstands. Die Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelt ihre Rechtsprechung hierzu kontinuierlich fort. Thematisiert wurde zudem das Geschlechterverhältnis in Betriebsräten. Der Richter am 9. Senat Dr. Jens Suckow erörterte aktuelle Probleme rund um den Arbeitnehmerbegriff – eine seit Langem diskutierte und arbeits- wie sozialrechtlich bedeutsame Frage. In der sog. Crowdworker-Entscheidung definierte das BAG die Rechtsbegriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmtheit genauer. Die Teilnehmenden waren sich einig: Eine rechtssichere und praxistaugliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs ist für die Arbeitgeber- wie für die Arbeitnehmerseite unerlässlich. Abschließend gab der Richter am 9. Senat Dr. Malte Niemann einen Ausblick über besondere Fragen im Rahmen der Antragstellung. KONSTRUKTIVER AUSTAUSCH Das Gespräch war von einer konstruktiven Atmosphäre geprägt, die Diskussion war für alle Beteiligten eine Bereicherung – und stand ganz im Zeichen der Digitalisierung und des Erfahrungsaustauschs. Es wurde vereinbart, den Dialog fortzusetzen, um den Austausch zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und Anwaltschaft zu stärken. Nach dem Treffen wurden die Ausschussmitglieder durch das Gericht geführt und erhielten Erläuterungen zur Architektur und Nutzung des Gebäudes. Das Gericht verfügt über eine umfangreiche, gut sortierte Bibliothek, die auch der Öffentlichkeit – und damit auch lokalen Anwält:innen und Studierenden – für Recherchen zur Verfügung steht. Zudem können gegen Gebühr beim BAG abgelegte Tarifverträge in Kopie angefordert werden. Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht mit BAG-Präsidentin Inken Gallner (vorne Mitte)

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