BRAK-Magazin Ausgabe 3/2026

IMPRESSUM Bundesrechtsanwaltskammer – Körperschaft des öffentlichen Rechts, Littenstraße 9, 10179 Berlin Redaktion: Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich) Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (ausführliches Impressum unter www.brak.de/zeitschriften) EDITORIAL WIE VIEL VERFAHRENSBESCHLEUNIGUNG HILFT DEM RECHTSSTAAT? Rechtsanwältin Dr. Sigrid Wienhues, Hamburg Vorsitzende des BRAK-Ausschusses Verwaltungsrecht Schnelle(re) Verfahren sollen schnell(er) Rechtssicherheit gewähren. Rechtssicherheit durch Verfahren ist zentral für das Vertrauen in den Rechtsstaat. Ist dann (jede) Verfahrensbeschleunigung dem Vertrauen in den Rechtsstaat dienlich? Die aktuelle VwGO-Novelle gibt Anlass, hierüber nachzudenken. Die Novelle sieht verschiedene Änderungen vor, die die Gerichte entlasten sollen. Unter anderem sind dies Regelungen zur Erweiterung der Einzelrichterentscheidung und zur Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zentrale Vorschrift zur Amtsermittlung in § 86 I VwGO soll ergänzt werden um den Satz: „Der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind.“ Die Bundesjustizministerin beschreibt die Reform als „klares Signal für eine starke Verwaltungsgerichtbarkeit“ und die Verwaltungsgerichte als „wichtige Wächter von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit. Sie kontrollieren behördliches Handeln […]“. Andernorts wird getitelt: „Schleichender Abbau effektiven Rechtsschutzes“ und „Downgrade des Schutzes gegen übergriffiges hoheitliches Handeln“. Die BRAK weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die jeweiligen Einzeländerungen in eine Gesamtschau des Verfahrensrechts zu stellen sind. Erst dann kann bewertet werden, ob das Ziel, Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken, im Ergebnis erreicht werden kann. Die vermehrte Einzelrichtertätigkeit kann die Qualität der Rechtsprechung beeinträchtigen. Denn diese speist sich aus der individuellen Qualität und Erfahrung der Richterpersönlichkeiten und aus der Möglichkeit, dass der Fall von verschiedenen Personen beurteilt wird. In der Praxis wird beobachtet, dass die individuelle Anleitung, Aus- und Weiterbildung junger Richter:innen nicht immer gewährleistet sind. Gleichzeitig gibt es in der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig keinen Instanzenzug mehr; so werden Einzelrichterentscheidungen nicht mehr „revidiert“. Die Ergänzung des Amtsermittlungsgrundsatzes kann zu einer Entwicklung führen, dass zukünftig regelmäßig der Vortrag der Beteiligten die gerichtliche Überprüfung und Entscheidung maßgeblich lenkt. Dieser Änderungsvorschlag ist im Kontext mit weiteren Beschleunigungsvorhaben zu betrachten, etwa zur „Föderalen Modernisierungsagenda“. Diese sieht für das Verwaltungsverfahren die entsprechende Modifizierung des Amtsermittlungsgrundsatzes vor. Weiter soll das Widerspruchsverfahren bis Ende 2027 nicht mehr die Regel, sondern nur noch eine Ausnahme sein. Die Bundesländer reformieren bereits ihre Verwaltungsverfahren; dabei ist zusätzlich der Einsatz von Künstlicher Intelligenz für Verwaltungsentscheidungen Regelungsgegenstand. Im Zusammenwirken dieser „Beschleunigungsregelungen“ würden dann im Verwaltungsverfahren schon zeitnah Entscheidungen von weitreichender persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung möglich, die weder menschlich noch juristisch überprüft wurden. Es würde dann nach den vorgesehenen Neuregelungen der VwGO eine Einzelrichterentscheidung folgen, maßgeblich nach dem Vortrag der Beteiligten, also (auch) der Verwaltung. Die Entscheidung wäre regelmäßig nicht durch weitere Personen überprüfbar. Ein solcher Verfahrensablauf kann das„Kontrollversprechen“, das dem Amtsermittlungsgrundsatz bisher innewohnt, erschüttern. Fazit: Um das Vertrauen in den Rechtsstaat zu sichern, sind die zum Teil in unterschiedlichen Ressorts, zum Teil auf Bund und Länder verteilten (Beschleunigungs-)Regelungen insgesamt im Blick zu behalten. Die Gesamtschau muss nicht nur den Anforderungen an eine schnelle, sondern mindestens im selben Maße auch eine qualitätsvolle und unbeeinflusste Überprüfung von Verwaltungshandeln langfristig standhalten.

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