BRAK MAGAZIN 3/2026 4 RECHTSSTAAT BRAUCHT RÜCKGRAT Von Art. 19 V GG bis Hass im Netz: Die BRAK lud zum Austausch über Resilienz und Angriffe auf den Rechtsstaat. Ass. jur. Anja Jönsson, BRAK, Berlin Der Rechtsstaat ist kein abstraktes Konstrukt, das allein durch Verfassungsnormen, Institutionen und Verfahren getragen wird. Er lebt davon, dass Menschen ihn im Alltag mit Haltung und Verantwortungsbewusstsein ausfüllen – das machte BRAKPräsident Dr. Ulrich Wessels zur Eröffnung der Abendveranstaltung am 24.3.2026 „Rechtsstaat braucht Rückgrat“ in der Littenstraße in Berlin deutlich. Gerade in Zeiten wachsender politischer und gesellschaftlicher Spannungen werde sichtbar, wie verletzlich seine Grundlagen sind. Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK und Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, gab dem Abend seinen programmatischen Rahmen. Der Rechtsstaat, sagte sie, sei das Fundament der Demokratie: ein Versprechen auf Gleichheit vor dem Gesetz, Gerechtigkeit und Schutz vor Willkür. Doch dieses Fundament gerate unter Druck – international durch Angriffe auf die Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft, national durch populistische Zuspitzungen, öffentliche Delegitimierung gerichtlicher Entscheidungen und ein gesellschaftliches Klima, in dem Hass und Einschüchterung zunehmend als Normalität erscheinen. Von dort führte der Abend in drei Gesprächsrunden, die aus unterschiedlichen Perspektiven dieselbe Grundfrage verhandelten: Was braucht ein Rechtsstaat, um unter Druck standzuhalten – und wer ist gefordert, ihm dieses Rückgrat zu geben? SYMBOLPOLITIK ODER SICHERHEITSNETZ? Soll das Recht auf unabhängige anwaltliche Hilfe ausdrücklich im Grundgesetz verankert werden? Moderatorin Dr. Helene Bubrowski, Chefredakteurin bei Table.Briefings und künftige FAZ-Herausgeberin, stieg direkt ins Thema ein. Ausgangspunkt der Diskussion war die BRAK-Forderung eines Art. 19 V GG, wonach jeder Mensch das Recht haben soll, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Gleich zu Beginn sprach Bubrowski Philipp Fernis, Staatsminister der Justiz in Rheinland-Pfalz (FDP), auf die gerade verlorene Landtagswahl an. „Unter den Varianten, wie man ein politisches Amt verlieren kann, ist Abwahl noch die attraktivste“, parierte Fernis – und machte deutlich, dass demokratischer Machtverlust gerade Ausdruck funktionierender rechtsstaatlicher Verfahren ist: politische Ämter friedlich und regelgebunden durch Wahlen zu verlieren – und nicht durch Gewalt. Von dort spannte er den Bogen zur Anwaltschaft. Gerade dort, wo populistische Kräfte an Einfluss gewinnen, gerieten auch Anwältinnen und Anwälte unter Druck. Fernis verwies auf Entwicklungen in den USA sowie auf deutsche Debatten, in denen Strafverteidiger oder Migrationsanwälte oft so behandelt würden, als machten sie sich mit ihren Mandanten gemein. Wer jedoch anwaltliche Vertretung delegitimiere, beschädige den Zugang zum Recht selbst. Für Fernis ist die unabhängige Anwaltschaft ein konstitutiver Bestandteil des Rechtsstaats. Verfassungsrechtliche Garantien seien kein absoluter Schutz, aber rechtliche„Stolperdrähte“, die Eingriffe erschweren und Bewusstsein schaffen. Und sie können praktische Folgen haben – etwa für den Schutz von Berufsgeheimnissen, Zeugnisverweigerungsrechten, Beschlagnahmeverboten oder den Umgang mit Überwachungsmaßnahmen. Die eigentliche Erosion beginne dort, wo Institutionen schleichend unter Kontrolle geraten oder entkernt werden. Susanne Hierl, Rechtsanwältin und Sprecherin der Unions-Arbeitsgruppe Recht und Verbraucherschutz im Bundesag, widersprach weniger der Problembeschreibung als dem gewählten Instrument. Das Grundgesetz enthalte bereits gewichtige Garantien – die Berufsfreiheit, den effektiven Rechtsschutz, das rechtliche Gehör. Deshalb müsse überzeugend beantwortet werden, was ein neues Grundrecht zusätzlich schützen solle. Gehe es um die Abwehr staatlicher Eingriffe, um die individuelle Rechtsberatung oder um den Schutz der Anwaltschaft als Institution? Solange diese Reichweite unklar sei, bleibe Zurückhaltung geboten. Bubrowski hakte nach: Warum halte man die verfassungsrechtliche Absicherung beim Bundesverfassungsgericht für geboten, nicht aber bei der Anwaltschaft? Sei der BRAK-Vorschlag bloß „berufsständische Selbstvergewisserung“? Fernis ließ das nicht gelten. Selbstvergewisserung bei einer für den Rechtsstaat konstitutiven Institution sei kein Makel, sondern ein Zeichen gesunder Wachsamkeit. Am Ende stand kein Konsens über das richtige Mittel – wohl aber über die Diagnose. Die Anwalt-
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