BRAK-Magazin Ausgabe 3/2026

BRAK MAGAZIN 3/2026 9 den, die die Entscheidungen des General Boards vorbereiten. Insgesamt wird die AMLA über 60 delegierte Rechtsakte erlassen, die derzeit von den Working Groups und der Task Force erarbeitet werden. DIE BAFIN ALS DEUTSCHE VERTRETERIN DER ANWALTSCHAFT Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist die einzige deutsche Vertreterin im General Board und Mit-Entscheiderin bei der Bestimmung von delegierten Rechtsakten zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets. Sie vertritt damit nicht nur die Interessen den Finanzsektors, sondern auch die des Nichtfinanzsektors. Damit ist sie für die Anwaltschaft eine wichtige Ansprechpartnerin und gleichzeitig eine Schnittstelle zur AMLA. HERAUSFORDERUNGEN FÜR DIE ANWALTSCHAFT Die Umsetzung des Geldwäschepakets stellt alle Beteiligten vor enorme Herausforderungen und sorgt für erheblichen Zeitdruck. Für die Anwaltschaft stellen die Arbeiten der AMLA eine berufsrechtlich und praktisch hochrelevante Entwicklung dar. Denn das europäische Geldwäschepaket wird die Anforderungen an Verpflichtete in allen Mitgliedstaaten neu ordnen. Noch kann die Anwaltschaft aktiv Einfluss nehmen. Spätestens bis zum 10.7.2027 muss der Gestaltungsraum genutzt werden, sofern Gw-VO und Gw-RL zeitliche Vorgaben für den Erlass näherer Anwendungsbestimmungen machen. Ab diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten die Vorgaben in nationales Recht umgesetzt haben. Für die Anwaltschaft ist wichtig, dass die Vorgaben für alle Kolleginnen und Kollegen und für alle anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, aber auch für die Rechtsanwaltskammern als „Aufseher“ im Sinne der Gw-RL praktikabel sein müssen. Viele der für den Finanzsektor vorgesehenen Regelungen sollen auch für den Nichtfinanzsektor übertragbar sein. Für die Anwaltschaft bedürfen die Entwürfe jedoch einer sorgfältigen Abstimmung auf die besondere, rechtsstaatlich geschützte Funktion anwaltlicher Tätigkeit. Ohne entsprechende Präzisierungen besteht die Gefahr, dass RTS, die vor allem für den Finanzsektor entwickelt wurden, im anwaltlichen Bereich zu Rechtsunsicherheit, unverhältnismäßigen Belastungen und Konflikten mit dem Berufs- und Verfassungsrecht führen. TEILNAHME AN ÖFFENTLICHEN KONSULTATIONEN DER AMLA Gerade deshalb muss sich die Anwaltschaft jetzt in die öffentlichen Konsultationen der AMLA einbringen. Die BRAK hat in ihren bisherigen Stellungnahmen zu drei Entwürfen für RTS frühzeitig auf die vorgenannten Problemfelder hingewiesen. Mit Blick auf die Konsultation zu Art. 19 Gw-VO (Kundensorgfaltspflichten) richtet sich die Kritik vor allem gegen eine zu schematische Übertragung von Bestimmungen für den Finanzsektor auf anwaltliche Mandate. Aus Sicht der BRAK bedarf es einer berufsspezifischen Differenzierung: Nicht alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind per se Verpflichtete i.S.d. Art. 3 Nr. 3 Gw-VO. Nicht jede Mandatsanbahnung ist bereits eine Geschäftsbeziehung. Nicht jede einzelne Tätigkeit lässt sich sinnvoll in das Raster der „gelegentlichen Transaktion“ einpassen und die Annahme „verbundener Transaktionen“ darf nicht dazu führen, dass voneinander unabhängige Mandate künstlich zusammengezogen werden. Ähnlich gelagert sind die Einwände der BRAK zu Art. 28 Gw-VO, der die RTS zu Kundensorgfaltspflichten trägt. Die BRAK fordert hier vor allem Verhältnismäßigkeit, Praxistauglichkeit und die Wahrung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Kundensorgfaltspflichten müssen so ausgestaltet werden, dass sie die anwaltliche Verschwiegenheit und die besondere Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht unterlaufen. Problematisch wären etwa überzogene oder undifferenzierte Datenerhebungs-, Verifizierungs- und Dokumentationspflichten, die im Mandatsverhältnis weder erforderlich noch mit berufsrechtlichen Bindungen ohne Weiteres vereinbar sind. Auch kleinere Kanzleien und Einzelanwältinnen und -anwälte müssen imstande sein, die Anforderungen an sie erfüllen zu können. AUSBLICK Die Anwaltschaft muss sich jetzt mit Nachdruck dafür einsetzen, dass das Berufsgeheimnis nicht ausgehöhlt wird, dass die Berufsausübungsfreiheit gewahrt bleibt, dass die Selbstverwaltung der Kammern nicht unterlaufen wird und dass die Anwaltschaft auch künftig das bleiben kann, was sie im Kern sein muss: eine freie, unabhängige und vertrauenswürdige Säule des Rechtsstaats. Die Konsultationen der AMLA sind kein technisches Randthema, sondern eine konkrete Mitgestaltungschance. Wer praktische Erfahrungen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit hat, sollte sie einbringen. Benötigt werden Beispiele aus der Praxis und konkrete Formulierungsvorschläge. Die Anwaltschaft sollte den Zeitraum bis zum 10.7.2027 daher als letzte ernsthafte Phase begreifen, den Gestaltungsprozess bei der AMLA noch aktiv mitgestalten zu können.

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